Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1958, Seite 150

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958, Seite 150 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, S. 150); 150 Gesetzblatt Teil II Nr. 16 m Ausgabetag: 25. Juli 1958 (3) Bei Neukonstruktionen sind vom Besteller das errechnete Roh- und Fertiggewicht in die Zeichnung einzutragen. Die für die Gewichtsberechnung zugrunde zu legende mittlere Wichte ergibt sich aus den im § 7 angeführten Bestimmungen. (4) Zu jeder Bestellung gehört auch die Übergabe der Materialbezugsberechtigung des Bestellers an den Lieferen § 2 Vertragsinhalt (1) Besteller und Lieferer haben den Vertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so abzuschließen, daß der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. (2) Soweit erforderlich, sind im Vertrag Vereinbarungen zu treffen über a) Termine der Modellanlieferung durch den Besteller. Die Gießerei ist, sofern nicht eine Regelung gemäß § 14 zu erfolgen hat, erst dann zur Abgabe eines Liefertermins verpflichtet, wenn ihr ein einsatzbereites Modell zur Verfügung steht; b) Art und Durchführung der Prüfung, Lage, Form und Anzahl von Probestäben, die Art der Probeentnahme, die Ermittlung der technischen Gütewerte; c) Erteilung von Werksbescheinigungen, Werkszeugnissen oder Abnahmezeugnissen; d) besondere Eigenschaften (z. B. Festigkeitseigenschaften, magnetische Eigenschaften, Gefügeausbildung) oder andere zugesicherte Eigenschaften; e) Ort der Kennzeichnung des Gußstückes (Herstellerzeichen, Modellnummer, Werkstoffbezeichnung, Schmelz- oder Chargennummer usw.); f) Reihenfolge, Umfang der Bearbeitung sowie die erforderliche Arbeitszeit der einzelnen Arbeitsgänge beim Besteller. § 3 Preise und Kontingentabrechnung (1) Der Preisberechnung und Kontingentabrechnung ist das im Vertrag vereinbarte Gewicht zugrunde zu legen. Im einzelnen gilt hierfür: a) bei Einzelabgüssen das tatsächliche Gewicht innerhalb der vorgeschriebenen Toleranzen; b) bei neu aufgenommener Produktion oder Modell-Snderung das Durchschnittsgewicht der ersten Lieferung, ohne Probeabgüsse; c) bei laufender Fertigung das beim Lieferbetrieb festgestellte Durchschnittsgewicht der ersten Lieferung; d) bei Probeabgüssen das tatsächliche Liefergewicht. (2) Bei Druckgußteilen ist das Vertragsgewicht außerdem unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades zu ermitteln. (3) Das in den Zeichnungen eingetragene Rohgewicht 1st hiernach entsprechend zu berichtigen. § 4 Lieferung (1) Als Tag der Lieferung gilt der Tag der Versendung durch den Lieferer. Ist Selbstabholung vereinbart, muß diese am vertraglich festgelegten Liefertermin erfolgen. Ist vorfristige Lieferung zulässig, hat der Lieferer dem Besteller den Tag der Lieferbereitschaft, der in diesem Falle als Liefertermin gilt, rechtzeitig vorher anzuzeigen. (2) Hält der Besteller die vorgenannten Termine nicht ein, ist der Lieferer nach seiner Wahl berechtigt, entweder die Gußstücke an den Besteller zu versenden oder auf dessen Kosten und Gefahr einzulagern und Rechnung zu erteilen. (3) Bei Selbstabholung ist der Lieferer zur Aushändigung der Gußstücke nur gegen Vorlage einer Abholbescheinigung des Bestellers verpflichtet. § 5 Änderung des Liefertermins Die Vertragspartner sollen einen neuen Liefertermin vereinbaren, wenn nach Vertragsabschluß a) sich die Konstruktion des Gußstückes oder der verwendete Werkstoff ändern; b) sich die Fertigungstechnik ändert und deshalb andere Modelle erforderlich werden; c) die erforderlichen Formeinrichtungen (Modelle usw.) verspätet, nicht form- oder maßgerecht angeliefert werden; . d) die Formeinrichtungen infolge Abnutzung überholt oder neu angefertigt werden müssen, sofern nicht der Lieferer für die Bereitstellung verantwortlich ist; e) die Güte-und Abnahmebestimmungen sich ändern; f) die gemäß § 14 festgelegten Bearbeitungsfristen für Proben nicht eingehalten werden. § 6 Versand (1) Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer rechtzeitig, in der Regel bei Vertragsabschluß, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem jeweils vereinbarten Liefertermin, seine Versanddisposition bekanntzugeben; eine abweichende Regelung bedarf der Vereinbarung der Vertragspartner. Bei vereinbarter vorfristiger Lieferung hat er seine Versanddisposition dem Lieferer unverzüglich nach Kenntnis der Lieferbereitschaft mitzuteilen. (2) Bei verspäteter Mitteilung der Versanddisposition verschiebt sich der Liefertermin zugunsten des Lieferers um die Zeit, um die sich der Eingang der Versanddisposition verzögert hat, und um die Zeit, die zur Beschaffung des notwendigen Transportraumes nötig ist. Dasselbe gilt für die Zustellung notwendiger Versanddokumente (z. B. Dienstgutfrachtbriefe) durch den Besteller; (3) Die Art der Verpackung der Gußstücke ist zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren. Die Kosten des Verpackungsmaterials trägt der Besteller. Leihverpackung ist frachtfrei innerhalb von 30 Tagen an den Lieferer unter gleichzeitiger Angabe der Rechnungsnummer und der Lieferungsnummer zurückzusenden. Der Abnutzungsbetrag beträgt ein Drittel des Beschaffungswertes der Leihverpackung. Im übrigen gilt die Anordnung vom 9. November 1957 über die Rückgabe und Berechnung von Leihverpackung (GBl. I S. 581). § 7 Standards (1) Für das Vertragsverhältnis gelten die Staatlichen Standards. (2) Soweit Staatliche Standards nicht vorliegen, sind besondere Vereinbarungen der Vertragspartner über technische Bedingungen zulässig. (3) Hat der Besteller Lieferungen nach Äuslands-normen durchzuführen, so hat er dem Lieferer die ver-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1958 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1958 (GBl. DDR ⅠⅠ 1958, Nr. 1-28 v. 25.1.-30.12.1958, S. 1-336).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der - des Strafvollzugsgesetzes vor, hat dies, wenn der betreffende Strafgefangene für eine andere Diensteinheit als die Abteilung erfaßt ist, in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes gewährleistet. Die Postenbereiche sind mit Signal-, Sprech-, Alarm- und Beleuchtungsanalagen sowie notwendigen Inventar auszustatten. Die spezifischen Aufgaben in den Posten- und Sicherungsbereichen. Wach- und Sicherungsposten.

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