Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 405

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 405 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 405); 405 LMüiiTersilätskliiit Bibliothek Halle (S.), LeninaNee 22 1969 Berlin, den 30. Juli 1969 I Teil II Nr. 62 Tag Inhalt " Seite 10. 7.69 Anordnung über die Festsetzung, öffentliche Bekanntmachung und Registrierung von Bergbauschutzgebieten 405 15.7. 69 Anordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften des Arbeitsschutzes und der Bergbausicherheit in der Steine-und-Erden-Industrie 407 Anordnung über die Festsetzung, öffentliche Bekanntmachung und Registrierung von Bergbauschutzgebieten vom 10. Juli 1969 Auf Grund des § 10 Abs. 5 der Ersten Durchführungsverordnung vom 12. Mai 1969 zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II S. 257) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke folgendes angeordnet: §1 (1) Bergbauschutzgebiete gemäß § 11 Absätze 1 und 3 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 29) werden für Gebiete festgesetzt, die für den Abbau von Lagerstätten mineralischer Rohstoffe oder die unterirdische behälterlose Speicherung von Gasen oder Flüssigkeiten (im folgenden unterirdische Speicherung genannt) benötigt werden, wenn infolge des gegenwärtigen oder künftigen Abbaus von Lagerstätten mineralischer Rohstoffe oder infolge der gegenwärtigen oder künftigen unterirdischen Speicherung die Nutzung der Tagesoberfläche beeinträchtigt wird oder der ursprüngliche Zustand der Tagesoberfläche verändert wird. (2) Zu den Gebieten, die für den Abbau von Lagerstätten mineralischer Rohstoffe benötigt werden, gehören auch Gebiete, in denen a) hinreichend erkundete und noch keinem Betrieb zugeordnete Lagerstätten mineralischer Rohstoffe vorhanden sind, mit deren Abbau zu rechnen ist, oder b) Maßnahmen beabsichtigt sind, die zur Durchführung des Abbaus von Lagerstätten mineralischer Rohstoffe erforderlich sind. §2 (1) Der Antrag auf Festsetzung eines Bergbauschutzgebietes ist zu stellen von a) dem Betrieb, der den Abbau von Lagerstätten mineralischer Rohstoffe oder die unterirdische Speicherung beabsichtigt, oder von dem diesem Betrieb übergeordneten wirtschaftsleitenden Organ b) dem zuständigen Organ, wenn die Lagerstätte oder der unterirdische Speicher noch keinem Betrieb zugeordnet wurde. (2) Der Antrag auf Festsetzung eines Bergbauschutzgebietes ist beim Rat des Bezirkes, in dem das beantragte Bergbauschutzgebiet liegt, in 3faeher Ausfertigung einzureichen. Erstreckt sich das beantragte Bergbauschutzgebiet auf mehr als einen Kreis dieses Bezir- kes, so ist für jeden weiteren Kreis eine Ausfertigung mehr einzureichen. (3) Erstreckt sich das beantragte Bergbauschutzgebiet auf die Territorien mehrerer Bezirke, so sind Anträge gemäß Abs. 2 bei den Räten der beteiligten Bezirke zu stellen. §3 (1) Überschneiden sich die Gebiete mehrerer Lagerstätten mineralischer Rohstoffe, die nicht von demselben Betrieb abgebaut werden, oder überschneiden sich die Gebiete einer Lagerstätte mineralischer Rohstoffe und eines bestehenden oder beabsichtigten unterirdischen Speichers, so sind für diese Lagerstätten und unterirdischen Speicher getrennte Bergbauschutzgebiete zu beantragen. (2) Für die Entscheidung über den Vorrang einer Lagerstätte mineralischer Rohstoffe oder eines unterirdischen Speichers gilt § 6 Abs. 4 der Ersten Durchführungsverordnung vom 12. Mai 1969 zum Berggesetz sinngemäß. §4 (1) Außer den im § 10 Abs. 1 oder 2 der Ersten Durchführungsverordnung vom 12. Mai 1969 zum Berggesetz geforderten Angaben und Nachweisen sind im Antrag auf Festsetzung eines Bergbauschutzgebietes anzugeben oder dem Antrag beizufügen: a) Name des Antragstellers und des ihm übergeordneten wirtschaftsleitenden Organs b) Bezeichnung des Bergbauschutzgebietes und des zu schützenden mineralischen Rohstoffes oder unterirdischen Speichers c) Größe des Bergbauschutzgebietes (in ha) d) Angaben über vorgesehene betriebs- oder industriezweiggebundene Investitionen e) Stellungnahme der Bezirksstelle für Geologie mit Ausnahme der Anträge für Bergbauschutzgebiete gemäß § 3 f) Stellungnahme des Staatssekretariats für Geologie für Bergbauschutzgebiete gemäß § 3 g) Stellungnahme des für die Leitung der Land- bzw. Forstwirtschaft zuständigen staatlichen Organs, wenn im beantragten Bergbauschutzgebiet land-oder forstwirtschaftliche Nutzung besteht h) Stellungnahme des örtlich zuständigen Wehrbezirkskommandos. (2) Dem Antrag auf Festsetzung eines Bergbauschutzgebietes sind Begründungskarten im Maßstab 1 : 25 000 oder, wenn die beantragten Bergbauschutzgebiete kleiner als 10 ha sind, im Maßstab 1 :5 000 .beizufügen. (3) Werden von dem beantragten Bergbauschutzgebiet dicht bebaute Gebiete (geschlossene Ortschaften, Wohnsiedlungen, Industriekomplexe usw.) betroffen, so sind falls es zur besseren Beurteilung und Abgren-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage - das Vorhandensein von Planstellen und die Führung der in den Struktur- und Stellenplänen - das Vorliegen mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit weiteren Stärkung der sozialistischen Staatengemeinschaft digrie. Die Leiter der operativen Diensteinheiten, mittleren leitendehM. führenden Mitarbeiter haben, zu sichern, daß die ständigehtwi?klung und Vervollkommnung, Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Gestaltung der Zusammenarbeit und Koordinierung erlassen wurden.

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