Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 712

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 712 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 712); 712 Gesetzblatt Teil II Nr. 80 Ausgabetag: 29. Oktober 1962 Strafverfahren Kenntnis erlangt, müssen in der Begründung des Beschlusses exakt dargelegt werden. Sie können möglicherweise erst während des Ermittlungsverfahrens eintreten, d. h., wenn der Beschuldigte bereits weiß, daß gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Solche Umstände sind beispielsweise, daß der Beschuldigte Vorkehrungen trifft, sich von seinem Wohnsitz zu entfernen oder Äußerungen -gemacht hat, aus denen zu schließen ist, daß er sich der Strafverfolgung entziehen will. Ein Fluchtverdacht besteht, auch dann, wenn der Beschuldigte, ohne die Deutsche Demokratische Republik zu verlassen, sich innerhalb ihres Gebietes verborgen halten will bzw. ohne festen Wohnsitz ist oder sich unangemeldet in der Deutschen Demokratischen Republik aufhält. Andererseits werden das geordnete Leben eines Bürgers, eine feste Bindung zur Familie, zum Kollektiv und zur Umgebung, die Tatsache der Schwangerschaft, mit Gebrechlichkeit verbundenes hohes Lebensalter und langdauernde Bettlägerigkeit erfahrungsgemäß der Annahme des Fluchtverdachts entgegenstehen Der Fluchtverdacht oedarf auch in den Fällen einer Prüfung, in denen die Straftat, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, mit einer Freiheitsentziehung von mehr als 2 Jahren bedroht ist (§ 141 Abs. 3 Ziff. 1 StPO). Wenn nach dem Gesetz in diesen Fällen der Fluchtverdacht keine’ weiteren Begründung bedarf, so kann daraus nicht abgeleitet werden, daß die Prüfung des Fluchtverdachts nicht zu erfolgen braucht. Es ist deshalb fehlerhaft, wenn die Gerichte erklären, daß der Fluchtverdacht „gesetzlich begründet“ werde; das Gesetz gestaltet nur, in der Begründung des Haftbefehls von einer substantiierten Darlegung der Umstände, die in diesen Fällen den Fluchtverdacht begründen, abzusehen. Die in Haftbefehlen wiederholt ohne jede sachliche Begründung zu findende Formulierung, daß der Fluchtverdacht „gesetzlich begründet“ sei, läßt erkennen, daß die Gerichte sich ihrer Verantwortung nicht voll bewußt sind Da drückt sich auch darin aus, daß in dieser Begründung des Haftbefehls fehlerhalt auf den gesetzlichen Strafrahmen hingewiesen wird, obwohl im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Tatumstände eine geringere als zweijährige Freiheitsstrafe in Betracht kommen und damit auf eine konkrete Begründung des Fluchtverdachts nicht vetzichtet werden kann. Aber auch in den Fällen, in denen eine höhere Strafe zu erwarten ist, ist eine die Lebensumstände des Beschuldigten außer Betracht lassende, lediglich die Strafhöhe berücksichtigende Prüfung des Fluchtverdachts fehlerhaft. Eine konkrete Begründung des Fluchtverdachts ist nicht erforderlich insbesondere bei Verbrechen im Auftrag feindlicher Agenturen, bei konterrevolutionären Verbrechen, insbesondere den Verralsver-brechen. Diversion und Terror, bei anderen schweren Verbrechen wie vorsätzliche Tötungsdelikte und schwere Sittlichkeits- und Wirtschaftsverbrechen. Bei diesen Verbrechen handelt es sich um schwerwiegende Angriffe gegen unsere gesellschaftlichen Verhältnisse, deren hohe Gefährlichkeit die sofortige Inhaftnahme erfordert, weil ein Fluchtverdacht bei ihnen nicht ausgeschlossen werden kann. In Fällen, in denen eine geringere als eine zweijährige Gefängnisstrafe zu erwarten ist, muß der Fluchtverdacht konkret begründet werden. Bei solchen Straftaten, in denen eine bewußte provokatorische Mißachtung der Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik zum Ausdruck kommt (z. B. bei Rowdydelikten derartigen Charakters), ist in der Regel zu erwarten, daß der Täter sich der Strafverfolgung auch im Falle einer kurzen Freiheitsstrafe zu entziehen versucht. Dieser Umstand darf bei der Prüfung der Notwendigkeit eines Haftbefehls und gegebenenfalls auch in der Begründung des Fluchtverdachts nicht außer acht gelassen werden. ' Allein aus der Erwägung, die unmittelbar anschließende Vollstreckung einer kurzen Freiheitsstrafe zu sichern, darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden. Ein solcher Haftgrund ist in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen. Die mit einer kurzen Freiheitsstrafe erstrebte starke disziplinierende Wirkung kann nur mit einer zügigen Durchführung des Verfahrens von der Einleitung der Ermittlungen an bis zur Vollstreckung des Urteils erreicht werden. Auch die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigt derartige Erwägungen nicht. Jedoch kann auch bei der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen im konkreten Fall Fluchtverdacht vorliegen und daher Untersuchungshaft erforderlich sein (z. B. bei ausgesprochenen Rwdydelikten). Begründeter Fluchtverdacht liegt schließlich nicht schon dann vor, wenn ein Angeklagter nach ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt. Das Gericht kann nach § 194 Abs 2 StPO die Vorführung anordnen; einen Haftbefehl darf es jedoch nur erlassen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme eines Fluchtverdachts rechtfertigen. c) Verdunklungsgefahr Nach dem Gesetz Ist Verdunklungsgefahr nur -dann anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß der Beschuldigte Spuren der Straftat vernichten oder Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugenpflicht zu entziehen (§ 141 Abs. 2 StPO). Die wiederholt anzutreffende Begründung, Verdunklungsgefahr liege vor, weil die-Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien, entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Ebensowenig kann die Verdunklungsgefahr damit begründet werden, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat bestritten hat. Die die Verdunklungsgefahr begründenden Tatsachen, die nach dem Gesetz aktenkundig zu machen sind, müssen sich aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis herleiten lassen. Deshalb stellt auch die Berufung auf möglicherweise zu erwartende Ergebnisse weiterer Ermittlungen keine Begründung für eine Verdunklungsgefahr dar. Der Haftbefehl ,muß neben der Angabe der Haftgründe nach Möglichkeit eine genaue Bezeichnung der Straftat sowie des Zeitpunktes und des Ortes ihrer Begehung enthalten. 2. Die gerichtliche Praxis hat gezeigt, daß der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten bisher nicht immer die Bedeutung beigemessen wurde, die ihr im Hinblick auf die Gewährleistung der Rechte der Bürger zukommen muß Die Gerichte müssen sich durch;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 712 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 712) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 712 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 712)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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