Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 283

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 283 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 283); Gesetzblatt Teil II Nr. 53 Ausgabetag: 30. Mai 1968 2S3 (fl) Wird das Liegenschaftskataster für den entzogenen Boden durch eine andere Außenstelle oder Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes geführt, so sind die entsprechenden Angaben in Zusammenarbeit mit dieser anderen Außenstelle oder Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes zu ermitteln. (10) Sind die Flurstücke im Liegenschaftskataster nicht bewertet, oder entspricht die ausgewiesene Grünlandzahl nicht mehr der Qualität des Grünlandes, so ist eine Bewertung bzw. Neubewertung durch die zuständige Arbeitsgruppe Bodenschätzung der Produktionsleitung des Bezirkslandwirlschaftsrates vorzunehmen und zu bestätigen. (11) Die Kosten, die den Außenstellen oder Arbeitsgruppen des Liegenschaftsdienstes der Räte der Bezirke, den Arbeitsgruppen Bodenschätzung der Produktionsleitungen der Bezirkslandwirtschaftsräte und den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben durch die Übergabe bzw. Ermittlung der Angaben und deren Bestätigung entstehen, tragen die Betriebe, die Boden entziehen. / (12) Der zuständige Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, hat die Richtigkeit der Berechnung der Bodennutzungsgebühr zu bestätigen. Ein Exemplar der bestätigten Unterlagen ist dem zur Abführung Verpflichteten als Abführungsbescheid und ein Exemplar ist der zuständigen Produktionsleitung des Kreislandwirtschaftsrates zu übergeben. (13) örtlich zuständig für das Bestätigungsverfahren sind: a) der Rat des Kreises, Abteilung Finanzen b) die Außenstelle oder Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes c) die Arbeitsgruppe Bodenschätzung der Produktionsleitung, des Bezirkslandwirtschaftsrates d) die Produktionsleitung des Kreislandwirtschaftsrates und e) der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb ln deren Bereich sich der Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzers befindet, dem Boden entzogen wird. §6 Zu §4 Abs. 2 Buchst, a und Abs. 3 Buchst, a der Verordnung: 1 (1) Investitionen im Sinne des § 4 Abs. 2 Buchst, a der Verordnung sind Investitionen, deren Funktion an anderen Standorten nicht erfüllt werden kann, wie z. B. Bindung der Funktion an örtlich begrenzte Lagerstätten von mineralischen Rohstoffen. Hierzu zählen z. B. nicht die Bindung von Erweiterungsinvestitionen an vorhandene Anlagen oder die Bindung von Investitionen an Verkehrswege. Die Entscheidung hierüber erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Auswahl und Festlegung der Standorte auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Planung der Standortverteilung von Investitionen. Die Entscheidungen sind dem Betrieb, der Boden entzieht, von den Organen, die die Entscheidung treffen, auf den Unterlagen zur Berechnung der Bodennutzungsgebühr zu bestätigen. (2) Verkehrswege im Sinne der Verordnung sind nur die Verkehrswege der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs der Straßenbahnen des öffentlichen Straßennetzes der öffentlichen Wasserstraßen sowie Energieübertragungstrassen. Hierzu zählen insbesondere nicht Anschluß-. Gruben-und Werkbahnen sowie Werkzufahrtsstraßen und innerbetriebliche Verkehrswege. §7 Zu § 5 Absätze 1, 3 bis 9 und 11 der Verordnung: (1) Bei vorübergehendem Entzug von Boden hat der Betrieb, der Boden entzieht, dem zuständigen Rat des Kreises. Abteilung Finanzen, die Berechnungsunterlagen über die abzuführende Bodennutzungsgebühr schriftlich in dreifacher Ausfertigung einen Monat vor dem für den Nutzungswechsel bestimmten Zeitpunkt zur Bestätigung zu übergeben. Dabei hat er die Übereinstimmung seiner Angaben mit dem Vertrag über den vorübergehenden Entzug von Boden zu bestätigen. (2) Die Bodennutzungsgebühr ist für die gesamte j Dauer des Bodenentzuges zu berechnen und in einem 1 Betrag abzuführen. Für jeden begonnenen Kalender-1 monat ist V)2 der jährlichen Bodennutzungsgebühr zu berechnen. (3) Wird bei vorübergehendem Entzug von Boden gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung die Dauer der vereinbarten vorübergehenden Nutzung überschritten bzw. die Qualität des zurückgeführten Bodens nicht eingehalten, so sind die Nutzungsberechtigten, denen der Boden vorübergehend entzogen wurde, verpflichtet, dies dem zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, nachzuweisen. Der Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, hat dem zur Abführung Verpflichteten einen Abführungsbescheid über die gemäß § 5 Abs. 3 bzw. 4 der Verordnung zu zahlende Bodennutzungsgebühr zu übergeben. Bei Terminüberschreitung gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung wird im Abführungsbescheid eine monatlich zu zahlende Bodennutzungsgebühr festgelegt. Der Abführungsbescheid wird aufgehoben, wenn der zur Abführung Verpflichtete die Rückführung des Bodens nachgewiesen hat. (4) Beim Entzug von Boden zum Zwecke und im notwendigen Umfang des Abbaues mineralischer Rohstoffe mittels übertägiger Verfahren hat der Abbaubetrieb dem für ihn zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, die Berechnungsunterlagen über die abzuführende Bodennutzungsgebühr schriftlich in dreifacher Ausfertigung spätestens bis zum 10. Januar des dem Berechnungsjahr folgenden Jahres zur Bestätigung zu übergeben. (5) Für die Abnahme der wiederurbargemachten Flächen, der Halden und Restlöcher sowie für die Festlegung der Bodennutzungsgebühr bei Nichteinhaltung der Abnahmebedingungen durch die Abbaubetriebe sind die im § 5 Abs. 6 der Verordnung genannten Organe verantwortlich. Das für den Abbaubetrieb zuständige Wirtschaftsorgan hat dem für den Abbau-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit - Energieoj dnung -. zu gewährleisten. Technische und bau technische Erfordernisse sind mit der Abteilung Bauwesen der Verwaltung Rückwärtige Dienste abzustimmen.

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