Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1960, Seite 509

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960, Seite 509 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, S. 509); Gesetzblatt Teil II Nr. 48 Ausgabetag: 23. Dezember 1960 509 .■ ■■ ■ ■■ ■ ■■■■' ■■■■ ■ ■■■ % 8 3 Erhalten Mitglieder von LPG oder GPG als ehemalige Land- oder Gartenarbeiter bis zur Aufstellung eines Betriebsplanes eine Entlohnung im bisherigen Umfang der Tariflöhne, so bilden diese Einkünfte die Bemessungsgrundlage für die SV-Beiträge. § 4 (1) Auf Antrag des Genossenschaftsmitgliedes kann in den Fällen, in denen sich durch die Anwendung der Bemessungsgrundlage gemäß §§ 1 und 2 Nachzahlungen ergeben, der Mindestbeitrag in Höhe von 8 DM monatlich entrichtet werden. Wurden bisher höhere Beiträge als der Mindestbeitrag gezahlt, so verbleibt es dabei. (2) Anträge auf Entrichtung des Mindestbeitrages sind bis zum 21. Januar 1961 bei den Räten der Kreise, Abteilung Finanzen, zu stellen. § 5 (1) Der Berechnung von SV-Geldleistungen werden die sich aus den entrichteten SV-Beiträgen ergebenden Einkünfte zugrunde gelegt. Diese Einkünfte sind auch bei der Eintragung der beitragspflichtigen Jahreseinkünfte in den Versicherungsausweis der Genossenschaftsmitglieder zu berücksichtigen. (2) Für die Berechnung der SV-Geldleistungen an Genossenschaftsmitglieder, die eine Vollrcnte beziehen, ist das Durchschnittseinkommen, das der Beitragszahlung der Mitglieder der gleichen Genossenschaft zugrunde gelegt wird, anzurechnen. § 6 Ergeben sich auf Grund dieser Anordnung in bereits abgeschlossenen oder noch laufenden LeistungsfUllen -Ansprüche auf höhere SV-Leistungen, so sind die Differenzbeträge auf Antrag der Genossenschaftsmitglieder nachzuzahlen. Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt für das Jahr 1960. Berlin, den 14. Dezember 1960 Der Minister der Finanzen I. V.: Sandig Erster Stellvertreter des Ministers Anordnung Nr. 2* über die Ausrüstung von Schiffen mit Funk- und sonstigen Fernmeldeanlagen sowie über die Durchführung des Seefunkdienstes. Seefunkordnung * Vom 14. Dezember 1960 Zur Änderung der Anordnung vom 3. April 1959 über die Ausrüstung von Schiffen mit Funk- und sonstigen Fernmeldeanlagen sowie über die Durchführung des Seefunkdienstes Seefunkordnung (GBl. I S. 480) wird folgendes angeordnet: Anordnung (Nr. 1) (GBl. X 105$ S. 4S0) § 1 Der § 5 Abs. 1 Ziff. 1 erhält folgende Fassung: „Fahrgastschiffe in der Auslandsfahrt sowie in der kleinen Fahrt ohne Rüdesicht auf ihre Größe;* § 2 (1) Der § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung: % fcDen Anträgen sind Projektunterlagen in vierfacher Ausfertigung beizufügen. Bei Exportschiffen, deren Funkanlagen auf Grund einer Vereinbarung nach den Vorschriften einer ausländischen Verwaltung errichtet werden sollen, müssen die Projektunterlagen bereits von der zuständigen ausländischen Verwaltung genehmigt sein. Die Gewährung einer Ausnahme kann davon abhängig gemacht werden, daß den Projektunterlagen die Vorschriften der betreffenden ausländischen Verwaltung in deutscher Sprache beizufügen sind. Sind Geräte vorgesehen, die nicht in der Deutschen Demokratischen Republik hergestellt worden sind, so sind die Typengenehmigungen der ausländischen Verwaltung sowie Beschreibungen in deutscher Sprache beizufügen.“ (2) Der § 18 Abs. 4 wird gestrichen. § 3 Der § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Genehmigungen zum Errichten und Betreiben werden nur erteilt, wenn die beantragte Funkanlage den Bestimmungen dieser Anordnung entspricht oder wenn beantragte Anlagen für Exportschiffe, soweit Vereinbarungen nichts anderes fcstlegcn, den internationalen Bestimmungen entsprechen. Die vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen zugewiesenen Unterscheidungssignale werden dem Schiff über das Seefahrtsamt zugeteilt.“ § 4 Der § 25 Abs. 1 Ziff. 2 erhält folgende Fassung: „Seefunkstellen mit einem täglich achtstündigen Dienst auf allen Fahrgastschiffen in der Auslandsfahrt, für die keine andere Dienstzeit vorgeschrieben ist; auf Frachtschiffen und Fischereifahrzeugen mit einem Mindcstraumgehalt von 1000 BRT.“ § 5 Der § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Zur 3. Gruppe gehören 1. Seefunkstellen mit einem täglich vierstündigen Dienst auf den mit Telegrafiefunkanlagen auszurüstenden Frachtschiffen und Fischereifahrzeugen mit einem Raumgehalt von 500 bis ausschließlich 1000 BRT; 2. Seefunkstellen mit einem täglich einstündigen Dienst auf den nach § 6 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 mit Sprechfunkanlagen auszurüstenden Frachtschiffen und Fischereifahrzeugen.“;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 49 vom 31. Dezember 1960 auf Seite 522. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, Nr. 1-49 v. 13.1.-31.12.1960, S. 1-522).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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