Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 298

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 298 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 298); 298 Gesetzblatt Teil II Nr. 47 - Ausgabetag: 12. Juni 1969 (2) Das Absetzen industrieller Rückstände in Restlöchern nach § 1 Buchst, c ist bei der Staatlichen Bau-aufsicht anzuzeigen. Für das Einspülverfahren ist die Zustimmung der Staatlichen Bauaufsicht erforderlich. Werden bei diesen Anlagen Ingenieurbau werke erforderlich, wie Abschlußdämme, Dichtungsbeläge auf Sohle und Böschungen, ortsfeste Pumpstationen und Einlaufbauwerke, so sind diese Bauwerke bauantrags-und baugenehmigungspflichtig. (3) Industrielle Absetzanlagen nach § 1 Buchstaben a, b und d dürfen nur nach bauaufsicntlicher Gebrauchsabnahme und erteilter Einspülgenehmigung in Betrieb genommen werden. Bei Anlagen, deren Absperrbauwerke mit dem Spülbetrieb errichtet werden, sind Teilgebrauchsabnahmen durchzuführen und Einspülgenehmigungen für Bauabschnitte zu geben. (4) Industrielle Absetzanlagen in Restlöchern nach § 1 Buchst, c dürfen erst nach Erteilung der Einspülgenehmigung in Betrieb genommen werden. Die Einspülgenehmigung darf durch die Staatliche Bauaufsicht nur erteilt werden, wenn der Nachweis über die Einhaltung der geltenden technischen Sicherheitsbestimmungen im Bergbau, wie der Nachweis über die Verwahrung untertägiger Anlagen, über die Sicherungsmaßnahmen an Böschungen und Böschungssystemen bei Restlöchern und über die Standsicherheitsnachweise für Böschungen und Böschungssysteme bei Restlöchern, der Gebrauchsabnahmeschein für Ingenieurbauwerke, vorliegen. (5) Bei bereits in Betrieb befindlichen Anlagen, für die weder Baugenehmigungen noch bauaufsichtliche Abnahmen und Einspülgenehmigungen vorliegen, beginnt die bauaufsichtliche Tätigkeit mit der Überprüfung des Erhaltungszustandes der Absetzanlage. Für den weiteren Betrieb können von der Staatlichen Bauaufsicht Auflagen erteilt werden. (6) Bei bestehenden, in Betrieb befindlichen Absetzanlagen nach § 1 Buchstaben a, b und d sind Abweichungen vom genehmigten Projekt bzw. vom dokumentierten Bauzustand und von der Betriebsweise, wie Änderung des Spülverfahrens, Änderung der Entnahmeeinrichtungen, Umgestaltung des Aufbaues infolge während des Betriebes eintretender Änderungen der physikalischen und chemischen Eigenschaften der abzusetzenden Rückstände, die sich auf die Stand-und Betriebssicherheit auswirken können, genehmigungspflichtig. Bei Anlagen in Restlöchern nach §1 Buchst, c sind Änderungen des Spülverfahrens und der Entnahmeeinrichtungen zustimmungspflichtig. (7) Industrielle Absetzanlagen werden entsprechend den zu treffenden Sicherungsmaßnahmen in 3 Gruppen eingeordnet: Gruppe I Anlagen mit einer größten Höhe über Gelände bis 5 m oder einem Inhalt bis 50 000 m3 und alle Anlagen in Restlöchern nach § 1 Buchst, c Gruppe II Anlagen mit einer größten Höhe über Gelände über 5 m bis 40 m und einem Inhalt über 50 000 m3 Gruppe III Anlagen mit einer größten Höhe über Gelände über 40 m und alle Anlagen, in denen überwiegend schluffige, fließfähige, nur langsam konsolidierende Rückstände abgesetzt werden. An diese Gruppeneinteilung sind technische Forderungen und ein entsprechender Kontrollzyklus durch die Staatliche Bauaufsicht gebunden. (8) In Betrieb befindliche industrielle Absetzanlagen werden von der Staatlichen Bauaufsicht kontrolliert und registriert. (9) Die Aufgaben der Staatlichen Bauaufsicht werden von der Staatlichen Bauaufsicht der Wasserwirtschaft wahrgenommen. Für. Prüfungen, Baugenehmigungen und Zustimmungen ist die Staatliche Bauaufsicht Talsperren des VEB Projektierung Wasserwirtschaft Halle, Außenstelle Dresden, für Anmeldungen, Baukontrollen, Abnahmen, Einspülgenehmigungen und Registrierung die Staatliche Bauaufsicht der Wasserwirtschaftsdirektionen zuständig. (10) Die Beaufsichtigung der industriellen Absetzanlagen durch die Staatliche Bauaufsicht der Wasserwirtschaft berührt nicht die Rechte und Pflichten anderer Organe. §5 (1) Industrielle Absetzanlagen sind vom Betreiber jährlich einer gründlichen Überprüfung auf Funktionssicherheit, Erhaltung der Bausubstanz und Einhaltung der Vorschriften bezüglich Betrieb, Überwachung, Wartung und Instandhaltung zu unterziehen. Dabei ist die Betriebssicherheit einzuschätzen. (2) Uber das Ergebnis der Überprüfung ist ein Kontrollbericht gemäß Anlage 1 Abschnitt II Ziff. 2 Abs. 7 anzufertigen, der in zweifacher Ausfertigung unaufgefordert der Staatlichen Bauaufsicht der zuständigen Wasserwirtschaftsdirektion zuzustellen ist. §6 (1) Die planmäßige ständige Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen oder von Teilen derselben ist mindestens 6 Monate zuvor der zuständigen Wasserwirtschaftsdirektion anzuzeigen. Sie trifft auf der Grundlage der von den örtlichen Räten vorgesehenen Eingliederung der Anlagen Festlegungen für die weitere Behandlung, wie Instandhaltung, Wiedernutzbarmachung, Kontrolle und Verwahrung. (2) Wird bei außerbetriebgesetzten Absetzanlagen die Wiedergewinnung der abgesetzten Rückstände beabsichtigt. so ist bei der Staatlichen Bauaufsicht der zuständigen Wasserwirtschaftsdirektion die Genehmigung der Abtragung unter Einreichung prüffähiger Unterlagen, wie Erläuterung, Lagepian und Schnitte, Nachweis der Eignung durch Schürfe oder Bohrungen, zu beantragen. Mit der’ Abtragung darf erst -nach erfolgter Genehmigung begonnen werden. Die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen sind einzuhalten. §7 (1) Für industrielle Absetzanlagen nach § 1 Buchstaben a, b und d ist vom Betreiber ein „Anlagenbuch“ gemäß Anlage 3 aufzustellen und zu führen. Der Teil „Statistik“ des Anlagenbuches ist in 2 Ausfertigungen der Staatlichen Bauaufsicht der zuständigen Wasserwirtschaftsdirektion zu übergeben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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