Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1960, Seite 228

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960, Seite 228 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, S. 228); 228 Gesetzblatt Teil II Nr. 21 Ausgabetag: 14. Juli 1960 des Leiters der zentralen Abteilung Forschung und Ent- (2) Alle Gbrigen Mitarbeiter des Instituts werden Wicklung des Ministeriums für Verkehrswesen gebunden. (5) Der Direktor ist berechtigt, über alle Angelegenheiten des Instituts allein zu entscheiden. Er hat in wichtigen Fragen seine Entscheidungen auf Grund von Beratungen mit den zuständigen leitenden Mitarbeitern des Instituts zu treffen. (6) Die leitenden Mitarbeiter des Instituts sind im Rahmen der Entscheidungen des Direktors gegenüber den Mitarbeitern ihres Aufgabenbereiches weisungsbefugt und gegenüber dem Direktor für ihren Aufgabenbereich verantwortlich. § 5 Wissenschaftlicher Beirat (1) Bei dem Institut besieht ein wissenschaftlicher Beirat, der die Aufgabe hat, den Direktor des Instituts in allen für die Tätigkeit des Instituts wichtigen Angelegenheiten zu beraten* zur Arbeit und Entwicklung des Instituts Stellung zu nehmen und Vorschläge für die Besetzung der wissenschaftlichen Funktionen im Institut zu machen. Dem wissenschaftlichen Beirat gehören als Mitglieder an: a) ein Vertreter der zentralen Abteilung Forschung und Entwicklung des Ministeriums für Verkehrswesen; b) ein Vertreter der Deutschen Reichsbahn; c) ein Vertreter der Schiffahrt; d) ein Vertreter des Kraftverkehrs; c) ein Vertreter der Wasserstraßen; f) ein Vertreter des Straßenwesens; g) ein Vertreter der zivilen Luftfahrt; h) ein Vertreter des Zentralen Amtes für Forschung und Technik beim Forschungsrat der Deutschen Demokratischen Republik; i) ein Vertreter der Hochschule für Verkehrswesen. (2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Minister für Verkehrswesen auf die Dauer von 2 Jahren berufen. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Die Berufung der Vertreter von nicht dem Ministerium für Verkehrswesen unterstellten Institutionen erfolgt im Einvernehmen mit den Leitern der diesen Institutionen übergeordneten zentralen staatlichen Organe. (3) Den Vorsitz im wissenschaftlichen Beirat führt der Direktor des Instituts. (4) Die Leiter der Abteilungen des Instituts nehmen an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil. (5) Der Direktor des Instituts ist verpflichtet, dem wissenschaftlichen Beirat regelmäßig über die laufenden Arbeiten des Instituts zu berichten. (6) Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates kann zur Beratung von Fachfragen weitere Personen zu den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates hinzuziehen. (?) Die Tätigkeit des wissenschaftlichen Beirates regelt sich nach der vom Minister für Verkehrswesen zu erlassenden Geschäftsordnung. § 6 Einstellung, Entlassung und Entlohnung der Mitarbeiter (1) Der Direktor des Instituts wird vom Minister für Verkehrswesen ernannt und abberufen. vom Direktor des Instituts im Rahmen des bestätigten Stellenplanes und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eingestellt und entlassen, wobei für die Leiter der Abteilungen, den Haushaltsbearbeiter und den Kaderleiter die Zustimmung des Ministeriums für Verkehrswesen einzuholen ist (3) Die Entlohnung erfolgt nach dem Tarif des Verkehrsunternehmens Deutsche Reichsbahn und dem Tarif VBV. § 7 Finanzierung (1) Das Institut ist Haushaltsorganisation. (2) Die Haushaltsmittel des Instituts werden im Haushalt des Ministeriums für Verkehrswesen bereitgestellt. (3) Für vertraglich vereinbarte Leistungen und für gebührenpflichtige Handlungen hat das Institut die zulässigen Gebühren zu berechnen und an den Haushalt abzuführen. § 8 Veröffentlichungen und Schweigepflicht (1) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der For-schungs- und Entwicklungsarbeiten des Instituts bedarf der Genehmigung durch den Direktor des Instituts. Er entscheidet nach den Richtlinien des Ministers für Verkehrswesen. (2) Die Mitarbeiter des Instituts sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen dienstlich zur Kenntnis gelangenden Vorgänge verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht auch nach Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem Institut fort. (3) Die gleichen Verpflichtungen gelten für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates. § 9 Vertretung im Rechtsverkehr (1) Das Institut wird im Rechtsverkehr durch den Direktor und bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter vertreten. (2) Im Rahmen der ihnen erteilten Vollmachten # können auch andere Mitarbeiter des Instituts sowie sonstige Personen das Institut vertreten. Solche Vollmachten, die sich nur auf einen bestimmten Aufgabenbereich beziehen können, bedürfen der Schriftform und dürfen nur vom Direktor oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter erteilt werden. (3) Jeder Unterschrift ist die Funktion des Zeichnenden hinzuzufügen. (4) Verfügungen über Zahlungsmittel und Vorgänge, aus denen dem Institut finanzielle Verpflichtungen erwachsen, bedürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitzcichnung durch den Haushaltsbcarbeiter oder seinen Vertreter. § 10 Struktur- und Stellenplan Der Struktur- und der Stellenplan sind nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufzustellcn und zu bestätigen. § 11 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1960 in Kraft. Berlin, den 21. Juni 1960 Der Minister für Verkehrswesen Kramer;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1960 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 49 vom 31. Dezember 1960 auf Seite 522. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1960 (GBl. DDR ⅠⅠ 1960, Nr. 1-49 v. 13.1.-31.12.1960, S. 1-522).

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