Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1959, Seite 133

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959, Seite 133 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, S. 133); Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 27. April 1959 133 B. Zuerkennung der Qualifikation als Berufsschullehrer mit 2. Lehrerprüfung § 6 (1) Berufsschullehrern mit 1. Lehrerprüfung kann die Qualifikation als Berufsschullehrer mit 2. Lehrerprüfung zuerkannt werden. (2) Der Antragsteller muß a) das 45. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Eintritts in den Berufsschuldienst vollendet haben und danach eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Berufsschul lehrer nach weisen, b) als Berufsschullehrer eine erfolgreiche sozialistische Erziehungs- und Bildungsarbeit leisten, aktiv an der politischen Arbeit beim Aufbau des Sozialismus teilnehmen und sich ständig um seine politische, pädagogische und fachliche Weiterbildung bemühen, c) in seiner pädagogischen Tätigkeit bewiesen haben, daß er gesellschaftswissenschaftliche, pädagogische und fachliche Kenntnisse besitzt, die den Anforderungen der 2. Lehrerprüfung entsprechen, d) in seinem moralischen Verhalten Vorbild sein. C. Befähigungsnachweis für das Unterrichten in einer 2. Fachrichtung § 7 (1) Berufsschullehrern mit 2. Lehrerprüfung, die in erner 2. Fachrichtung erfolgreich arbeiten, kann ein Befähigungsnachweis für das Unterrichten in dieser Fachrichtung erteilt werden. (2) Der Antragsteller muß auf dem betreffenden Fachgebiet praktisch gearbeitet und mindestens 3 Jahre erfolgreich in dieser Fachrichtung unterrichtet haben bzw. ein Jahr, wenn er einen fünfmonatigen Qualifizierungslehrgang für diese Fachrichtung mit Erfolg besucht hat. D. Verfahrensweg § 8 (1) Die Antragsteller gemäß §§ 5 bis 7 reichen über den Betrieb bzw. über den Rat des Kreises, Abteilung Volksbildung, einen formlosen Antrag auf Zuerkennung der Qualifikation als Berufsschullehrer mit 1. bzw. 2. Lehrerprüfung oder auf Ausstellen eines Befähigungsnachweises für das Unterrichten in einer 2. Fachrichtung beim Rat des Bezirkes, Abteilung Volksbildung, ein. (2) Dem Antrag sind beizufügen: a) eine gründliche Einschätzung der politisch-erzieherischen und fachlichen Tätigkeit sowie der charakterlichen Eigenschaften des Antragstellers durch den Direktor der Betriebsberufsschule bzw. Berufsschule, bei der dieser sich auf die Meinung des Lehrerkollektivs stützen muß, b) eine Befürwortung des Antrages durch die BGL, c) zwei ausführliche Hospitationsberichte des Direktors der Betriebsberufsschule bzw. Berufsschule, d) ein ausführlicher Lebenslauf, e) Zeugnisabschriften (z. B. Fachschulabschluß, 1. Lehrerprüfung), f) ein Nachweis über die Teilnahme an Veranstaltungen und über das Studium von Literatur zur politischen, pädagogischen und fachlichen Weiterbildung. (3) Dem Antrag auf Zuerkennung der Qualifikation als Berufsschullehrer mit 1. bzw. 2. Lehrerprüfung ist eine schriftliche Hausarbeit über ein pädagogisch-fachliches Thema im Umfang von etwa 15 Schreibmaschinenseiten beizufügen. In dieser Arbeit soll der Nachweis geführt werden, daß der Antragsteller ein fachliches Problem politisch-pädagogisch bearbeiten kann. Das Thema wird zwischen dem Antragsteller und dem Direktor der Betriebsberufsschule bzw. Berufsschule vereinbart. (4) Vor der Entscheidung über die Zuerkennung der Qualifikation als Berufsschullehrer mit 1. bzw. 2. Lehrerprüfung muß die Bezirksprüfungskommission den Antragsteller im Unterricht besuchen und mindestens 2 Unterrichtsstunden einschätzen und in einer Aussprache mit ihm auswerten. (5) Der Rat des Bezirkes, Abteilung Volksbildung, entscheidet nach Anhören der Bezirksprüfungskommission in Übereinstimmung mit dem Bezirksvorstand der zuständigen Gewerkschaft über den Antrag. (6) Dem Antragsteller, dem die entsprechende Qualifikation zuerkannt wird, ist vom Rat des Bezirkes, Abteilung Volksbildung, ein Nachweis gemäß den Anlagen 2 bis 4 auszustellen. (7) Der Nachweis über die Zuerkennung der Qualifikation als Berufsschullehrer mit 1. bzw. 2. Lehrerprüfung oder der Befähigungsnachweis für das Unterrichten in.einer 2. Fachrichtung wird dem Antragsteller durch den Direktor der Betriebsberufsschule bzw. Berufsschule ausgehändigt. § 9 Gegen die Entscheidung des Rates des Bezirkes, Abteilung Volksbildung, steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde beim Ministerium für Volksbildung binnen 2 Wochen zu. Die Frist beginnt mit dem Tage des Erhalts der Entscheidung. Das Ministerium entscheidet in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der zuständigen Gewerkschaft über den Antrag endgültig. III. Zuerkennung der Qualifikation als Erzieher mit Vollausbildung § 10 (1) Erziehern in Lehrlingswohnhefmen kann die Qualifikation als Erzieher mit Vollausbildung zuerkannt werden. (2) Der Antragsteller muß a) zum Zeitpunkt der Aufnahme des Erzieherberufes das 45. Lebensjahr vollendet haben und danach eine mindestens fünfjährige erfolgreiche pädagogische Tätigkeit im Lehrlingswohnheim nach-weisen, b) als Erzieher in Lehrlingswohnheimen eine erfolgreiche sozialistische Erziehungsarbeit leisten, aktiv an der politischen Arbeit beim Aufbau des Sozialismus teilnehmen und sich ständig um seine politische und pädagogische Weiterbildung bemühen* c) in seiner Tätigkeit bewiesen haben, daß er gesellschaftswissenschaftliche, pädagogische und polytechnische Kenntnisse besitzt, die den Anforderungen der Erzieherprüfung entsprechen, d) in seinem moralischen Verhalten Vorbild sein;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 31 vom 31. Dezember 1959 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, Nr. 1-31 v. 13.1.-31.12.1959, S. 1-366).

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