Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1960, Seite 7

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960, Seite 7 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, S. 7); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 9. Januar 1960 7 gehalt, Schwarzbesatz, Körner- und Ölsaatenbeimischung), und des Gewichtes sowie des Verpackungsmaterials sind innerhalb von 48 Stunden nach Bereitstellung des Transportmittels zur Entladung dem Lieferer gegenüber schriftlich anzuzeigen. Mängel der Keimfähigkeit sind schriftlich innerhalb von 10 Tagen zu beanstanden. Wegen der Beanstandung des öl- und Fettsäuregehaltes gilt die gesondert getroffene Regelung des Staatssekretariats. §36 Grundlage der Beweisführung (1) Zur Beweisführung sind dem Lieferer a) bei Gewichtsabweichungen innerhalb von 21 Tagen Protokolle eines bestätigten Wägers und die Tatbestandsaufnahme der Deutschen Reichsbahn, b) bei Abweichungen in Hektolitergewicht, Wassergehalt, Schwarzbesatz, Körner- und ölsaateri-beimischung innerhalb von 21 Tagen amtliche Atteste oder Protokolle oder solche eines bestätigten Probenehmers einzureichen. (2) Dem VEAB-I sind die Unterlagen zur Beweisführung sowohl bei Direktlieferungen als auch im Streckengeschäft innerhalb von 15 Tagen nach Bereitstellung des Transportmittels zu übersenden. § 37 Verborgene Mängel Bei Lieferungen von Getreide, Speisehülsenfrüchten und Ölsaaten können verborgene Mängel nicht angezeigt und nicht geltend gemacht werden. § 38 Folgen der nicht fristgerechten Beanstandung Gewährleistungsforderungen und Forderungen auf Vertragsstrafe sowie Ersatz des darüber hinaus entstandenen Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn er frist- und formgerecht beanstandet und die Beweisunterlagen fristgerecht übergeben hat. “ § 39 Pflichten der Partner nach Feststellung von Mängeln (1) Der Besteller hat die Erzeugnisse auch dann entgegenzunehmen, wenn er Mängel feststellt und deshalb die Erzeugnisse nicht abnimmt. (2) Verweigert der Besteller die Abnahme, so darf er die Erzeugnisse nur mit Zustimmung des Lieferers zu-rücksenden oder verwenden. (3) Im Falle des Abs. 1 ist der Besteller verpflichtet, auf Kosten des Lieferers die Erzeugnisse zu entladen, getrennt zu lagern, Maßnahmen zur Qualitätserhaltung und auf Verlangen des Lieferers auch Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung einzuleiten. Ist die getrennte Lagerung trotz gewissenhafter Prüfung aller Unterbringungsmöglichkeiten nicht durchführbar, so hat der Besteller davon unverzüglich telegrafisch den Lieferer zu verständigen. Der Lieferer hat, wenn der Besteller die Erzeugnisse nach entsprechender Preisherabsetzung oder nach erfolgter Bearbeitung nicht selbst übernimmt, unverzüglich über die weitere Verwendung zu entscheiden. (4) Trifft der Lieferer nicht unverzüglich eine Entscheidung, so kann der Besteller über die Lagerung der Erzeugnisse auf Kosten des Lieferers die erforderlichen Maßnahmen treffen. (5) Drohen die vom Besteller bemängelten Erzeugnisse zu verderben, so hat der Besteller die den volkswirtschaftlichen Zielen am besten dienende und ergebnismäßig günstigste Verwendung zu veranlassen. § 40 Beanstandungen bei Streckengeschäften (1) Wird die Lieferung für den zur Lieferung Verpflichteten durch einen gegenüber dem Besteller schriftlich benannten Dritten erbracht, so hat der Besteller die Mängel und ihren Nachweis durch amtliche Atteste oder Protokolle sowohl dem zur Lieferung Verpflichteten als auch dem Dritten gemäß §§ 35 und 36 anzuzeigen. (2) Verliert der zur Lieferung Verpflichtete durch Unterlassung der Mängelrüge durch den Empfänger gegenüber dem Dritten seine Rechte, so gehen auch dem Empfänger die Rechte aus der Beanstandung verlustig. § 41 Beanstandung von Importen Beanstandung von Importen von Getreide, Speisehülsenfrüchten und Ölsaaten sind von den Vertragspartnern des VEAB-I, soweit es sich um VEAB handelt, grundsätzlich bei diesem oder dessen Beauftragten anzuzeigen. Für das Beanstandungsverfahren gilt die vom Staatssekretariat gesondert getroffene Regelung. Der Vertragspartner des zur Lieferung verpflichteten VEAB hat diesem gemäß §§ 35 und 36 die Beanstandung anzuzeigen und die Unterlagen zur Beweisführung innerhalb von 10 Tagen einzureichen. § 42 Forderungen aus der Mängelrüge (1) Sämtliche Forderungen aus. Beanstandungen (Vertragsstrafen-, Schadenersatz- und Gewährleistungsforderungen) sind bei dem zur Lieferung Verpflichteten geltend zu machen. (2) Der Besteller hat die angezeigten Mängel auf Kosten des Lieferers unverzüglich zu beseitigen (Aufbereitung) oder falls dieses nicht möglich ist, eine dem Umfange des Mangels entsprechende Herabsetzung des Rechnungsbetrages (Minderung) oder Nachlieferung mit dem Lieferer zu vereinbaren. Abschnitt V Sonstige Bestimmungen § 43 Rechnungserteilung (1) Der Lieferer ist verpflichtet, dem Besteller binnen 3 Werktagen nach Versand des Vertragsgegenstandes Rechnung zu erteilen. (2) Wird die Lieferung für den zur Lieferung Verpflichteten insbesondere im Streckengeschäft durch einen Dritten erbracht, so ist dem Besteller die Rechnung durch den zur Lieferung Verpflichteten binnen 3 Werktagen nach Eingang der Rechnung des Dritten zu erteilen. (3) Der VEAB-I ist verpflichtet, die Rechnungserteilung für Lieferungen aus Importen innerhalb von 5 Werktagen nach Abfertigung auf der Grenzgüterabfertigung der Deutschen Demokratischen Republik vorzunehmen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 49 vom 31. Dezember 1960 auf Seite 522. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, Nr. 1-49 v. 13.1.-31.12.1960, S. 1-522).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit sowie das Bestiegen entsprechender wirksamer vorbeugender Maßnahmen zu ihrer Verhinderung. Vor der Konzipierung der Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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