Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1958, Seite 249

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958, Seite 249 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, S. 249); Gesetzblatt Teil II Nr. 22 Ausgabetag: 11. Oktober 1958 249 Anordnung über das Statut des Instituts für Milchforschung. Vom 25. September 1958 Im Einvernehmen mit dem Minister für Land- und Forstwirtschaft und dem Minister für Gesundheitswesen wird für das Institut für Milchforschung in Oranienburg das nachstehende Statut erlassen: § 1 Rechtsform und Sitz (1) Das Institut für Milchforschung (nadistehend Institut genannt) ist juristische Person und Rechtsträger von Volkseigentum. Sein Sitz ist Oranienburg. (2) Das Institut untersteht der Abteilung Versorgung der Bevölkerung der Staatlichen Plankommission. § 2 Aufgaben (1) Das Institut hat auf dem Gebiet der Milchwirtschaft folgende Aufgaben: a) Untersuchung der wissenschaftlichen Grundlagen auf derti Gebiet der Milcherzeugung, der Milchhygiene, der Milchbe- und -Verarbeitung sowie des Maschinen- und Bauwesens, b) Entwicklung neuer Verfahren für die Milchgewinnung, den Milchtransport, die Milchbe- und -Verarbeitung, den Versand und die Lagerhaltung von Milch und Molkereierzeugnissen, c) Prüfung und Abnahme von Maschinen, Geräten und Anlagen, d) Erarbeitung von Entwürfen zu Staatlichen Standards und Technischen Normen, e) Untersuchung ökonomischer Probleme der Milchwirtschaft, insbesondere mit dem Ziel der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe der milchwirtschaftlichen Industrie, f) Mitwirkung bei der Ausbildung und Weiterbildung wissenschaftlich-technischer Kader, g) Verfolgung des internationalen Standes der Wissenschaft und Technik, insbesondere durch Dokumentation des Fachschrifttums. (2) Der Leiter der Abteilung Versorgung der Bevölkerung der Staatlichen Plankommission kann dem Institut weitere Aufgaben übertragen. § 3 Struktur- und Stellenplan Der Struktur- und Stellenplan ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufzustelien und zu bestätigen. § 4 Leitung und Vertretung Im Rechtsverkehr (1) Das Institut wird durch einen Wissenschaftler geleitet, der die Dienstbezeichnung „Direktor“ trägt. (2) Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der stellvertretende Direktor, der Leiter einer der wissenschaftlichen Abteilungen sein muß. (3) Der Direktor trägt die Verantwortung für die Tätigkeit des Instituts. Er handelt im Namen des Instituts und ist berechtigt, auf der Grundlage der für die Tätigkeit des Instituts geltenden Bestimmungen alle An- gelegenheiten des Instituts allein zu entscheiden. Er soll in allen wichtigen Fragen seine Entscheidungen auf Grund von Beratungen mit den jeweils zuständigen leitenden Mitarbeitern des Instituts treffen. (4) Die mit leitenden Funktionen des Instituts betrauten Mitarbeiter tragen gegenüber dem Direktor die Verantwortung für ihren Aufgabenbereich und sind im Rahmen der Entscheidungen des Direktors in ihrem Aufgabenbereich weisungsbefugt. (5) Im Rechtsverkehr wird das Institut durch den Direktor allein oder durch seinen Stellvertreter gemeinsam, mit einem vom Direktor dazu Bevollmächtigten vertreten. Im Rahmen der ihnen vom Direktor erteilten Vollmachten können auch zwei andere Mitarbeiter oder andere Personen das Institut gemeinsam vertreten. § 5 Ernennung und Abberufung sowie Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter (1) Der Direktor des Instituts wird vom Leiter der Abteilung Versorgung der Bevölkerung der Staatlichen Plankommission ernannt und abberufen. (2) Der Stellvertreter des Direktors wird mit Zustimmung des Leiters der Abteilung Versorgung der Bevölkerung der Staatlichen Plankommission eingestellt und entlassen. (3) Die übrigen Mitarbeiter des Instituts werden von dem Direktor nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eingestellt und entlassen. § 6 Finanzierung (X) Das Institut ist Haushaltsorganisation. (2) Die Haushaltsmittel des Instituts werden im Haushaltsplan und die Mittel für genehmigte Investitionen im Investitionsplan der Staatlichen Plankommission bereitgestellt. § 7 Technisch-Wissenschaftlicher Rat (1) Dem Direktor des Instituts steht zur Lösung seiner Aufgaben ein Technisch-Wissenschaftlicher Rat zur Seite. Er setzt sich aus Vertretern der nachfolgenden Institutionen zusammen: / ein Vertreter des Zentralen Amtes für Forschung und Technik, ein Vertreter des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, ein Vertreter des Ministeriums für Gesundheitswesen, ein Vertreter der WB Nahrungs- und Genußmittelmaschinen, ein Vertreter des Instituts für Ernährung, Potsdam-Rehbrücke, ein Vertreter der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, ein Vertreter des Staatssekretariats für das Hoch-und Fachschulwesen, ein Vertreter einer Vereinigung für die Lenkung der milchverarbeitenden Industrie, ein Vertreter der VdgB, ein Direktor eines Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheitsamtes, zwei Werkleiter der Milchindustrie, ein Vertreter des FDGB.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1958 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, Nr. 1-28 v. 25.1.-30.12.1958, S. 1-336).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Grundfrage der sozialistischen Revolution bloßzulegen, warum zum Beispiel die bürgerliche Reklame für einen, demokratischen Sozialismus oder ähnliche Modelle im Grunde eine Attacke gegen die führende Rolle der Partei , Repräsentanten der Parteiund Staatsführung, Funktionäre und Mitglieder der Partei - die Bestimmungen über den Reiseverkehr in nichtsozialistische Staaten und die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstobjekte die Maßnahmen zur Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur die Maßnahmen der nachrichten-technischen Sicherstellung die Durchführung der spezifischen operativen Maßnahmen die Maßnahmen zur Gewährleistung der Konspiration eventuell gefährdeter anderer und zur Abwehr eventueller Auswirkungen auf die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben einzuleiten sind. Aus den dabei festgestellten Mängeln in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu unterbinden.

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