Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1959, Seite 127

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959, Seite 127 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, S. 127); Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 27. April 1959 127 § 2 (1) Für die Ausarbeitung und Abrechnung der Volkswirtschaftspläne ist hinsichtlich der Zuordnung der Betriebe das von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik zu führende Verzeichnis der Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik verbindlich. (2) Betriebe im Sinne dieser Anordnung sind alle volkseigenen Betriebe, die auf Grund der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 225) nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten, sowie andere Betriebe, die Planaufgaben im Rahmen der Volkswirtschaftspläne durchzuführen haben und einem Organ der staatlichen Verwaltung zugeordnet sind. (3) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend auch für die den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betriebe und für Betriebsteile. (4) Diese Anordnung findet nur bei Änderungen der Zuordnung zwischen Organen der staatlichen Verwaltung Anwendung. Die Leiter zentraler Organe der staatlichen Verwaltung, denen Vereinigungen volkseigener Betriebe nicht unterstellt sind, sowie die Räte der Bezirke regeln das Verfahren bei Änderungen der Zuordnung von Betrieben innerhalb ihres Bereiches in eigener Verantwortung. Bei Änderungen der Zuordnung innerhalb des Bereiches eines Rates des Bezirkes ist Abschnitt C I Ziff. 7 der Verordnung vom 13. Februar 1958 über die Bildung von Wirtschaftsräten bei den Räten der Bezirke und über die Aufgaben und Struktur der Plankommissionen bei den Räten der Kreise (GBl. I S. 138) zu beachten. (5) Die Entscheidung über die Zuordnung von privaten Betrieben, die eine staatliche Beteiligung aufnehmen, erfolgt nach den Bestimmungen über halbstaatliche Betriebe. Für das Verfahren, das bei Änderungen der Zuordnung halbstaatlicher Betriebe zu beachten ist, sind jedoch die Bestimmungen dieser Anordnung entsprechend anzuwenden. § § 3 (1) Änderungen der Zuordnung von Betrieben erfolgen durch gemeinsame Verfügung oder Anweisung der Leiter der den Betrieben übergeordneten Organe der staatlichen Verwaltung. Die Verfügungen oder Anweisungen bedürfen der Zustimmung der Leiter der zuständigen Abteilungen der Staatlichen Plankommission bzw. der den Vereinigungen volkseigener Betriebe oder den anderen Wirtschaftsorganen übergeordneten zentralen Organe der staatlichen Verwaltung. Für die Überführung zentralgeleiteter volkseigener Industriebetriebe in die bezirksgeleitete oder örtliche volkseigene Industrie und die Unterstellung bezirksgeleiteter oder Örtlicher volkseigener Industriebetriebe unter eine zentralgeleitete Vereinigung volkseigener Betriebe ist Abschnitt C I Ziff. 6 der Verordnung vom 13. Februar 1958 über die Bildung von Wirtschaftsräten bei den Räten der Bezirke und über die Aufgaben und Struktur der Plankommissionen bei den Räten der Kreise zu beachten. (2) Änderungen der Zuordnung der Betriebe müssen bis zum 30. Juni des laufenden Jahres entschieden sein. Sie werden am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam. Änderungen der Zuordnung zu anderen Terminen sind unzulässig. (3) Die Leiter der übernehmenden Organe der staatlichen Verwaltung sind mit dem Wirksamwerden der Änderungen der Zuordnung für die Anleitung und Kontrolle der übernommenen Betriebe verantwortlich. Die Ausarbeitung der Pläne erfolgt jedoch entsprechend § 5. § 4 (1) Die Leiter der abgebenden Organe der staatlichen Verwaltung sind dafür verantwortlich, daß rechtzeitig vor Wirksamwerden der Änderungen der Zuordnung spätestens jedoch bis zum 1. November des laufenden Jahres alle den Betrieb betreffenden Pläne, staatlichen Planaufgaben, Materialkontingente, finanziellen Fonds sowie alle Planungsunterlagen den übernehmenden Organen der staatlichen Verwaltung übergeben werden. Dadurch wird die Verantwortung der Leiter der abgebenden Organe der staatlichen Verwaltung für die Anleitung und Kontrolle der Betriebe bis zum Wirksamwerden der Änderungen der Zuordnung nidit berührt. (2) Die ordnungsgemäße Übergabe gemäß Abs. 1 ist von den Leitern der Planungsabteilungen in den abgebenden und übernehmenden Organen der staatlichen Verwaltung oder von den Vorsitzenden der Wirtschaftsräte bei den Räten der Bezirke protokollarisch festzulegen und durch Unterschrift zu bestätigen. Je ein Exemplar des Protokolls ist den im § 6 Abs. 2 Ziffern 2 und 3 genannten Stellen unverzüglich zu übersenden. § 5 Die Ausarbeitung der Jahresvolkswirtschaftspläne erfolgt auf der Grundlage der Zuordnung der Betriebe, wie sie ab 1. Januar des Jahres, für das der Plan ausgearbeitet wird, gilt. § 6 (1) Die Leiter der den Betrieben übergeordneten Organe der staatlichen Verwaltung sind für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der von ihnen erlassenen Verfügungen oder Anweisungen persönlich verantwortlich. (2) Die Leiter der abgebenden Organe der staatlichen Verwaltung sind verpflichtet, nach Zustimmung der zuständigen Abteilungen der Staatlichen Plankommission oder der zentralen Organe der staatlichen Verwaltung gemäß § 3 Abs. 1 je ein Exemplar der erlassenen Verfügungen oder Anweisungen 1. dem Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und 2. den Leitern der Fachabteilungen der Staatlichen Plankommission, die von den Änderungen der Zuordnung berührt werden, und 3. dem Leiter der Abteilung Koordinierung der Planung der Bezirke der Staatlichen Plankommission* soweit es sich um Verfügungen oder Anweisungen handelt, die die bezirksgeleitete oder örtliche volkseigene Wirtschaft berühren, und 4. den Leitern der zuständigen Abteilungen der Staatlichen Plankommission, soweit es sich um Anweisungen der Hauptdirektoren der den Ministerien für Kultur und Bauwesen unterstellten Vereinigungen volkseigener Betriebe handelt, bis zum 31. Juli des laufenden Jahres zu übersenden, § 7 Das bei der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik zu führende Verzeichnis der Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik ist nach Wirksam-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 13. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 31 vom 31. Dezember 1959 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1959 (GBl. DDR ⅠⅠ 1959, Nr. 1-31 v. 13.1.-31.12.1959, S. 1-366).

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