Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 401

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 401 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 401); Gesetzblatt Teil II Nr. 63 Ausgabetag: 9. September 1961 40 t Zu § 19 der Transportverordnung: § 13 (1) Bei Betriebsruhe beginnt während der Dunkelheit gemäß § 11 Abs. 4 für ein- und zweischichtig arbeitende Betriebe die Ladefrist 4 Stunden nach Ankündigung der Güterwagen. (2) Bei der Ankündigung sind anzugeben: Stellstunde, Wagennummer, Inhalt. Gewicht der Sendung, Versandbahnhof, Wagengattung (bei leeren Güterwagen). (3) Kann die Eisenbahn die angekündigte Stellstunde nicht einhalten, so ist der Transportbeteiligte unverzüglich zu verständigen. Der Anspruch des Transportbeteiligten auf Schadenersatz gemäß § 19 Abs. 3 der Transportverordnung wird dadurch nicht eingeschränkt. (4) Ankündigung und Benachrichtigung sind, sofern der Transportbeteiligte Fernsprechteilnehmer ist, in jedem Falle fernmündlich zu übermitteln. Nimmt der Transportbeteiligte Ankündigung oder Benachrichtigung nicht vereinbarungsgemäß entgegen, so beginnt die Ladefrist 2 Stunden nach der vergeblichen Ankündigung, in den Fällen des Abs. 1 nach Ablauf der dort festgelegten Zeiten. . (5) Arbeitet ein Absender nur werktags, so hat ihn die Eisenbahn unabhängig von der Ankündigung auf Anfrage bis zu seinem Arbeitsschluß jedoch nicht vor 12.00 Uhr am letzten Werktag vor Sonn- und Feiertagen zu unterrichten, ob am folgenden Sonnoder Feiertag vor oder nach 12.00 Uhr Güterwagen zur Beladung bereitgestellt werden. Folgen mehrere Sonn-und Feiertage unmittelbar aufeinander, so erfolgt die Unterrichtung nur für den ersten Tag. Werden Güterwagen nicht entsprechend der Unterrichtung bereitgestellt, so entfällt die Verpflichtung zur Beladung für diesen Bedarfstag; bei vorzeitiger Wagenbereitstellung beginnt die Ladefrist frühestens mit Beginn der in der Unterrichtung genannten Tageshälfte. Zu § 20 der Transportverordnung: § 14 Das Wagenstandgeld beträgt je Stunde auch angefangene und je Güterwagen 10, DM. Zu § 21 der Transportverordnung: § 15 Das Weiterabfertigungsgeld beträgt für die erste Neuauflieferung oder Änderung des Bestimmungsbahnhofes 50, DM, für jede weitere 100, DM je Güterwagen. Zu § 22 der Transportverordnung: § 16 (1) Ein geschlossener Zug ist eine vom Absender mit einer vereinbarten Nettolast übergebene Mindestanzahl von Wagenladungen, die geschlossen vom Versandoder Zugbildungsbahnhof bis zum Auflöse- oder Grenzbahnhof unter Wegfall planmäßiger Umstellungen auf Rangierbahnhöfen befördert werden kann. (2) Als geschlossener Zug gilt auch eine von mehreren Absendern übergebene Anzahl von Wagenladungen gemäß Abs. 1, wenn die Absender einen Bevollmächtigten bestimmen, der die Bildung des geschlossenen Zuges mit der Eisenbahn vereinbart. Zwischen Versandbahnhof und Zugbildungsbahnhof darf keine Umstellung erfolgen. (3) Eine Wagengruppe ist eine vom Absender mit einer vereinbarten Nettolast als Teil eines Güterzuges übergebene Mindestanzahl von Wagenladungen, die geschlossen unter Wegfall von planmäßigen Umstellungen a) als Wagengruppe im geschlossenen Zug oder b) als Einzel-(Wagen)-Gruppe vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof befördert werden kann. § 17 Die Vereinbarung* über Transporte in geschlossenen Zügen und Wagengruppen ist spätestens 3 Tage vor Beginn des Planmonats im Ausnahmefall bis zum Zeitpunkt der fristgemäßen Wagenbestellung zwischen dem Absender bzw. Bevollmächtigten und dem Versandbahnhof abzuschließen. § 18 Die Vergütung beträgt für einen geschlossenen Zug bis zu 80 Achsen 20, DM, von 81 bis 90 23, DM, von 91 bis 100 26, DM, von 101 bis 110 30, DM, von 111 bis 120 35, DM, je weitere 10 5, DM für jede entfallende planmäßige Umstellung gemäß Güterkursbuch der Deutschen Reichsbahn; eine Wagengruppe von 20 bis 40 Achsen 5, DM, von 41 bis 60 * 10, DM, von 61 bis 80 n 15, DM, von 81 und mehr * 20, DM. Übergibt der Absender einen geschlossenen Zug. der mindestens eine Wagengruppe enthält, so wird neben der Vergütung gemäß Abs. 1 Buchst, a auch die Vergütung gemäß Abs. 1 Buchst, b gezahlt. Bei geschlossenen Zügen von einem Absender an einen Empfänger wird nur die Vergütung nach Abs: 1 Buchst, a gezahlt. (3) Die Vergütung beträgt 50 / der Sätze gemäß Abs. 1, wenn a) die Vereinbarung nicht spätestens 3 Tage vor Beginn des Planmonats abgeschlossen wird; b) die vereinbarte Güterzugbildung nicht eingehalten oder der geschlossene Zug bzw. die Wagengruppte nicht vereinbarungsgemäß der Eisenbahn übergeben worden sind. (4) Wird die gemäß § 16 vereinbarte Nettolast unterschritten, so entfällt die Vergütung. Bei Unterschrei-tung der vereinbarten Mindestachszahl wird die Vergütung nach der Zahl der übergebenen Achsen berechnet. (5) Wird durch die Stellung von Güterwagen, die nicht dem Transportplanbescheid entsprechend ausgelastet werden können, die vereinbarte Nettolast unterschritten, so ist die Vergütung nach der übergebenen Achsenzahl zu gewähren. Muster veröffentlicht Im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

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