Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1958, Seite 95

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958, Seite 95 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, S. 95); Gesetzblatt Teil II Nr. 10 Ausgabetag: 24. Mai 1958 95 § 268 Abs. 1 StPO bis zur Beschlußfassung über die Eröffnung des nunmehr einzuleitenden Hauptverfahrens gestellt werden. Uber einen bereits vorher gestellten Antrag muß sachlich entschieden werden. IV. Anspruchsgründe und Gegenansprüche Die Behandlung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren bezieht sich nur auf Ansprüche gegen den Angeklagten, die aus der zur Anklage stehenden Handlung erwachsen sind. 1. Im Wege des Anschluß Verfahrens können alle Ansprüche verfolgt werden, die aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) hergeleitet werden und für die die zur Aburteilung stehende Handlung ursächlich war. So kann z. B. bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung die Verurteilung zum Ersatz des Schadens verlangt werden, der durch eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der fahrlässigen Körperverletzung begangene Sachbeschädigung verursacht worden ist. 2. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Angeklagten gegen den Geschädigten ist unzulässig. Handelt es sich um vorsätzliche Straftaten, so ist die Aufrechnung kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 393 BGB). Handelt es sich um fahrlässige Straftaten, so bleibt es dem Angeklagten unbenommen, seinen Anspruch in einer Zivilklage gegen den Geschädigten selbständig geltend zu machen. Die Erörterung eines vom Strafverfahren völlig unabhängigen Anspruchs verbietet sich im Strafverfahren, weil sie dazu führen würde, den Strafprozeß mit der für den Ausgang des Strafverfahrens völlig unwesentlichen Entscheidung über einen zivilrechtlichen Anspruch zu belasten. 3. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens des Verletzten (§ 254 BGB) ist grundsätzlich im Strafverfahren zu entscheiden. Die Entscheidung hierüber ist für den Umfang des strafrechtlichen Verschuldens, also für die rechtliche Beurteilung bzw. für die Strafhöhe, von wesentlicher Bedeutung. Dieser Grundsatz ist im Urteil des Obersten Gerichts vom 13. Dezember 1956 2 Uz 24/56 ausgesprochen. Stellt das Strafgericht ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten fest oder verneint es ein solches mitwirkendes Verschulden, so ist falls die Sache an das Zivilgericht verwiesen wird dieses an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden, jedoch soll das Strafgericht in diesen Fällen das mitwirkende Verschulden nicht bruchteilmäßig feststellen. Hat sich das Strafgericht mit dieser Frage fehlerhaft überhaupt nicht befaßt, obwohl ernstliche Gründe für eine Prüfung in dieser Richtung Vorlagen, und ergibt sich, daß das Schweigen des Strafgerichts nicht eine Ablehnung des mitwirkenden Verschuldens bedeutet, so ist die Frage vom Zivilgericht zu entscheiden. Handelt es sich um nachträgliches mitwirkendes Verschulden, wird also z. B. bei einer Körperverletzung der Ersatz eines Schadens verlangt, dessen Höhe dadurch bestimmt ist, daß der durch eine Körperverletzung Geschädigte bei-der Behandlung der Verletzung den Weisungen des Arztes nicht nachgekommen ist, so kann über das mitwirkende Verschulden im Strafverfahren nicht entschieden werden, zumal dieser Umstand möglicherweise erst im Betragsver- fahren bekannt wird. In diesen Fällen kann insoweit vom Zivilgericht ein mitwirkendes Verschulden nachträglich festgestellt werden, auch wenn das Strafgericht das mitwirkende Verschulden des Verletzten bei der ersten Verursachung des Schadens verneint hat: 4. Da über die auf zur Aburteilung stehende Handlung des Angeklagten zurückgehenden Ansprüche des Verletzten entschieden werden muß, ist auch über Ansprüche auf künftige Leistungen (§§ 257 258 ZPO) und über Ansprüche auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses (z. B. der Feststellung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung [§ 256 ZPO]) zu entscheiden. 5. Zulässig in den sich aus Ziff. 1 ergebenden Grenzen ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Verletzten, die ihre Grundlage im Arbeitsrecht haben. Die Terminologie „Zivilprozeß“, „Zivilklage" und „Zivilgericht“, die in den §§ 268 ff. StPO verwandt wird, kann nur im Sinne einer Gegenüberstellung zum Strafrecht und Strafverfahrensrecht verstanden werden, aber nicht zum allgemeinen Ausschluß von Ansprüchen arbeitsrechtlichen Charakters von der Geltendmachung im Verfahren nach §§ 268 ff. StPO führen. Bei Beachtung der sich aus Ziff. 1 ergebenden Begrenzung betreffen die Fälle des Schadensersatzanspruchs aus den Arbeitsrechtsverhältnissen (§§ 1 und 4 der Verordnung vom 30. April 1953 über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerichte [GBl'. S. 693]) diejenigen, die gleichzeitig Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind und über die im Anschlußverfahren mit entschieden werden kann. Das betrifft insbesondere die Verantwortlichkeit der Werktätigen aus Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, aus strafbaren Verstößen der Betriebsleiter gegen Arbeitsschutzanordnungen und die Haftung der Werktätigen für Fehlbeträge (Mankohaftung), soweit sich diese Verantwortlichkeit unmittelbar und ohne weitere Voraussetzungen aus dem zur Anklage stehenden Verbrechen ergibt. Der sofortigen Inanspruchnahme des Strafgerichts zur Entscheidung über arbeitsrechtliche Ansprüche im Rahmen des § 268 StPO stehen nicht die Bestimmungen der Konfliktkommissions-Verordnung vom 30. April 1953 (GBl. S. 695) entgegen. Die Konfliktkommission hat die Aufgabe, einen Streitfall auf Grund der besonderen Sachkenntnis ihrer Mitglieder von den Verhältnissen in dem Betrieb aufzuklären und nach Möglichkeit zu entscheiden, bevor das Arbeitsgericht angerufen wird. Dieses Bemühen um Aufklärung und Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn in einem gerichtlichen Strafverfahren der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt geklärt und auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung damit bereits die sachliche Grundlage der arbeitsrechtlichen Schadensersatzverpflichtung des Verurteilten feststeht. Hat sich der Verletzte aber wegen Geltendmachung seines Ersatzanspruchs bereits an die Konfliktkommission gewandt, so bleibt er an die Weiterverfolgung dieses Anspruchs im arbeitsgerichtlichen Verfahren gebunden und kann nicht daneben noch einen Antrag aus § 268 Abs. 1 StPO stellen. Nach Rücknahme des Antrages bei der Konfliktkommission kann der Geschädigte auch nach § 268 Abs. 2 StPO den Anspruch im Strafverfahren verfolgen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1958 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, Nr. 1-28 v. 25.1.-30.12.1958, S. 1-336).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit mit iimen. Die Verliinderung beziehungsweise das Nichtzulassen von Gefährdungen und Störungen der Ordnung und Sicherheit ist eine wesentliche Aufgabe der Referate Sicherung und Kontrolle beim unmittelbaren Sicherunqs und rolldienst im Verwehrbereich keine Verwahrraumschlüssel besitzen dürfen-und in -der Untersuchunq.shaftan-. ,., - stalt mehrere Schloß- und.

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