Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1967, Seite 288

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967, Seite 288 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 288); 288 Gesetzblatt Teil II Nr. 42 - Ausgabetag: 25. Mai 1967 (2) Die Medaille wird an einer großen fünfeckigen mit rotem Band bezogenen Spange getragen. Das Band für die Medaille in Bronze hat einen grünfarbenen Längsstreilen, das der Medaille in Silber einen zweifachen grünfarbenen 'Längsstreifen und das der Medaille in Gold einen dreifachen grünfarbenen Längsstreifen eingewebt. (3) Die Interimsspangen sind rechteckig und wie die Medaillenspangen gekennzeichnet. §9 (1) Das Tragen der Interimsspange an der Uniform ist obligatorisch. (2) Die Medaille ist am 1. Mai, dem Internationalen Kampftag der Werktätigen, und am 7. Oktober, dem Jahrestag der Deutschen Demokratischen Republik, zu tragen. Die Medaille ist ferner anzulegen, wenn darauf besonders hingewiesen wird. (3) Die Medaille bzw. Interimsspange wird über der linken Brusttasche der Uniform getragen. (4) An der Zivilkleidung werden Medaillen oder Interimsspangen auf der linken oberen Brustseite getragen. § 10 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 2. Oktober 1958 über staatliche Auszeichnungen (GBl. I S. 771). Anlage 2 eu vorstehender Verordnung Ordnung über die Verleihung der „Medaille für treue Dienste in der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik“ §1 (1) Die „Medaille für treue Dienste in der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik“ ist eine staatliche Auszeichnung. (2) Der Ausgezeichnete führt die Bezeichnung „Träger der Medaille für treue Dienste in der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik“. §2 Die Medaille kann für ehrliche, treue und gewissenhafte Pflichterfüllung in der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik verliehen werden. §3 Die Medaille wird an Angehörige der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik verliehen. §4 Die Medaille wird in sechs Stufen verliehen: nach 5jähriger nach lOjähriger nach 15jähriger nach 20jähriger nach 25jähriger und nach 30jähriger ununterbrochener Dienstzeit. §5 (1) Die Verleihung der Medaille erfolgt im Namen des Ministerrates durch den Leiter der Zollvenvaltung der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Das Recht zur Überreichung der Medaille kann durch den Leiter der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik auf die Leiter der Dienststellen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen werden. (3) Bestimmungen über das Vorschlagsrecht und den Verfahrensweg erläßt der Leiter der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik. . §6 Zur Medaille gehört eine Urkunde. §7 Die Verleihung der Medaille erfolgt am Tage der Vollendung der für die jeweilige Stufe erforderlichen Dienstzeit. §8 (1) Die Medaille für 5-, 10- und 15jährige treue Dienste ist rund, aus Bronze, versilbert bzw. vergoldet und hat einen Durchmesser von 31,5 mm. Die Vorderseite der Medaille zeigt den Merkurstab und die geprägte Inschrift am Rande „Medaille für treue Dienste in der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik“. Die Rückseite der Medaille zeigt das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Die Medaille für 20-, 25- und 30jährige treue Dienste ist rund, aus Bronze, vergoldet und hat einen Durchmesser von 31,5 mm. Die Vorderseite zeigt den Merkurstab und rechts daneben die Inschrift „20 Jahre, 25 und 30 Jahre“. Am Rande der Vorderseite befindet sich die Inschrift „Für treue Dienste in der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik“, die links unten von einem Lorbeerzweig unterbrochen wird. Die Rückseite zeigt das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Die Medaille wird an einer großen fünfeckigen Spange getragen, die mit einem grünen Band bezogen ist. Das Band der Medaille für 5 Jahre treue Dienste hat in der Mitte einen roten, für 10 Jahre treue Dienste einen silberfarbenen, für 15 Jahre treue Dienste einen goldfarbenen Längsstreifen. In das Band der Medaille für 20, 25 und 30 Jahre treue Dienste ist beiderseitig am Rand ein goldfarbener Längsstreifen eingewebt. In der Mitte der Spange sind für 20 Jahre treue Dienste ein in Metall geprägtes goldfarbenes Eichenblatt, für 25 Jahre treue Dienste zwei in Metall geprägte goldfarbene Eichenblätter und für 30 Jahre treue Dienste drei in Metall geprägte goldfarbene Eichenblätter vertikal aufgesetzt. (4) Die Interimsspangen sind rechteckig und wie die Medaillenspangen gekennzeichnet. §9 (1) Das Tragen der Interimsspangen an der Uniform ist obligatorisch. (2) Die Medaille ist am 1. Mai, dem Internationalen Kampftag der Werktätigen, und am 7. Oktober, dem Jahrestag der Deutschen Demokratischen Republik, zu tragen. Die Medaille ist ferner anzulegen, wenn darauf besonders hingewiesen wird. (3) Die Medaille bzw. Interimsspange wird über der linken Brusttasche der Uniform getragen. (4) An der Zivilkleidung werden Medaillen oder Interimsspangen auf der linken oberen Brusttasche getragen. § 10 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 2. Oktober 1958 über staatliche Auszeichnungen (GBl. I S. 771). Herausgeber: Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Klosterstraße 47 Redaktion: 102 Berlin, Klosterstraße 47, Telefon: 209 36 22 - Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen - Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 1538 - Verlag (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Telefon: 27 15 92 Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch die Post - Bezugspreis: Vierteljährlich Teil I 1.20 MDN, Teil II 1,80 MDN und Teil III 1,80 MDN - Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 Seiten 0.15 MDN, bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 MDN. bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 MDN, bis zum Umfang von 48 Seiten 0.55 MDN je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0.15 MDN mehr - Bestellungen beim Zentral-Versand Erfurt. 501 Erfurt, Prrtschließfach 696, sowie Bezug gegen Barzahlung in der Buchhandlung für amtliche Dokumente. 1054 Berlin, Schwedter Str. 263, Telefon: 42 46 41. - Gesamtherstellung: Staatsdruckerei der Deutschen Demokratischen Republik (Rollenrotaticns-Hochdruck) Index 31817;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1967 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 122 vom 22. Dezember 1967 auf Seite 876. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, Nr. 1-122 v. 4.1.-22.12.1967, S. 1-876).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei. Gesetz über die Verfas.ptia ;cle,r Gerichte der - Gapä verfassungs-gesetz - vom die Staatsanwaltschaft ei: d-y. Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit - besonders im Winterdienst -sind diese durch die Diensteinheiten im erforderlichen Umfang mit Kräften und technischen Geräten zu unterstützen.

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