Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1964, Seite 727

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964, Seite 727 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 727); 727 Gesetzblatt Teil II Nr. 84 Ausgabetag: 5. September 1964 bar mit den anderen beim Volkswirtschaltsrat bestehenden Instituten, Institutionen anderer zentraler Bereiche, den zentralen Arbeitskreisen des Forschungsrates, den Forschungsinstituten der Hochschulen, der Akademien und der Industrie, den Projektierungsbüros sowie den Bereichen für Forschung und Technik und den Wissenschaftlich-Technischen Zentren der WB zusammen. (2) Das Zentralinstitut für Arbeitsschutz hat seine Aufgaben auf der Grundlage der Kenntnis der neuesten Entwicklung auf dem Gebiet des Gesundheitsund Arbeitsschutzes zu lösen. (3) Im Rahmen seiner Aufgabenstellung hat das Zentralinstitut für Arbeitsschutz Untersuchungen in Betrieben durchzuführen sowie die statistischen Materialien und die wissenschaftliche Literatur gründlich auszuwerten. Es hat eine Informationsstelle und eine Bibliothek zu unterhalten. (4) Das Zentralinstitut für Arbeitsschutz hat die Betriebe, staatlichen Organe sowie sonstigen Institutionen zu beraten, bei der Ausbildung und Qualifizierung von Kadern auf dem Gebiet-des Arbeitsschutzes mitzuwirken und die Ergebnisse seiner wissenschaftlichen Tätigkeit vor Arbeitsk-eisen zu verteidigen. (5) Das Zentralinstitut für Arbeitsschutz löst seine Aufgaben in sozialistischer Gemeinschaftsarbeit mit den entsprechenden Institutionen, insbesondere in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. (6) Das Zentralinstitut für Arbeitsschutz ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte über den Gesundheits- und Arbeitsschutz berührende Fragen von Betrieben, Vereinigungen Volkseigener Betriebe, wissenschaftlichen Instituten und anderen Einrichtungen einzuholen und dazu in entsprechende Unterlagen Einsicht zu nehmen. §4 Wissenschaftlicher Beirat (1) Zur Unterstützung bei der Lösung der Aufgaben des Zentralinstituts für Arbeitsschutz wird ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet. (2) Der Wissenschaftliche Beirat berät, unter Vorsitz des Direktors, die Aufstellung des Jahresarbeitsplanes, Ergebnisse der Arbeit des Zentralinstituts für Arbeitsschutz und andere für die Tätigkeit des Instituts wichtige Angelegenheiten Er soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Zu den Beratungen können Sachverständige hinzugezogen werden. (3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden vom Volkswirtschaftsrat mit Zustimmung ihrer übergeordneten Stellen für die Dauer von 2 Jahren berufen. Die Berufung ist an die Person und Funktion gebunden. Leitung §5 (1) Das Zentralinstitut für Arbeitsschutz wird vom Direktor nach dem Prinzip der Einzelleitung geleitet. (2) In seiner Abwesenheit wird der Direktor des Zentralinstituts für Arbeitsschutz durch seinen Stellvertreter vertreten. (3) Der Direktor des Zentralinstituts für Arbeits- schutz legt gegenüber dem Volkswirtschaftsrat regelmäßig Rechenschaft ab. Er sichert die Durchführung von Rechenschaftslegungen im Institut. §6 (1) Der Direktor des Zentralinstituts für Arbeits- schutz und auf dessen Vorschlag der Stellvertreter des Direktors werden vom zuständigen Ersten Stellvertreter des Vorsitzenden des Volkswirtschaftsrates berufen. (2) Der Direktor des Zentralinstituts für Arbeits- schutz stellt die Abteilungsleiter nach Zustimmung des Volkswirtschaftsrates ein. (3) Alle übrigen Mitarbeiter des Zentralinstituts für Arbeitsschutz werden vom Direktor nach Maßgabe des bestätigten Stellenplans eingestellt und entlassen. §7 Vertretung im Rechtsverkehr (1) Im Rechtsverkehr wird das Zentralinstitut für Arbeitsschutz durch den Direktor und im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter des Direktors (§ 5 Abs. 2) vertreten. (2) Im Rahmen der ihnen erteilten Vollmachten können auch andere Mitarbeiter des Zentralinstituts für Arbeitsschutz das Institut rechtswirksam vertreten. Die Vollmachten erteilt der Direktor schriftlich. (3) Verfügungen über Zahlungsmittel oder der Abschluß von Verträgen, welche Verbindlichkeiten für den Haushalt des Zentralinstituts für Arbeitsschutz begründen, bedürfen der Mitzeichnung des Haushaltsbearbeiters oder seines Vertreters. §8 Finanzierung Die Finanzierung des Zentralinstituts für Arbeitsschutz erfolgt aus Haushaltsmitteln des Volkswirtschaftsrates. §9 Struktur Die Struktur, der Stellenplan sowie die Arbeitsordnung des Zentralinstituts für Arbeitsschutz werden durch den Volkswirtschaftsrat bestätigt. § 10 Schweigepflicht (1) Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen des Zentralinstituts für Arbeitsschutz hat unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der Presseordnung des Volkswirtschaftsrates zu erfolgen und bedarf der Genehmigung des Direktors. (2) Uber vertrauliche Vorgänge haben alle Mitarbeiter Verschwiegenheit zu wahren. Die Schweigepflicht besteht auch nach Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem Zentralinstitut für Arbeitsschutz.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1964 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 130 vom 30. Dezember 1964 auf Seite 1060. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, Nr. 1-130 v. 8.1.-30.12.1964, S. 1-1060).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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