Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 779

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 779 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 779); Gesetzblatt Teil II Nr. 98 Ausgabetag: 30. November 1963 779 § 13 Vorbereitung der Verhandlung Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses kann ein Mitglied desselben beauftragen, zur Vorbereitung der Verhandlung zusätzliche Ermittlungen durchzuführen. § 14 Teilnahme an der Verhandlung (1) Der betreffende Richter ist verpflichtet, zur Verhandlung persönlich zu erscheinen. Die Wahl oder Bestellung eines Verteidigers ist nicht zulässig. (2) Der Antragsteller nimmt an der Verhandlung über das Disziplinarvergehen teil oder läßt sich durch einen Beauftragten vertreten. (3) Der Vorsitzende des Rates des Kreises bzw. des Bezirkes oder ein von ihm beauftragter Vertreter bzw. ein Beauftragter des Staatsrates sind berechtigt, an der Verhandlung teilzunehmen. § 15 Ausschließung oder Ablehnung (1) Ein Richter des Disziplinarausschusses darf im Disziplinarverfahren nicht tätig werden, wenn der beschuldigte Richter sein Ehegatte ist, zu seinen Geschwistern zählt, in gerader Linie mit ihm verwandt oder durch Annahme an Kindes Statt mit ihm verbunden ist. (2) Ein Richter des Disziplinarausschusses soll nicht tätig werden, wenn er sich befangen fühlt. (3) Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes oder die Befangenheit eines Mitgliedes des Disziplinarausschusses entscheiden die zwei verbleibenden Mitglieder. Wird hierbei keine Übereinstimmung erzielt, gilt das betreffende Mitglied als abgelehnt und darf nicht tätig werden. (4) Das Präsidium des jeweiligen Gerichts bzw. der Leiter des jeweiligen Militärobergerichts bestimmen an Stelle des nicht tätigwerdenden Mitgliedes für dieses Verfahren ein anderes Mitglied. § 16 Aufgabe der Verhandlung Der Disziplinarausschuß hat die Verhandlung durchzuführen mit dem Ziel, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und auf den Richter erzieherisch einzuwirken. Er soll zugleich feststellen, welche Umstände das Disziplinarvergehen ermöglichten oder begünstigten. Er ist berechtigt, für die Beseitigung solcher Umstände entsprechende Hinweise an andere Justiz- oder Staatsorgane zu geben. § 17 Durchführung der Verhandlung (1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung des Diszi-pli narausschusses. (2) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Antrages auf Einleitung des Disziplinarverfahrens. (3) Der beschuldigte Richter ist zu dem Disziplinarvergehen in der Verhandlung zu hören. Er ist verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. (4) Der Antragsteller oder sein Beauftragter ist jederzeit berechtigt, in der Verhandlung seine Auffassung darzulegen. (5) Erforderliche Beweiserhebungen werden durch den Disziplinarausschuß durchgeführt. (6) Am Schluß der Verhandlung zieht sich der Disziplinarausschuß zur geheimen Beratung zurück. § 18 Disziplinarmaßnahmen (1) Der Disziplinarausschuß erkennt auf eine der folgenden Disziplinarmaßnahmen: 1. Verweis, 2. Rüge, 3. strenge Rüge. (2) Gelangt der Disziplinarausschuß zu der Auffassung, daß zur erzieherischen Einwirkung auf den Richter oder infolge des geringen Umfangs des Disziplinarvergehens der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme nicht erforderlich ist, so kann er davon absehen. In diesem Fall ist jedoch festzustellen, daß ein Disziplinarvergehen vorliegt. (3) Wird ein Disziplinarvergehen nicht festgestellt, so erkennt der Disziplinarausschuß auf Freispruch. § 19 Disziplinarentscheidung (1) Die Entscheidung des Disziplinarausschusses erfolgt durch Beschluß. (2) Die Disziplinarentscheidung hat zu enthalten: a) Bezeichnung und Zusammensetzung des Ausschusses sowie Ort und Zeit der Verhandlung, b) die Angaben zur Person des Richters, c) den Antragsteller, d) den Sachverhalt auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, e) die Disziplinarmaßnahme oder den Freispruch sowie ihre Begründung. (3) Der Beschluß ist vor seiner Verkündung schriftlich niederzulegen und durch die Mitglieder des Disziplinarausschusses zu unterschreiben. (4) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Richter, dem Antragsteller und dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes oder Kreises bzw. dem Staatsrat zuzustellen. Die Zustellung muß unverzüglich nach Verkündung der Entscheidung erfolgen. § 20 Protokollführung Über die Disziplinarverhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll zu führen, das den Gang der Verhandlung, die Ergebnisse der Beweiserhebung und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

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