Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1960, Seite 261

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960, Seite 261 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, S. 261); Gesetzblatt Teil II Nr. 23 Ausgabetag: 15. August 1960 261 (2) Die Direktlieferungen sind im Rahmen der Liefer-und Empfangspläne für Geflügel vorzusehen und dürfen die Höhe der in den Warenbereitstellungsplänen festgesetzten Mengen nicht überschreiten. § 12 t (1) Die sozialistischen Schlacht-, Groß- und Einzelhandelsbetriebe sowie Großverbraucher gelten mit dem Abschluß von Vereinbarungen als zugelassene Erfassungsbetriebe; sie sind für die mengen-, termin- und artengerechte Erfüllung der Direktlieferungen verantwortlich. (2) Die mengenmäßige Erfüllung der vereinbarten Direktlieferungen von Schlachtgeflügel ist auf die abgeschlossenen Li eferver träge zwischen VE AB und sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben anzurechnen. § 13 Direktlieferungen an Schlachtbetriebe (1) Das Schlachtgeflügel ist entsprechend den getroffenen Vereinbarungen in den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben oder Schlachtbetrieben abzunehmen. Die landwirtschaftlichen Betriebe gelten als Erfassungsstelle. Die Transportkosten sind von den Schlachtbetrieben zu tragen. ' 4 (2) Das Schlachtgeflügel ist, soweit nichts anderes vereinbart, durch bevollmächtigte Vertreter der Schlachtbetriebe und der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe abzunehmen. Direktlieferungen an den sozialistischen Groß- und Einzelhandel § 14 (1) Die Vereinbarungen über Direktlieferungen zwischen sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben und Betrieben des sozialistischen Groß- und Einzelhandels sowie Großverbrauchern über Schlachtgeflügel können in beiderseitigem Einvernehmen sowohl über Schlachtgeflügel lebend alß auch Geflügel geschlachtet abgeschlossen werden. Das Schlachtgeflügel ist nach den geltenden Qualitätsbestimmungen abzunehmen. (2) Die sozialistischen Großhandelsbetriebe und Großverbraucher tragen die Transportkosten ab den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben. Werden von den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben Transportleistungen erbracht, so sind diese bis zur Höhe des amtlichen Tarifs aus der Großhandelsspanne zu vergüten, die den Empfängern des Geflügels zufließt (3) Der sozialistische Einzelhandel ist frei Verkaufsstelle oder Lager zu beliefern. Die Transportkosten sind aus der anteiligen Großhandelsspanne vom Erzeuger zu tragen. ' § 15 Die Verpackung für Direktlieferungen nach den Bestimmungen der §§ 13 und 14 ist von den Abnehmern zu stellen. § 16 Die sozialistischen Handelsbetriebe sowie Großverbraucher haben die zuständige Erfassungsstelle des VEAB (tR) über die Direktlieferungen zu informieren, um die Erfassung der Federn zu sichern. Abrechnung und Bezahlung bei Direktlieferungen § 17 (1) Die sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe haben dem zuständigen VEAB einen von den Abnehmern gegengezeichneten Lieferschein mit Angaben über Mengen, Qualitäten, Geflügelartcn sowie Termine der Ablieferung innerhalb von 3 Werktagen nach der Lieferung zu übergeben. Außerdem sind die sich aus den Bestimmungen nach § 14 Abs. 2 und § 19 ergebenden Ansprüche im Lieferschein einzutragen. (2) Der VEAB stellt auf Grund des Lieferscheines die Ablieferungsbescheinigungen aus. ?r nimmt die Bezahlung gegenüber den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben nach den geltenden Erfassungs- und Aufkaufpreisen vor und stellt das direkt bezogene Schlachtgeflügel a) den sozialistischen Schlachtbetrieben zum VEAB- Abgabepreis abzüglich 0,10 DM Erfassungs- spannenanteil, b) dem sozialistischen Großhandel und den Großverbrauchern zum VEAB-Abgabepreis abzüglich 0,10 DM Erfassungsspannenanteil und zuzüglich der Verbrauchsabgabe und c) dem sozialistischen Einzelhandel zum VEAB- Abgabepreis abzüglich 0,10 DM Erfassungsspannenanteil zuzüglich der Verbrauchsabgabe und der anteiligen Großhandelsspanne (Erzeugeranteil) in Rechnung und führt die * Verbrauchsabgabe an den örtlichen Haushalt ab. § 18 (1) Der VEAB hat die Erlöse an die Ablieferer von Schlachtgeflügel nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu überweisen. (2) Die VEAB übernehmen das gesamte Aufkommen an Schlachtgeflügel aus den Direktlieferungen in die Planabrechnung. Lieferungen von geschlachtetem Geflügel sind nach den geltenden Umrechnungssätzen abzurechnen. § 19 Beim Direktbezug des Einzelhandels vom sozialistischen Landwirtschaftsbetrieb ist die Großhandelsspanne von 6 / vom Einzelhandelsverkaufspreis (EVP), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, wie folgt zu teilen: sozialistischer Landwirtschaftsbetrieb = 4#/e vom EVP, Einzelhandel “ 2 V vom EVP. § 20 Ergänzung, Änderung oder Aufhebung der Vereinbarungen über Direktlieferungen (1) Die Vereinbarungen über Direktlieferungen können von den sozialistischen Schlacht-, Groß- und Einzel handeis betrieben sowie Großverbrauchern gemeinsam mit den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben mit Zustimmung des VEAB ergänzt, geändert oder aufgehoben werden. (2) Die Vereinbarungen über Direktlieferungen sind von den Räten der Kreise, Abteilung Handel und Versorgung, im Einvernehmen mit der Abteilung Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft und der Abteilung örtliche Wirtschaft, Referat Lebensmittelindustrie, zu ergänzen, zu ändern oder aufzuheben, wenn a) die den Direktlieferungen zugrunde liegenden ' staatlichen Aufgaben geändert wurden oder b) die Versorgung der Bevölkerung eine derartige Änderung notwendig macht;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 49 vom 31. Dezember 1960 auf Seite 522. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, Nr. 1-49 v. 13.1.-31.12.1960, S. 1-522).

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