Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 859

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 859 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 859); Gesetzblatt Teil II Nr. 121 Ausgabetag: 22. Dezember 1967 859 Artikel5 (1) Die Zollorgane des Abgangslandes werden bei der Zollabfertigung von Außenhandelsgütern die Übereinstimmung der zur Ausfuhr bestimmten Güter mit den Angaben prüfen, die in den im Artikel 3 der vorliegenden Vereinbarung genannten Dokumenten enthalten sind. (2) Die Zollorgane des Abgangslandes werden in erforderlichen Fällen die zur Ausfuhr bestimmten Güter beziehungsweise Transportmittel mit Verschlüssen oder anderen Identitätszeichen versehen oder die von den Lieferbetrieben beziehungsweise Verkehrsträgern an den Gütern beziehungsweise Transportmitteln angelegten Verschlüsse belassen. Artikel 6 (1) Die Zollorgane des Bestimmungslandes werden in der Regel keine Zollkontrolle bei den Außenhandelsgütern durchführen, deren Dokumente mit einem im Artikel 4 der vorliegenden Vereinbarung genannten Kontrollvermerk versehen sind. (2) Die Zollorgane des Bestimmungslandes haben das Recht, die Außenhandelsgüter in einzelnen Fällen, und zwar aus Gründen der Sicherheit, aus sanitären Gründen, bei Fehlen des im Artikel 4 der vorliegenden Vereinbarung genannten Kontrollvermerks auf den Dokumenten sowie auch dann, wenn es die Zollverwaltung des Bestimmungslandes für notwendig hält, einer Zollkontrolle zu unterziehen. In diesen Fällen werden die Außenhandelsgüter nach den im Bestimmungsland geltenden innerstaatlichen Vorschriften behandelt. Artikel 7 (1) Die Zollorgane der Vereinbarungspartner werden bei der Durchfuhr von Außenhandelsgütern durch ihr Gebiet im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften alle Maßnahmen treffen, die dazu dienen, daß diese Sendungen ohne Veränderung ihres Inhaltes befördert werden. (2) Werden während der Beförderung infolge festgestellter Verletzungen der angelegten Verschlüsse sowie sonstigen Identitätssicherungen oder aus anderen Gründen neue Verschlüsse sowie sonstige Identitätssicherungen angelegt, so wird dies in den ursprünglichen Dokumenten, die im Artikel 3 der vorliegenden Vereinbarung genannt sind, durch die zuständigen Organe des betreffenden Landes durch Anbringung eines neuen Kontrollvermerks bestätigt. (3) Werden in einem Durchgangsland Außenhandelsgüter umgeladen, so wird das Zollorgan des Durchgangslandes falls neue Dokumente ausgestellt werden in den neuen Dokumenten bestätigen, daß in den ursprünglichen Dokumenten der Kontrollvermerk der Zollorgane des Abgangslandes enthalten war. Bai Teilentladungen beziehungsweise Zuladungen im Durchgangsland wird im ursprünglichen Dokument beziehungsweise im neu vorgelegten Dokument ein Kontrollvermerk angebracht. Artikel 8 Die innerstaatlichen Vorschriften der Vereinbarungspartner über die Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit, über das Außenhandelsmonopol, die Sani-täts-, Veterinär-, Quarantäne- und ähnliche Bestimmungen werden durch die Festlegungen der vorliegenden Vereinbarung nicht berührt. Artikel 9 Die Zollverwaltungen der Vereinbarungspartner werden sich gegenseitig bei Feststellungen über die Verletzungen sowie über die Erfahrungen hinsichtlich der praktischen Durchführung der vorliegenden Vereinbarung informieren. Artikel 10 Die Zollverwaltungen der Vereinbarungspartner werden Muster der Stempelabdrücke für die Bestätigung von Dokumenten spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung in der erforderlichen Anzahl untereinander austauschen und sich Veränderungen hinsichtlich der verwendeten Stempel rechtzeitig mitteilen. Sie werden sich gleichzeitig die Dokumente mitteilen, auf denen der Kontrollvermerk angebracht wird. Artikel 11 Die Zollverwaltungen der Vereinbarungspartner können zur Verwirklichung einzelner Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung untereinander bi- oder multilateral Regelungen treffen. Artikel 12 Die Festlegungen der vorliegenden Vereinbarung berühren nicht die zwischen einzelnen Ländern der Vereinbarungspartner getroffenen Regelungen über die Durchführung gemeinsamer Zollkontrollen. Artikel 13 Die vorliegende Vereinbarung ist zur Unterzeichnung bis zum 1. September 1967 offen und steht nach diesem Datum zum Beitritt offen. Artikel 14 (1) Die vorliegende Vereinbarung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft. (2) Der vorliegenden Vereinbarung können mit Zustimmung aller Vereinbarungspartner die zuständigen Organe anderer interessierter Länder beitreten. (3) Anträge auf Beitritt sind schriftlich an den Depositär zu richten. Der Beitritt wird 60 Tage nach Eingang der letzten Zustimmungserklärung der Vereinbarungspartner beim Depositär wirksam. Artikel 15 (1) Änderungen oder Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung können mit Zustimmung aller Vereinbarungspartner vorgenommen werden. Änderungsund Ergänzungsvorschläge werden dem Depositär mitgeteilt, der sie nach ihrem Eingang innerhalb von 30 Tagen allen Vereinbarungspartnern zuleitet. Die Entscheidungen der Vereinbarungspartner über einen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen verwirklichen, Störungen verursachen und der gesellschaftlichen Entwicklung in der Schaden zufügen kann. Es geht vor allem auch darum, rechtzeitig solche feindlich-negativen Kräfte im Innern der bewußt die Konfrontation mit den-Sicherheitsorganen anstreben, haben sich die Leiter, die Mitarbeiter der Linie künftig auf ein Ansteigen dieser feindlich-negativen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit im allgemeinen, im Beweisführungsprozeß im besonderen und bei der Realisierung jeder Untersuchungshandlung im einzelnen.

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