Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 292

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 292 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 292); 292 Gesetzblatt Teil II Nr. 41 Ausgabetag: 30. November 1957 (2) Die VHZ Schrott plant, soweit nicht anders festgelegt, den für den Waggon- oder Kahnversand erforderlichen Transportraum. (3) Die Anfallstellen haben dem örtlich zuständigen Betrieb der VHZ Schrott den Transportraumbedarf rechtzeitig bekanntzugeben. (4) Die Anfallstellen sind dem örtlich zuständigen Betrieb der VHZ Schrott verantwortlich für den rechtzeitigen Abruf und die fristgerechte Beladung des Transportraums. § 4 Abnahme (1) Der Besteller hat die vertragsgemäß angebotenen Schrottlieferungen abzunehmen. Bei legiertem Stahlschrott und legiertem Gußbruch ist der Besteller hierzu nur auf Grund besonderer vorheriger Vereinbarungen verpflichtet. Das gleiche gilt bei Schrott, für den keine Aufbereitungsmöglichkeit besteht, und bei Schrott, dessen Aufbereitung oder Verarbeitung wegen Fremdanhaftungen und Beimengungen nicht zumutbar ist. (2) Verweigert der Besteller die Abnahme, so hat er den Lieferer unverzüglich unter Angabe der Gründe telefonisch oder telegrafisch zu verständigen. Er darf den Schrott nur mit Zustimmung des Lieferers zurücksenden, weiterleiten oder anderweit verwenden. (3) Der Lieferer hat sofort über die weitere Verwendung des Schrottes zu entscheiden. Entscheidet der Lieferer nicht sofort oder bestreitet er das Weigerungsrecht, so hat der Besteller das Fahrzeug zu entladen. (4) Im Streckengeschäft entscheidet die VHZ Schrott über die Verwendung und benachrichtigt den Streckenlieferer über die getroffene Verfügung. § 5 Abrechnung und Bezahlung (1) Der mengen- und wertmäßigen Abrechnung sind zugrunde zu legen a) bei Lieferungen an die Betriebe der VHZ Schrott die Schrottablieferungsbescheinigung, b) bei Lieferungen an die schrottverbrauchenden Betriebe der Werkbefund des Empfängers. (2) Für die Abrechnung ist das vom Besteller auf regelmäßig geprüften Waagen durch einen amtlich geprüften Wiegemeister ermittelte Gewicht maßgebend. Sonst gilt das im Frachtbrief angegebene Gewicht. (3) Der örtlich zuständige Betrieb der VHZ Schrott hat der Anfallstelle die Schrottablieferungsbescheinigung mit der Gutschriftsanzeige binnen einer Woche zu übersenden. Die Frist beginnt bei Lieferung an die VHZ Schrott mit Eingang der Ware, im Streckengeschäft mit Ablauf der Werkbefundsfrist. Kann bei Lieferungen an die VHZ Schrott die Abrechnung nur auf Grund des Werkbefundes des Empfängers erfolgen, so ist die Gutschriftsanzeige binnen einer Woche nach Ablauf der für den Empfänger geltenden Werkbefundsfrist nachzureichen. Maßgebend für die Absendung ist das Datum des Postaufgabestempels. (4) Der schrottverbrauchende Betrieb hat dem Betrieb der VHZ Schrott, aus dessen Bereich die Lieferung erfolgt, die Gutschriftsanzeige mit dem Werkbefund innerhalb der in den Preisbestimmungen festgelegten Fristen zu übersenden. (5) Der Besteller hat mit der Erteilung der Gutschriftsanzeige, spätestens aber mit Ablauf der Frist für die Absendung der Schrottablieferungsbescheinigung bzw. des Werkbefundes, Zahlung zu leisten. § 6 Mangelanzeigen (1) Offene Mängel sind schriftlich binnen zwei Wodien nach Ablauf der gesetzlichen Werkbefundsfrist anzuzeigen. (2) Die Niederschrift über verdeckte Mängel soll insbesondere folgende Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Vertragspartner, des Vertrages und des Vertragsgegenstandes, b) Ort und Tag der Absendung des Vertragsgegenstandes, der Entgegennahme, der Feststellung des Mangels und der Aufnahme der Niederschrift, c) die Beschreibung des zugesicherten und des tatsächlichen Zustandes, insbesondere eine genaue Beschreibung der Mängel, des Umfanges der Beanstandungen und der Ursachen der Mängel, soweit diese feststellbar sind, d) die Namen der Personen, welche die Mängel feststellten, und der zur Prüfung herangezogenen Personen, e) Vorschläge zur weiteren Prüfung durch Prüfdienststellen oder zur gemeinsamen Prüfung, soweit eine solche erforderlich ist, f) die Gewährleistungsforderung, die der Besteller geltend macht, und die etwaige Forderung auf Eisatz des weiteren Schadens, g) die getroffenen Maßnahmen zur Lagerung, h) Vorschläge über die weitere Verwendung des Schrottes. § 7 Gewährleistung Kann der mangelhafte Teil der Lieferung aussortiert werden, so stehen dem Besteller die Gewährleistungs-ansprüche nur hinsichtlich dieses Teiles zu. Der Lieferer hat die Kosten für das Aussortieren ohne Rücksicht auf Verschulden zu erstatten § 8 Vertragsstrafen Die Vertragsstrafen sind in folgender Höhe Vertragsinhalt: a) bei Verzug mit der Lieferung und Verzug bei der Abnahme 0,5 °/o des Wertes des Vertragsgegenstandes oder des betroffenen Teiles des Vertragsgegenstandes nach dem vertraglich vereinbarten Durchschnittspreis für jeden angefangenen Verzugszeitraum von zehn Tagen, jedoch nicht mehr als 6 °/o, b) bei nicht qualitätsgerechter Lieferung 6 / des Wertes des mangelhaften Vertragsgegenstandes, c) bei nicht fristgerechter Absendung der Schrottablieferungsbescheinigung und des Werkbefundes 0,3 °/o des Gutschriflsbetrages für jeden angefangenen Verzugszeitraum von fünf Tagen, d) bei Nichterfüllung 6 °/o des Wertes des Vertragsgegenstandes oder des betroffenen Teiles des Vertragsgegenstandes nach dem vertraglich vereinbarten Durchschnittspreis.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

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