Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 296

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 296 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 296); 296 Gesetzblatt Teil II Nr. 44 Ausgabetag: 30. Mai 1963 wirtschaftsleitenden Organe, auf der Grundlage des § 3 eine eigenverantwortliche Lösung des Streitfalles anzustreben. (2) Die Partner und die zuständigen wirtschaftsleitenden Organe haben unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit alle Maßnahmen zu treffen, um den Abschluß und die Erfüllung der Verträge entsprechend den staatlichen Aufgaben zu sichern. § 20 (1) Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist bei den Bezirksvertragsgerichten oder, sofern gemäß § 15 Absätze 2 und 3 die Zuständigkeit des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts gegeben ist, bei diesem einzureichen. (2) Der Antrag hat zu enthalten: 1. die Benennung des Staatlichen Vertragsgerichts, an das der Antrag gerichtet wird; 2. die Bezeichnung der Partner; 3. die Angabe der übergeordneten Organe der Partner; . 4. die Bezeichnung des Anspruches, über den entschieden werden soll; 5. eine Begründung, die eine vollständige Darstellung des Sachverhalts und der Ursachen, die zum Streitfall geführt haben, enthält; 6. das Ergebnis der von den Partnern gemäß § 19 versuchten eigenverantwortlichen Lösung des Streitfalles; 7. die Angabe der Beweismittel; 3. die Unterschrift des Vertretungsberechtigten; bei Bevollmächtigten ist die Vollmacht beizufügen. § 21 (1) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. pichtet sidi der Antrag gegen mehrere Partner, so ist für jeden eine Ausfertigung beizufügen. (2) Dem Antrag sind, soweit dies für die Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, die Abschriften der Verträge und aller sonstigen das Vertragsverhältnis betreffenden Schriftstücke, insbesondere solche Schriftstücke, die zum Beweis der Forderung dienen sollen, als Anlage beizufügen. Befindet sich ein Schriftstück bei einem der Partner, so braucht für ihn keine Abschrift beigefügt zu werden. (3) Schriftstücke, auf die zum Beweis Bezug genommen wird, sind in der mündlichen Verhandlung in Urschrift vorzulegen. § 22 (1) Enthält der Antrag Mängel, so kann das Staatliche Vertragsgericht den Partnern aufgeben, den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu vervollständigen. (2) Die Partner haben nach Übermittlung des Antrages oder anderer schriftlicher Erklärungen gegenüber dem Staatlichen Vertragsgericht und den anderen Partnern innerhalb einer von dem Staatlichen Vertragsgericht festgesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. § 23 (1) Das Staatliche Vertragsgericht leitet zur Herbeiführung eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustandes Verfahren ohne Antrag ein. (2) Verfahren ohne Antrag werden insbesondere eingeleitet, wenn 1. Verträge nicht oder nicht rechtzeitig abgeschlossen sind; 2. ein abgeschlossener Vertrag nicht oder nicht mehr den staatlichen Aufgaben entspricht oder mit gesetzlichen Bestimmungen oder für die Partner verbindlichen Anweisungen nicht übereinstimmt oder andere wesentliche Mängel hat; 3. die Partner es gesetzwidrig unterlassen, Vertragsstrafe zu fordern; 4. die Partner es entgegen den ihnen obliegenden Pflichten unterlassen, zur Beilegung eines von ihnen nicht zu lösenden Streitfalles das Staatliche Vertragsgericht anzurufen. § 24 Die staatlichen Organe können entsprechend ihrer Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Vertragsbeziehungen bei dem Staatlichen Vertragsgericht die Einleitung eines Verfahrens ohne Antrag anregen. V. Durchführung eines Schiedsverfahrens § 25 (1) Das Staatliche Vertragsgericht hat in den Schiedsverfahren die bei der Vorbereitung und Durchführung von Vertragsbeziehungen aufgetretenen Störungen in Anwendung des sozialistischen Rechts beseitigen zu helfen und erzieherisch auf die Betriebskollektive und ihre Leiter einzuwirken. (2) Das Staatliche Vertragsgericht hat im Zusammenwirken mit den Partnern und den sonstigen am Schiedsverfahren Beteiligten eine schnelle und umfassende Entscheidung zu sichern. Es hat alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen zu treffen und ist an die Beweisanträge der Partner nicht gebunden. (3) Das Staatliche Vertragsgericht ist, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen dem entgegenstehen, berechtigt, von Betrieben, Einrichtungen und wirtschaftsleitenden Organen unter Fristsetzung Auskünfte, Stellungnahmen, die Vorlage von Unterlagen und die Erstattung von Gutachten zu verlangen, die zur Vorbereitung und Durchführung von Schiedsverfahren notwendig sind. § 26 (1) Die Partner und sonstigen am Verfahren Beteiligten, insbesondere die übergeordneten Organe der Partner, die Zeugen und Sachverständigen haben ihre schriftlichen und mündlichen Erklärungen vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Die Partner sind verpflichtet, die zur Begründung der geltend gemachten Forderungen oder der erhobenen Einwendungen notwendigen Tatsachen vorzubringen und Beweis für sie anzutreten. (3) Beweismittel sind: 1. Schriftstücke und andere Sachbeweise; 2. Angaben der Partner; 3. Zeugenaussagen; 4. Sachverständigengutachten. ✓;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Zur Realisierung dieser grundlegenden Aufgaben der bedarf es der jederzeit zuverlässigen Gewährleistung von Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit bei der Handhabung der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage einer exakten Planung ein differenzierter Treffrhythmus festzulegen und zu kontrollieren. Gleichzeitig ist die Treffdisziplin verschiedener weiter zu erhöhen. Solche Erscheinungen, die vom Genossen Minister auf dem Führungsseminar gegebenen kritischen Hinweise unbedingt zu beachten: Vielfach sind die vorhandenen Einschätzungen auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit über einseitig und subjektiv gefärbt.

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