Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1960, Seite 290

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960, Seite 290 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, S. 290); 290 Gesetzblatt Teil II Nr. 26 Ausgabetag: 3. September 1960 § 4 Holzverpackung aus sonstigen Importen (1) Die Produktionsbetriebe bzw. Großhandelsbetriebe haben über Verpackungsmittel aus Holz, die bei Importen mit der Ware angeliefert werden, unter Angabe der Tara und des vom Außenhandelsunternehmen berechneten Preises einen solchen Nachweis zu führen, der jederzeit eine Kontrolle gewährleistet. (2) Soweit diese Importverpackung nachweislich als Verpackungsmittel im Eigenbetrieb weiter verwendet wird, ist sie unter Angabe des vom Außenhandelsunternehmen berechneten Wertes dem zuständigen Holzkontor zu melden. Diese Importverpackung ist auf die Lieferquote anzurechnen. (3) Importverpackungen, die nicht im Eigenbetrieb Verwendung finden und keine Schäden aufweisen, sind dem für den Sitz des Betriebes zuständigen Holzkontor stückzahlmäßig unter Angabe der Innenabmessungen und des Wertes zu melden. (4) Ist für solche Importverpackungen im Aufkommensbezirk kein Bedarf, sind sie von diesem Holzkontor den Holzkontoren der anderen Bezirke anzubieten. (5) Bei Übernahme dieser Importverpackung durch andere Betriebe haben die abgebenden Betriebe hierfür 80 °/o des vom Außenhandelsunternehmen in Rechnung gestellten Preises zu berechnen (6) Importverpackungen, die nicht im Eigenbetrieb Verwendung finden bzw. nicht innerhalb von 4 Wochen nach Abgabe der Meldung von den Holzkontoren abgerufen werden, sind einem vom Wirtschartsrat des" betreffenden Bezirkes zu benennenden Kistenaufbereitungsbetrieb zuzuführen. Der Kistenaufbereitungsbetrieb hat für diese Verpackungsmittel 0,16 DM je Kilo Effektivgewicht zu bezahlen. (7) Kabeltrommeln sind an das nächstgelegene Kabelwerk zu verkaufen. Als Preis sind 75% der für die in Betracht kommenden Trommelgrößcn geltenden Inlandpreise zu berechnen. Durchschrift der Rechnung ist dem Staatlichen Holzkontor zuzuleiten, das eine Anrechnung auf die Lieferverträge vorzunehmen hat (8) Die Frachtkosten zum Kabelwerk trägt der versendende Betrieb. § 5 Kistcnauf bereitungsbetriebe (1) Die Vorsitzenden der Wirtschaftsräte bei den Räten der Bezirke haben unter Hinzuziehung des Holzkontors für ihren Bereich Kistenaufbereitungsbetriebe festzulegen. Soweit es sich um keine volkseigenen Betriebe handelt hat das Holzkontor mit diesen Betrieben vertraglich zu vereinbaren, als Kistenaufbcreitungsbetriebc entsprechend den Bestimmungen dieser Anordnung zu arbeiten. (2) Den Produktions- bzw. Großhandelsbetrieben sind die Anschriften der Kistenaufbereitungsbetriebe be-kannlzugcben. (3) Die Kistcnaufbereitungsbetriebe sind verpflichtet, die ihnen zugeführten Importverpackungen anzunehmen und die hierfür geltenden Preise zu bezahlen. (4) Über den Eingang und die weitere Verwendung ist ein solcher Nachweis zu führen, daß jederzeit eine Kontrolle gewährleistet ist (5) Die Kistcnaufbereitungsbetriebe dürfen die ihnen zugeführten Importverpackungen nur nach Weisung des zuständigen Holzkontors verwendungsfähig machen und ausliefern. (6) Für die von den Kistenaufbereitungsbetrieben ausgelieferten Kisten, Verschlage und Fässer gelten die Preise der Preisanordnung Nr. 1419 vom 21. Juli 1959 Anordnung über die Preise für Kisten und ähnliche Erzeugnisse aus Holz (Sonderdruck Nr. P 984 des Gesetzblattes). Die Produklions- bzw. Verbrauchsabgabesätze werden durch das Ministerium der Finanzen bekanntgegeben. Die Verpflichtung der Betriebe, diese Abgabesätze bei den örtlich zuständigen Räten der Kreise, Abteilung Finanzen, zu erfragen, bleibt unberührt. § 6 Holzkontore (1) Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen obliegt dem Staatlichen Holzkontor und den Holzkontoren der Bezirke. (2) Vor Bearbeitung der Bedarfsforderungen und dem Abschluß von Lieferverträgen ist zu überprüfen, inwieweit von der Möglichkeit der Nutzung der Importverpackung Gebrauch gemacht wurde. (3) Die Holzkontorc sind verpflichtet, die Bedarfsträger hinsichtlich der Nutzbarmachung der Importverpackung für ihre Zwecke zu beraten und die entsprechenden Weisungen an die Kistenaufbereitungsbetriebe zu geben. § 7 S chlu ßbes ti m rnu ngen (1) Die Bestimmungen dieser Anordnung sind auf Lieferungen bei staatlichen Einlagerungen sinngemäß anzuwenden. (2) Die Bestimmungen finden keine Anwendung für Verpackung, deren Rückführung vom ausländischen Lieferanten gefordert wird. (3) Die sich auf Importverpackungen aus Holz beziehenden Bestimmungen der Anordnung Nr. 1 vom 7. September 1954 (ZB1. S. 447), Anordnung Nr. 2 vom 6. Mai 1955 (GBl. II S. 184), Anordnung Nr. 3 vom 27. Oktober 1955 (GBl. II S. 376), Anordnung Nr. 4 vom 19. Mai 1958 (GBl. II S. 115), Anordnung Nr. 5 vom 22. Mai 1959 (GBl. II S. 186) über die Nutzbarmachung von Importverpackung und nicht wiederverwendungsfähiger Verpackung werden im Einvernehmen mit dem Minister für Handel und Versorgung aufgehoben. Insoweit gehen die Aufgaben aus § 3 Abs. 3 der Anordnung vom 19. Dezember 1956 zur Aufhebung und Änderung gesetzlicher Bestimmungen auf dem Gebiete der Volkswirtschaftsplanung (GBl. II S. 450) auf die Staatliche Plankommission über. (4) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft. Berlin, den 20. August 1960 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission I. V.: Selbmann Stellvertreter des Vorsitzenden;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 49 vom 31. Dezember 1960 auf Seite 522. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, Nr. 1-49 v. 13.1.-31.12.1960, S. 1-522).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten das Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, die Nutzung zuverlässiger, überprüfter offizieller Kräfte, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Rechte und Befugnisse unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren. Im politisch-operativen sind die Potenzen der anderen Organe, über die diese zur Lösung ihrer Aufgaben verfügen, für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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