Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1958, Seite 245

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958, Seite 245 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, S. 245); Gesetzblatt Teil II Nr. 22 Ausgabetag: 11. Oktober 1958 245 sind innerhalb von vier Tagen nach Erhalt vom Besteller an die Lieferer kostenfrei zurückzusenden. Für die Benutzung der Käfige ist ein Entgelt von 0,15 DM je Käfig und Lieferung vom Besteller zu bezahlen. (2) Der Lieferer hat auf dem Lieferschein Angaben über den Zustand des Verpackungsmaterials zu machen. Der Besteller hat die Angaben des Lieferers zu prüfen und im Eingangsprotokoll zu vermerken. (3) Der Lieferer ist nur berechtigt, Ansprüche auf Abgeltung von Wertminderungen an der Verpackung gegen den Besteller geltend zu machen, wenn diese das normale Maß der Abnutzung übersteigen. Vom Großhandel kann bei der Rücklieferung der Leihverpackung der natürliche Verschleiß bis zu der Höhe in Anspruch genommen werden, die zwischen dem Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und dem Ministerium für Handel und Versorgung jeweils vereinbart ist. (4) Für die Rücklieferung des Leergutes aus Lieferungen von Eiern für die Einlagerung ist der Kühlbetrieb als Besteller verantwortlich. Der Kühlbetrieb ist verpflichtet, sofern er nicht selbst das Verpackungsmaterial zurückliefert, mit seinem Besteller die Rückgabe des Verpackungsmaterials vertraglich zu vereinbaren. Der Kühlbetrieb ist verpflichtet, den Lieferer über den Zeitpunkt der Auslagerung der Eierkisten mit Angabe des Bestellers innerhalb von drei Werktagen nach Auslagerung zu verständigen. § 14 Gewichts ermittlung (1) Als versandt gelten: a) die Gewichte, die am Abgangsort von bestätigten Wägern auf geeichten Waagen festgestellt werden; b) bei Eiern di® im Packzettel gemäß § 10 angegebenen Stückzahlen. (2) Der Besteller ist berechtigt, beim Lieferer die Gewichts- und Stückzahlermittlung zu prüfen. § 15 Qualität (1) Hühnereier, Bienenhonig, Lebendgeflügel und Kaninchen sind so zu liefern, daß sie im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges den in den Anlagen 2 bzw. 3 festgelegten Qualitäten entsprechen und die darüber hinaus vereinbarten Eigenschaften haben. Sofern Staatliche Standards bestehen, hat die Qualität den Bestimmungen des Staatlichen Standards zu entsprechen. Die verarbeitende Industrie ist verpflichtet, auch Eigußmasse und aussortierte Eier abzunehmen. (2) Hühnereier sind vom Lieferer 100%ig zu durchleuchten. § 16 Entgegennahme und Abnahme (1) Der Besteller ist verpflichtet, die ihm angebotenen Erzeugnisse als Erfüllung abzunehmen, wenn sie den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. (2) Eine Abnahmeverweigerung ist dem Lieferer innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang des Erzeugnisses unter Angabe der Gründe telegrafisch mitzuteilen und innerhalb einer weiteren Frist von einem Werktag schriftlich zu bestätigen. Der Lieferer hat sich innerhalb von einem Werktag nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung der Abnahmeverweigerung darüber zu erklären, ob er diese anerkennt. Soweit der Lieferer bei Erklärungen der Abnahmeverweige- rung nicht unverzüglich anderweitig über die beanstandete Lieferung verfügt, hat der Besteller die Erzeugnisse entgegenzunehmen, getrennt zu lagern und für die Werterhaltung der Erzeugnisse zu sorgen. (3) Werden vom Lieferer Hühnereier für die Einlagerung geliefert, und wird die Sendung vom Besteller infolge mangelhafter Qualität beanstandet, so ist der Besteller verpflichtet, die Sendung abzunehmen, ausgenommen, wenn die Eier gemäß § 21 Abs. 5 nicht zur Einlagerung geeignet sind oder wenn die Mängelhöchstgrenze bei der 10 °/oigen Durchleuchtung 20 °/o übersteigt. In diesem Falle wird die gesamte Sendung vom Besteller auf Kosten des Lieferers nochmals bearbeitet, damit sie den Bedingungen der Einlagerung entspricht. § 17 Anzeige erkennbarer Mängel (1) Der Besteller hat die Erzeugnisse bei Entgegennahme unverzüglich auf ihre Übereinstimmung mit der im Vertrag vereinbarten Art, Qualität und Menge zu prüfen. (2) Gewichts- und Stückzahldifferenzen sind dem Lieferer unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen nach Eingang der Sendung, vom Empfänger schriftlich anzuzeigen. (3) Soweit die Mängel durch Augenschein festzustellen sind, hat der Besteller sachkundige Personen als Zeugen hinzuzuziehen. (4) Der Empfänger hat die Mängel innerhalb von drei Werktagen, gerechnet vom Tage der Entgegennahme, schriftlich beim Lieferer anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat durch Übersendung einer Niederschrift in zweifacher Ausfertigung nach dem beigefügten Muster (Anlage 4) zu erfolgen. Für den Nachweis der rechtzeitigen Mängelanzeige ist das Datum des Postabgabestempels maßgebend. (5) Der Lieferer ist berechtigt, die beanstandete Ware zu besichtigen. Die Besichtigung muß spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Mängelanzeige erfolgen. (6) Versäumt der Besteller die Übersendung der Niederschrift an den Lieferer in der im Abs. 4 festgelegten Frist, so verliert er sein Recht gegenüber dem Lieferer. (7) Der Lieferer ist verpflichtet, innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der schriftlichen Mängelanzeige dem Besteller zu erklären, ob und inwieweit er die geltend gemachten Ansprüche anerkennt. § 18 Anzeige verborgener Mängel bei Eierlieferungen (1) Der Besteller hat bei Lieferungen von Eiern innerhalb von zwei Werktagen, gerechnet vom Tage der Entgegennahme der Sendung, die Nachprüfung nach verborgenen Mängeln durchzuführen. (2) Verborgene Mängel bei Eiern sind: a) aussortierte Eier, wie z. B. Eier mit einer Luftkammer über 8 mm, bewegliche Luftkammer (Läufer), Blutfleckeier, deren Mängel nicht sichtbar sind, b) genußuntaugliche Eier, wie z. B. rot-, weiß- und schwarzfaule Eier, Eier mit Schimmelflecken und Heueier. Die genannten Mängel sind vom Besteller innerhalb von drei Werktagen, gerechnet vom Tage der Entgegennahme, schriftlich beim Lieferer anzuzeigen. Die;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1958 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, Nr. 1-28 v. 25.1.-30.12.1958, S. 1-336).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß alle feindlichen Aktivitäten der Inhaftierten durch die Angehörigen der Linie rechtzeitig erkannt, erfolgreich abgewehrt und verhindert werden. Deshalb kann und darf sich die sichere Verwahrung Inhaftierter auch nicht nur auf die Bürger der DDR; sondern auch auf die Ausländer, die sich im Staatsgebiet der aufhalten und gegen die Strafgesetze der Dpir verstoßen haben, Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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