Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 316

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 316 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 316); 316 4! Gesetzblatt Teil II Nr. 43 Ausgabetag: 30. Dezember 1957 § 21 § 72 EVO erhält folgende Fassung: „§ 72 Änderung des Frachtvertrages durch nachträgliche Verfügung des Absenders oder durch Verfügung des Empfängers (1) Der Absender hat das Recht, den Frachtvertrag nachträglich zu ändern, indem er verfügt: a) daß das Gut auf dem Versandbahnhof zurückgegeben werden soll; b) daß das Gut unterwegs angehalten werden soll; c) daß die Ablieferung des Gutes ausgesetzt werden soll; d) daß das Gut an einen anderen Empfänger abgeliefert werden soll; e) daß das Gut auf einem anderen Bestimmungsbahnhof abgeliefert werden soll; f) daß das Gut nach dem Versandbahnhof zurückgesandt werden soll; o g) daß eine Nachnahme nachträglich aufgelegt, erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden soll; h) daß überwiesene Beträge von ihm selbst anstatt vom Empfänger eingezogen werden sollen. In den vorstehend unter Buchstaben e und f vorgesehenen Fällen kann der Absender für die Weiter- und Rückbeförderung von Wagenladungen auch eine andere Beförderungsart (Frachtgut, Eilgut) vorschreiben, wenn die Abfertigungsbefugnisse des Anhaltebahnhofs und des neuen Bestimmungsbahnhofs dies zulassen. * (2) Der Empfänger hat das Recht, bei Wagenladungen den Frachtvertrag zu ändern, sofern dies der Absender nicht durch den Vermerk „Empfänger nicht verfügungsberechtigt“ im Frachtbrief ausgeschlossen hat. Er kann verfügen, daß das Gut auf einem anderen Bestimmungsbahnhof auch an einen anderen Empfänger ab geliefert werden soll. Dabei kann er vorschreiben, daß Frachtgut als Eilgut oder Eilgut als Frachtgut weiterbefördert wird, wenn die Abfertigungsbefugnisse des Anhaltebahnhofs und des neuen Bestimmungsbahnhofs dies zulassen. Verfügt der Empfänger, daß die Sendung nach einem anderen Bestimmungsbahnhof gesandt werden soll, so hat er gleichzeitig eine Frachtzahlungsvorschrift zu erteilen. Die sich dabei aus einem Freivermerk ergebenden Kosten sind von ihm zu erheben. Für die neue Beförderungsstrecke werden entgegenstehende Freivermerke des Absenders unwirksam. Hat der Empfänger verfügt, daß das Gut einem anderen Empfänger abzuliefem ist, so ist dieser nicht berechtigt, den Frachtvertrag zu ändern. 3 (3) Verfügungen anderer Art sind, wenn sie nicht im Tarif ausdrücklich vorgesehen sind, unzulässig; ebenso sind Verfügungen über einzelne Teile der Sendung unzulässig. (4) Die Verfügungen- sind schriftlich unter Verwendung der durch den Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen; § 56 Abs. 10 gilt entsprechend. Nachträgliche Verfügungen des Absenders sind an die Versandabfertigung, Verfügungen des Empfängers an die Empfangsabfertigung zu richten. Der Tarif kann zulassn, daß nachträgliche Verfügungen des Absenders in besonderen Fällen auch an eine andere Abfertigung gerichtet werden. (5) Die Versandabfertigung bzw. die Empfangsabfertigung hat die Verfügung unverzüglich auszuführen oder weiterzugeben. Auf Antrag des Absenders bzw. des Empfängers hat dies unter den im Tarif festzusetzenden Bedingungen durch Telegramm oder Fernsprecher zu geschehen. (6) Die Eisenbahn darf die Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Absenders oder einer Verfügung des Empfängers nur dann ablehnen, hinausschieben oder in veränderter Weise vornehmen, wenn a) die Verfügung in dem Zeitpunkt, in dem sie der zur Ausführung berufenen Stelle zugeht, nicht mehr durchführbar ist oder b) durch ihre Befolgung der regelmäßige Beförderungsdienst gestört würde oder c) ihrer Ausführung gesetzliche oder sonstige Bestimmungen, insbesondere Zoll- oder sonstige Bestimmungen, entgegenstehen oder d) bei Änderung des Bestimmungsbahnhofs der Wert des Gutes voraussichtlich die Gesamtkosten der Beförderung bis zum neuen Bestimmungsbahnhof nicht deckt, es sei denn, daß der Betrag dieser Kosten sofort entrichtet oder sichergestellt wird. In diesen Fällen ist der Absender bzw. der Empfänger unverzüglich von der Sachlage zu benachrichtigen. (7) Einem bei der Empfangsabfertigung unmittelbar gestellten Antrag des Absenders, die Sendung zurückzuhalten, kann vorläufig entsprochen werden. Der Absender hat jedoch die vorgeschriebene Verfügung innerhalb einer angemessenen Frist durch die Versandabfertigung beizubringen. Andernfalls ist nach § 75 zu verfahren. i (8) Jst ein Frachtbriefdoppel ausgestellt, so steht dem Absender das Verfügungsrecht nur zu, wenn er das Doppel vorlegt und auch darin die Verfügung einträgt. Die Eisenbahn kann verlangen, daß sich der Absender ausweist. Befolgt die Eisenbahn die Verfügungen des Absenders, ohne die Vorlegung des Doppels zu verlangen, so haftet sie für den daraus entstehenden Schaden dem Empfänger, wenn ihm der Absender das Doppel übergeben hat. Der Empfänger braucht in Ausübung seines Rechts zur Änderung des Frachtvertrages das Frachtbriefdoppel nicht vorzulegen. I;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit anderen Beweisgründen sowohl zur Erlangung von Gewißheit des Wahrheitswertes der Beschuldigtenaussage beitragen als auch Zweifel am Wahrheitsgehalt der Beschuldigtenaussage begründen können. Von besonderer Bedeutung sind diesbezüglich die Durchsetzung der im fixierten gesetzlichen Forderungen nach Allseitigkeit und Unvoreingenommenheit der Aufklärung der straftatverdächtigen Handlungen. Zusammen mit den in er Beweisrichtlinie des Obersten Gerichts.

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