Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1966, Seite 224

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966, Seite 224 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 224); 224 Gesetzblatt Teil II Nr. 34 Ausgabetag: 28. März 1966 (4) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung gemäß § 65 Abs. 3 Familiengesetzbuch. (5) Der Leiter des übergeordneten Referates Jugendhilfe kann durch vorläufige Verfügung die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. §51 Beschwerdebereehtigte Die Beschwerde als Rechtsmittel steht unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 zu: a) Eltern und anderen Erziehungsberechtigten, b) Pflegern im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, c) Minderjährigen, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, d) sonstigen unmittelbar Beteiligten. §52 Entscheidung über die Beschwerde (1) Das Organ der Jugendhilfe, dessen Entscheidung angefochten wird, kann der Beschwerde selbst stattgeben. (2) Gibt das Organ der Jugendhilfe der Beschwerde selbst nicht oder nur teilweise statt, sind die Gründe dafür dem zuständigen Mitglied des Rates vorzutragen. Das Mitglied des Rates entscheidet auf Grund des Sachverhaltes, ob diese Beschwerde erneut durch das Organ der Jugendhilfe, dessen Entscheidung angefochten wird, zu prüfen ist oder veranlaßt die Abgabe an das übergeordnete Organ der Jugendhilfe. Die Abgabe hat unverzüglich unter gleichzeitiger Übersendung der Unterlagen und einer Stellungnahme zu erfolgen. Der Beschwerdeführer ist davon zu verständigen. (3) Das übergeordnete Organ der Jugendhilfe kann durch Beschluß der Beschwerde ganz oder teilweise stattgeben oder sie ablehnen. Wird der Beschwerde stattgegeben, ist die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben. (4) Das Organ der Jugendhilfe des Rates des Bezirkes kann nach Aufhebung der Entscheidung die Angelegenheit zurückverweisen. Die Zurückverweisung ist mit Empfehlungen für die neue Entscheidung zu verbinden. (5) Das übergeordnete Organ der Jugendhilfe kann nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung selbst entscheiden. (6) Über die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Eingang bei der Beschwerdeinstanz zu entscheiden. Fristüberschreitungen sind dem Beschwerdeführer zu begründen. (7) Die Beschwerdeentscheidung des übergeordneten Organs der Jugendhilfe unterliegt keinem weiteren Rechtsmittel. §53 Aufhebungsverfahren (1) Der Zentrale Jugendhilfeausschuß ist berechtigt, auf Antrag des Leiters der Abteilung Jugendhilfe oder der Leiter der Referate Jugendhilfe der Räte der Be- zirke Entscheidungen der örtlichen Organe der Jugendhilfe aufzuheben oder abzuändern. Das gilt nicht für den Beschluß über die Annahme an Kindes Statt. (2) Der Zentrale Jugendhilfeausschuß kann in einer Angelegenheit selbst entscheiden oder sie mit Empfehlungen an das örtliche Organ der Jugendhilfe zur erneuten Entscheidung zurückverweisen. (3) Der Leiter der Abteilung Jugendhilfe im Ministerium für Volksbildung und die Leiter der Referate Jugendhilfe der Räte der Bezirke können durch vorläufige Verfügungen die Vollziehung von Entscheidungen aussetzen, wenn zugleich ein Antrag auf Durchführung eines Aufhebungsverfahrens gestellt wird. X. Beurkundungen und Beglaubigungen Beurkundungen §54 (1) Erklärungen dürfen nur beurkundet werden, wenn sie der sozialistischen Moral und den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen. (2) Bestehen Zweifel, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt oder ob die Erklärungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so sind die Bedenken mit den Beteiligten zu erörtern. Können die Zweifel nicht behoben werden, so ist die Beurkundung abzulehnen. §55 (1) Die Beurkundung ist von einem zur Siegelführung berechtigten Mitarbeiter des Referates Jugendhilfe des Rates des Kreises (Stadtkreises, Stadtbezirkes) vorzunehmen. Radierungen sind unzulässig. Offensichtliche Schreibfehler können auch nachträglich richtiggestellt werden. Die Richtigstellung ist auf der Urkunde zu vermerken und zu unterzeichnen. (2) Das Referat Jugendhilfe hat ein Urkundsregister zu führen. (3) Die Urschrift der Urkunde ist vom Referat Ju-gendhilfe aufzubewahren. Die Beteiligten erhalten beglaubigte Abschriften. Soweit sich der Vater in einer Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung oder über die Abänderung einer Verpflichtung zur Unterhaltszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, ist dem Erziehungsberechtigten des Kindes eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. (4) Die Urkunde über die Annahme an Kindes Statt ist in gesiegelter Urschrift gegen Empfangsquittung auszuhändigen. (5) Die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft ist dem Geburtsstandesamt des Kindes in beglaubigter Abschrift zu übersenden. Inhalt der Urkunden §56 (1) Urkunden gemäß §§ 22, 55 und 97 Abs. 3 Familiengesetzbuch haben zu enthalten: a) die Bezeichnung des beurkundenden Organs, b) Ort, Datum und Urkundsregisternummer, c) die Personalangaben und die Nummern der Personalausweise der Beteiligten;' bei der Beurkundung der Vaterschaft auch das Geburtsstandesamt und die Geburtsregisternummer des Kindes,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1966 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 159 vom 30. Dezember 1966 auf Seite 1260. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, Nr. 1-159 v. 8.1.-30.12.1966, S. 1-1260).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit im Netz und die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung, einzubeziehen. Dem Tätigwerden des Untersuchungsorgans geht entweder eine operative Bearbeitung gemäß Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten das Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, die Nutzung zuverlässiger, überprüfter offizieller Kräfte, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Rechte und Befugnisse unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern nicht nur als Kernstück ein, sondern es ermöglicht, die Inoffiziellen Mitarbeiter noch konzentrierter in Richtung auf die unmittelbare Bekämpfung feindlich tätiger Kräfte einzusetzen. Das auf der Grundlage des Willens zur Wiedergutmachung. Wie bei jeder Werbung kommen auch bei der Überwerbung mehrere Motive, wenn auch unterschiedlichen Grades, zum Tragen.

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