Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1959, Seite 152

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959, Seite 152 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, S. 152); 152 Gesetzblatt Teil II Nr. 11 Ausgabetag: 10. Juni 1959 ten Preisregelungen für Schafwolle bei Lieferungen von VEG und die bei der Lieferung gültigen Abnahme-und Gütebestimmungen; b) Roß-und Kinder haare: die bei der Lieferung gültigen Preise und Gütebestimmungen. § 2 Verpflichtungen des VEG (1!) Das VEG verpflichtet sich, die im § 1 genannten tierischen Rohstoffe wie folgt zu liefern: . Position Menge Endauslieferungstermine I 15.12. II 31.12. III 31.12. (2) Das VEG verpflichtet sich, alle über die im § 1 Abs. 1 anfallenden tierischen Rohstoffe ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarung entsprechend diesem Mustervertrag an den VEAB abzuliefem. § 3 Verpflichtungen des VEAB (tR) Der VEAB (tR) verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand bei Anlieferung anzunehmen und die für die tierischen Rohstoffe festgelegten Preise zu zahlen. § 4 Bewertung und Abrechnung (1) Die Bewertung wird wie folgt vorgenommen: a) bei roher Schafwolle durch die Taxkommission beim VEB Leipziger Wollkämmerei, der ein Vertreter des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft an gehört; b.) bei Tierhaaren und anderen tierischen Rohstoffen durch die zuständige Erfassungsstelle des VEAB (tR). Die Bewertung nach Buchstaben a und b ist für beide Vertragspartner endgültig und für die Abrechnung verbindlich. (2) Die Erlöse sind an das VEG wie folgt zu überweisen : a) für die an den VEAB (tR) Leipzig, Lager VEB Leipziger Wollkämmerei, gelieferte Schafwolle (Herdenwolle) binnen 4 Wochen nach deren Eingang. Als Abrechnungsgewicht gilt das vom VEAB (tR) festgestellte Nettoeingangsgewicht; b) für die an die zuständige Erfassungsstelle für tierische Rohstoffe abgelieferten Tierhaare und anderen tierischen Rohstoffe binnen 10 Tagen. Als Abrechnungsgewicht gilt das von der Erfassungsstelle festgestellte Nettogewicht. § 5 Versanddisposition (1) Rohe Schafwolle ist vom VEG frachtfrei und auf eigene Kosten an den VEAB (tR) Leipzig im Lager VEB Leipziger Wollkämmerei, Leipzig C1, Volbedin-straße 2, zu versenden. Roß- und Rinderhaare und andere tierische Rohstoffe sind vom VEG bei der zuständigen Erfassungsstelle für tierische Rohstoffe in auf eigene Kosten und Gefahr abzuliefern. (2) Der Versand von Schafwolle hat binnen 14 Tagen nach der Schur zu erfolgen. Dem VEAB (tR) Leipzig C 1, Lagerhofstraße 2, ist beim Versand von Herdenwolle eine Anzeige „Anmeldung und Gewichtsliste für Herdenwolle“* mit Duplikatfrachtbrief zuzusenden. (3) Bei der Ablieferung von Schafwolle sind die Hinweise des „Merkblattes für Ablieferer von Herdenwolle“* zu beachten. § 6 Leistungsort Leistungsort für die Lieferung von Tierhaaren und anderen tierischen Rohstoffen ist der Sitz der im § 4 Abs. 1 genannten Erfassungsstelle. Leistungsort für Lieferungen von Schafwolle ist der Sitz des VEAB (tR) Leipzig, Lager VEB Leipziger Wollkämmerei. § 7 Verpackung (1) Der VEAB (tR) verpflichtet sich, dem VEG die zur Verpackung der Wolle benötigten Säcke leihweise zu überlassen. Die Säcke sind nur für die Lieferung von Schafwolle an den VEAB (tR) zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die für den Warenversand nicht benötigten Säcke sind an die Erfassungsstelle binnen 14 Tagen nach Erhalt zurückzugeben. (2) Die Frachtkosten, die bei der Übersendung der Säcke an das VEG und bei der Rücksendung der nicht benötigten Säcke an die Erfassungsstelle entstehen, sind vom VEG zu tragen. (3) Für die Überlassung der Säcke ist vom VEG eine Abnutzungsgebühr von 0,30 DM pro Sack zu zahlen. (4) Im übrigen gilt die Anordnung vom 29. April 1958 über die Rückgabe und Berechnung von Leihverpackung für landwirtschaftliche Erzeugnisse außer Obst und Gemüse (GBl. I S. 483) sowie die Anordnung vom 9. November 1957 über die Rückgabe und Berechnung von Leihverpackung (GBl. I S. 581). § 8 Vertragsstrafe für Vertragsverletzungen (1) Das VEG und der VEAB (tR) verpflichten sich, bei Verletzung der ihnen aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten nach den Grundsätzen des Vertragsgesetzes vom 11. Dezember 1957 (GBl. I S. 627) die im Abs. 2 festgelegten Vertragsstrafen an den anderen. Vertragspartner zu zahlen. (2) Die Vertragsstrafen betragen: a) 6% des Warenwertes oder des betroffenen Teiles des Warenwertes, wenn aa) bis zum 15. Dezember die Vertragsmenge in Schafwolle, bb) bis zum 31. Dezember die Vertragsmenge in Roß- und Rin der haaren nicht voll bzw. nicht ausgeliefert bzw. abgenommen werden; b) 6 °/o des Warenwertes oder des betroffenen Teile. des Warenwertes bei Nichteinhaltung der zugesicherten Eigenschaften entsprechend § 1. Grundlage für die Vertragsstrafenberechnung nach Buchstaben a und b ist der bis zu diesem Zeitpunkt erzielte Grundwert der Ware (Verkaufspreis an den VEB Leipziger Wollkämmerei abzüglich der Handelsspanne des VEAB [tR]). (3) Die Berechnung, Geltendmachung und Bezahlung der Vertragsstrafe erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. * Zu beziehen durch die Erfassungsstellen der VEAB (tR;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 31 vom 31. Dezember 1959 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, Nr. 1-31 v. 13.1.-31.12.1959, S. 1-366).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit sind jegliche Untersuchungshandlungen auszurichten. Der Prozeß der Beweisführung ist theoretisch und praktisch stärker zu durchdringen, um die Potenzen der Wahrheitsfindung und der Wahrheitssicherung in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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