Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 39

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 39 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 39); Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 8. Februar 19&1 39 (2) Molkereigenossenschaften, Bäuerliche Handelsgenossenschaften und Betriebe, die auf Grund der Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 839) verwaltet werden, haben dem Rat des Kreises bzw. der Stadt, Abteilung Finanzen, bis zum 10. August eine Halbjahresbilanz und bis zum 10. November eine Dreivierteljahresbilanz einzureichen. (3) Bürger und Betriebe, die Abschlagzahlungen auf Grund eines Steuerprozentsatzes ermitteln, haben auf dem Überweisungsauftrag zu erklären a) den Gesamtumsatz im Abschlagzahlungszeitraum, b) den maßgebenden Steuerprozentsatz. Der Gesamtumsatz und der maßgebende Steuerprozentsatz sind dem Rat des Kreises bzw. der Stadt, Abteilung Finanzen, auch dann zu erklären, wenn der für den Abschlagzahlungszeitraum zu entrichtende Steuerbetrag durch eine Steuerüberzahlung gedeckt ist. § 9 Anrechnung der Abschlagzahlungen Umfassen die geleisteten Abschlagzahlungen Betriebssteuern und Fersonensteuern (§ 1 Abs. 2), so gelten vorrangig die Betriebssteuern als entrichtet- , § 10 Abschlagzahlungen für Beiträge zur Sozialpflichtvcrsicherung (1) Die. Regelung des § 5 Absätze 1 und 2 gelten auch hinsichtlich der Abschlagzahlungen auf den Jahresbeitrag zur Sozialpflichtversicherung (einschließlich Unfallumlage). (2) Die Abschlagzahlungen sind jeweils bis 10. des dritten Monats im Vierteljahr für das laufende Vierteljahr zu entrichten (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember). (3) Handwerker entrichten die Abschlagzahlungen bis zum 20. Tag nach Ablauf des jeweiligen Vierteljahres (20. April, 20. Juli, 20. Oktober, 20. Januar). Für Sozialversicherungsbeiträge auf andere beitragspflichtige Einkünfte gelten dieselben Termine. (4) Einzelhändler mit Kommissionshandelsvertrag entrichten die Abschlagzahlungen monatlich bis zum 20. Tag nach Ablauf des jeweiligen Monats in Flöhe eines Zwölftels des Jahresbetrages. Sozialversicherungsbeiträge auf andere Einkünfte sind in die monatlichen Abschlagzahlungen einzubeziehen. § 11 Inkrafttreten und Übergangsregelungen (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. April 1901 in Kraft und ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1961 anzuwenden. (2) Die erste Abschlagzahlung nach dieser Durchführungsbestimmung ist für den Abschlagzahlungszeitraum zu entrichten, der am 1. April 1961 beginnt. (3) Bürger und Betriebe, die monatliche Abschlagzahlungen nach einem Steuerprozentsatz entrichten, haben die für den Monat April am 10. Mai 1961 fällige Abschlagzahlung in Höhe des Differenzbetrages zwischen den für das erste Vierteljahr entrichteten Steuern und den bei Anwendung des Steuerprozentsatzes auf die Umsätze bis April 1961 sich ergebenden Stcuer-betrag zu zahlen. Auf dem Überweisungsauftrag sind die Summe der Umsätze Januar bis April 1961, der Steuerprozentsatz, der nach dem Steuerprozentsatz ermittelte Steuerbetrag, die Summe der für das erste Vierteljahr 1961 gezahlten Steuern und der Differenzbetrag anzugeben. Berlin, den 27. Januar 1961 Der Minister der Finanzen Rumpf Verordnung über die Erhebung von Zuschlägen und Stundungszinsen für Steuern, Verbrauchsabgaben, Beitrag zur Sozialpflichtversicherung und andere Abführungen. Zuschlagsverordnung Vom 19. Januar 1961 Um das bisherige Verfahren bei der Erhebung von Zuschlägen und Stundungszinsen weiter zu verbessern und zu vereinfachen, wird folgendes verordnet: § 1 Stcuerzusdilag (1) Ein Steuerzuschlag ist zu erheben, wenn Bürger und Betriebe, die monatliche Abschlagzahlungen nach einem Steuerprozentsatz entrichten, einen zu niedrigen Gesamtumsatz erklären. (2) Der Steuerzuschlag beträgt 10 Vo des auf Grund der Umsatzdifferenz nach Abs. 1 zu wenig erklärten Steuerbetrages. (3) Der Steuerzuschlag wird nur erhoben, wenn er mindestens 5 DM für jede Abschlagzahlung bzw. 20 DM bei der Jahresberechnung beträgt. (4) Bei sozialistischen Genossenschaften, Mitgliedern sozialistischer Produktionsgenossenschaften sowie halbstaatlichen Betrieben und ihren privaten Gesellschaftern sind Steuerzuschläge nicht zu erheben. Verzugszuschlag § 2 (1) Ein Verzugszuschlag ist zu erheben, wenn Steuern (einschließlich Steuerzuschlag gemäß § 1), Gewinnabführungen halbstaatlicher und privater Betriebe, Verbrauchsabgaben, Mehrerlöse, Kulturabgabebeträge, Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich Unfallumlage) oder sonstige Abgaben nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden. (2) Für Produktions-, Dienstleistungs- und Handelsabgabe sowie für Verbrauchsabgaben volkseigener und ihnen gleichgestellter Betriebe wird Verzugszuschlag nach dieser Verordnung nicht erhoben. § 3 Der Verzugszuschlag beträgt bei Zahlung des Rückstandes innerhalb des ersten Monats 2 Vo des verspätet entrichteten Eetrages. Für jeden weiteren angefangenen Monat erhöht sich der Verzugszuschlag um jeweils 1 °/o des Rückstandes. § 4 (1) Für Nachzahlungen von mindestens 409 DM auf Grund eines Bescheides ist bei Bürgern bzw. Betrieben, die zur Selbstberechnung verpflichtet sind, ein Verzugs-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit ist eine Häufung von Eingaben durch Bürger an zentrale staatliche Stellen der sowie von Hilfeersuchen an Organe der der festzustellen. Diese Personen stellen insbesondere Anträge auf Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin besteht. Bei der Absicherung der gefährdeten Personenkreise müssen wir uns auch noch stärker auf solche Personen orientieren, die mehrmals hinsichtlich des ungesetzlichen Verlassens der auf unbekannte Art und Weise zielstrebiger und kurzfristiger aufzuklären, die Rückverbindungen operativ bedeut-damen Kontakte wirksamer unter operativer-Kontrolle zu nehmen. Größere Bedeutung sind der Erarbeitung von Informationen zur ständigen Einschätzung und Beherrschung der Lage, besonders in den Schwerpunkten des Sicherungsbereiches. Die Lösung von Aufgaben der operativen Personenaufklärung und operativen Personenkontrolle zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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