Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1965, Seite 383

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965, Seite 383 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, S. 383); Gesetzblatt Teil II Nr. 56 Ausgabetag: 29. Mai 1965 383 (2) Die Ferienkomitees der Schulen und die Ferien-ausschüsse sind dazu von den örtlichen Organen des Staatsapparates zu unterstützen. §11 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt der Beschluß vom 26. März 1959 über die „Woche der Jugend und der Sportler“ (GBl. I S. 279) außer Kraft. Berlin, den 17. Mai 1965 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik S t o p h Vorsitzender Anordnung über die Verrechnung der Abschreibungen in die Selbstkosten in den volkseigenen Betrieben der örtlichen Versorgungswirtschaft und die Bildung und Verwendung des einheitlichen Amortisationsfonds der örtlichen Versorgungswirtschaft bei den Räten der Gemeinden, Städte und Kreise. Amortisationsfonds-Anordnung Vom 13. Mai 1965 Im Einvernehmen mit dem Minister für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisräte wird folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt für die Räte der Gemeinden, Städte und Kreise sowie die ihnen zugeordneten finanzgeplanten volkseigenen Betriebe der örtlichen Versorgungswirtschaft Dienstleistungs- und Reparaturbetriebe, Betriebe der Stadt- und Gemeindewirtschaft sowie Produktionsbetriebe (nachstehend Betriebe genannt). (2) Der Geltungsbereich gemäß Abs. 1 bezieht sich auf die Betriebe, die am 1. Januar 1965 nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung und Finanzplänen der volkseigenen Wirtschaft arbeiten und - die zu einem späteren Zeitpunkt als am 1. Januar . 1965 durch Beschluß der örtlichen staatlichen Organe gebildet bzw. auf wirtschaftliche Rechnungsführung umgestellt werden. Diese Betriebe verfahren vom Zeitpunkt ihres Bestehens an ebenfalls nach dieser Anordnung. Kostenwirksame Einführung neuer Abschreibungen auf der Grundlage der Umbewertung der Grundmittel in den volkseigenen Betrieben der örtlichen Versorgungswirtschaft §2 (1) Die Betriebe gemäß § 1 mit Ausnahme der Produktionsbetriebe haben ab 1. Januar 1965 die entsprechend den im „Verzeichnis der Abschreibungssätze für Grundmittel“ (Sonderdruck Nr. 491 des Gesetzblattes) ermittelten Abschreibungen in voller Höhe in die Selbstkosten zu verrechnen. (2) Die Produktionsbetriebe gemäß § 1 verfahren bis auf weiteres gemäß § 8 der Anordnung Nr. 7 vom 24. September 1964 über die Verrechnung der Abschreibungen in die Selbstkosten und die Bildung des Fonds für Generalreparaturen Abschreibungen für Grundmittel in der örtlichgeleiteten volkseigenen Industrie und sonstigen Bereichen der zentral- und örtlichgeleiteten volkseigenen Wirtschaft (GBl. III S. 451). (3) In den Betrieben der örtlichen Versorgungswirtschaft werden keine Fonds für Generalreparaturen im Sinne des §30 der Investitionsverordnung vom 25. September 1964 (GBl. II S. 785) gebildet. §3 (1) Die kostenwirksame Verrechnung der neuen Abschreibungen darf sich nicht auf die Preise auswirken und keine Einschränkungen der Leistungen zur Folge haben. (2) Durch die Räte der Gemeinden, Städte und Kreise sind Maßnahmen einzuleiten, die gewährleisten, daß die Auswirkungen der neuen Abschreibungssätze auf die Kosten durch die Steigerung der Arbeitsproduktivität und die Verbesserung der Rentabilität systematisch wieder ausgeglichen werden. (3) Im Jahre 1965 werden die Auswirkungen der kostenwirksamen Verrechnungen der neuen Abschreibungen über außerplanmäßigen Haushaltsausgleich den örtlichen Räten erstattet. §4 (1) Die Abschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 sind planbare Kosten und in die betrieblichen Finanzpläne einzuarbeiten. (2) Die den Betrieben übergeordneten örtlichen Räte bestätigen im Jahr 1965 die Auswirkungen der kostenwirksamen Verrechnung der neuen Abschreibungen durch Planfortschreibung. Bildung und Verwendung des einheitlichen Amortisationsfonds der örtlichen Versorgungswirtschaft bei den Räten der Gemeinden, Städte und Kreise §5 (1) Die Räte der Gemeinden, Städte und Kreise bilden ab 1. Juli 1965 einen einheitlichen Amortisationsfonds der örtlichen Versorgungswirtschaft als Sonderfonds außerhalb des Haushalts (nachstehend einheitlicher Amortisationsfonds genannt). (2) Die Betriebe führen gemäß § 4 Abs. 2 der Anordnung vom 17. März 1965 über die vorläußge Regelung der Finanzierung der Vorbereitung und Durchführung der Investitionen (GBl. II S. 277, Ber. S. 299) ihre Amortisationen in voller Höhe an den einheitlichen Amortisationsfonds gemäß Abs. 1 ab: gemeindegeleitete Betriebe an den Rat der Gemeinde, stadtgeleitete Betriebe an den Rat der Stadt, kreisgeleitete Betriebe an den Rat des Kreises. (3) Für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis 30. Juni 1965 bezieht sich die Abführungspflicht nur auf die Teile der betrieblichen Amortisationen, die im Betrieb angesammelt, aber noch nicht verbraucht wurden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1965 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 138 vom 31. Dezember 1965 auf Seite 928. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1965 (GBl. DDR ⅠⅠ 1965, Nr. 1-138 v. 7.1.-31.12.1965, S. 1-928).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß - eine Verbindung an zwei verschiedene Straßenzüge erfolgt, die Führung dos Besucherverkehrs im Sichtfeld der Wache erfolgt; die Anlieferungszonen für Fremd-lieferung außerhalb des unmittelbaren Sicherheitsbereiches liegen.

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