Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1959, Seite 23

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959, Seite 23 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, S. 23); Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Xusgabetag: 30. Januar 1959 23 B. das Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheitsamt Halle dem Rat des Bezirkes Halley t. das Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheits-amtJena dem Rat des Bezirkes Gera* t. das Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheitsamt Dresden dem Rat des Bezirkes Dresden. §2 Die bisherigen Außenstellen der im § 1 genannten Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheitsämter werden mit Wirkung vom 1. Juli 1958 in selbständige Veterinäruntersuchungs- Und Tiergesundheitsämter umgewandelt und folgenden Räten der Bezirke unterstellt: 1. die Außenstelle Neubrandenburg des Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheitsamtes Rostock dem Rat des Bezirkes Neubrandenburg, l die Außenstelle Frankfurt (Oder) des Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheitsamtes Potsdam dem Rat des Bezirkes Frankfurt (Oder), 3, die Außenstelle Cottbus des Veterlnärunter-suchungs- Und Tiergesundheitsamtes Potsdam dem Rat des Bezirkes Cottbus* 4. die Außenstelle Stendal des Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheitsamtes Halle dem Rat des Bezirkes Magdeburg* 6. die Außenstelle Meiningen des Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheitsamtes Jena dem Rat des Bezirkes Suhl, 0. die Außenstelle Karl-Marx-Stadt des Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheitsamtes Dresden dem Rat des Bezirkes Karl-Marx-Stadt ' 53 (1) Die nach § 2 gebildeten Veterinäruntersuchungsund Tiergesundheitsämter übernehmen mit Wirkung vom 1,. Juli 1958 das von den bisherigen Außenstellen genutzte Anlagevermögen und sind insofern Rechtsnachfolger der betreffenden .Veterinäruntersuchungs-und Tiergesundheitsämter. (2) Die im 5 1 genannten Veterinäruntersuchungsund Tiergesundheitsämter veranlassen mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 über die zuständigen Räte der Bezirke die Umsetzung der für die im § 2 aufgeführten Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheitsämter geplanten Haushaltsmittel. 54 In den Bezirken Erfurt und Leipzig sind Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheitsämter einzurichten. Bis zur Aufnahme der vollen Tätigkeit der Veterinär-untersuctyings- und Tiergesundheitsämter in den Bezirken Erfurt und Leipzig werden Teilaufgaben vorübergehend durch die Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheitsämter Jena bzw. Dresden und Halle wahrgenommen. 55 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1958 in Kraft. Berlin, den 31. Dezember 1958 Der Minister für Land- und Forstwirtschaft R e i c h e 11 Anordnung fiber die staatlichen Tierarztpraxen* Vom 24. Dezember 1958 Die Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion zur Deckung des wachsenden Bedarfs der Bevölkerung an Nahrungsgütern und die weitere sozialistische Umgestaltung der Landwirtschaft erfordern, die Produktivität der landwirtschaftlichen Zucht- und Nutztiere, insbesondere der Tierbestände der volkseigenen Güter und der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bedeutend zu erhöhen. Dazu trägt neben der kurativen tierärztlichen Tätigkeit vor allem die prophylaktische Betreuung der Viehbestände bei. Die Wahrnehmung dieser tierärztlichen Aufgaben ist nur durch die Erweiterung und Festigung der staatlichen Tierarztpraxen möglich. Deshalb wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und nach Anhören des Zentralvorstandes der Gewerkschaft Staatliche Verwaltungen, Gesundheitswesen, Finanzen folgendes angeordnet: 61 Die Aufgaben der staatlichen Tierarztpraxen (1) Staatliche Tierarztpraxen sind in allen MTS-Bereichen, vorrangig in solchen MTS-Bereichen einzü-richten, in denen der sozialistische Sektor der Landwirtschaft bereits überwiegt und in denen die zur prophylaktischen Betreuung der Tierbestände erforderliche Anzahl tierärztlicher Praxen noch nicht vorhanden 1st. (2) Die Übernahme einer staatlichen Tierarztpraxis geschieht freiwillig. Der Einsatz der Absolventen der veterinärmedizinischen Fakultäten erfolgt gemäß der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Berufsberatung und die Berufslenkung der Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen (GBl, I S, 113)* (3) Die Tierärzte in den staatlichen Tierarztpraxen haben alle in ihrem Praxisbereich vorhandenen Viehbestände tierärztlich zu versorgen, insbesondere jedoch die veterinärmedizinische Betreuung der Viehbestände der volkseigenen Güter und der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durchzuführen. (4) Den Tierärzten in den staatlichen Tierarztpraxen obliegen neben der kurativen Tätigkeit vor allem folgende Aufgaben: a) Durchführung des öffentlichen Gesundheitsdienstes; b) Rinderpflichtuntersuchungen; c) Impfungen auf Grund viehseuchengesetzlicher Anordnungen; d) Reihenuntersuchungen; e) regelmäßige Gesundheitskontrolle; f) Mitarbeit im Rahmen des 10-Jahrplanes zur Bekämpfung der Rindertuberkulose und Bekämpfung der Brucellose; g) Beratungen über Fütterung, Pflege und Haltung der Tiere; h) Aufklärungstätigkeit (5) Die Tierärzte in den staatlichen Tierarztpraxen haben unmittelbar mit den Vorsitzenden der landwirt. schaftlichen Produktionsgenossenschaften und den Direktoren der volkseigenen Güter und Maschine-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 31 vom 31. Dezember 1959 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, Nr. 1-31 v. 13.1.-31.12.1959, S. 1-366).

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