Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 282

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 282 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 282); 282 Gesetzblatt Teil II Nr. 39 Ausgabetag: 3. November 1957 Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Verteilung, den Bezug und die Lieferung fester Brennstoffe ab 1957. Vom 5. Oktober 1957 Zur Änderung der Anordnung vom 4. September 1956 über die Verteilung, den Bezug und die Lieferung fester Brennstoffe ab 1957 (GBl. II S. 321) wird folgendes angeordnet: g j (1) Der § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Die Räte der Bezirke übergeben dem zuständigen VEB Kohlehandel bis spätestens zehn Wochen vor Beginn des Kalendervierteljahres (Lieferquartals) eine Aufstellung (Unterverteilungsplan) über die Verteilung der zusammengefaßten Kontingente „Handel und Versorgung“, „örtliche Wirtschaft“ (ohne Direktbezug) und „Erfassung und Aufkauf“ nach Brennstoffarten (Planpositionen) und nach Kreisen gegliedert.“ (2) Der § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Die Räte der Kreise übergeben dem zuständigen VEB Kohlehandel bis spätestens acht Wochen vor Beginn des Kalendervierteljahres (Lieferquartals) eine Aufstellung (Unterverteilungsplan) nach Bedarfsträgern und Kohleplatzhändlem sowie Brennstoffarten (Planpositionen).“ ( § 2 Der § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Die Räte der Kreise sowie die Kreisgeschäftsstellen der Industrie-und-Handeis-Kammem und Bezirkshandwerkskammem geben an die privaten Bedarfsträger, welche weniger als 15 t Rohbraunkohle, Siebkohle, Braunkohlenbriketts, Steinkohle oder Steinkohlenkoks im Quartal beziehen, Warenbezugsmarken für feste Brennstoffe spätestens zwei Wochen vor Quartalsbeginn aus. Die volkseigenen und ihnen gleichgestellten Bedarfsträger werden ohne Unterschied der Menge dieser zu beziehenden Brennstoffe laut Unterverteilungsplan der Räte der Kreise durch die VEB Kohlehandel bzw. die von ihnen Beauftragten beliefert. Die Gesamtmengen der ausgegebenen Warenbezugsmarken sind von den Räten der Kreise dem zuständigen VEB Kohlehandel bekanntzugeben und von diesem im Einvernehmen mit den Räten der Kreise dem Kohlenplatzhandel zur Auslieferung zu bringen.“ § 3 Der § 6 erhält folgende Fassung: „Die Absatzverwaltung des Ministeriums für Kohle und Energie hat die Warenbezugsmarken den Räten der Bezirke und dem Magistrat von Groß-Berlin jeweils spätestens sechs Wochen vor Quartalsbeginn zuzustellen. Die Warenbezugsmarken werden von den Räten der Bezirke den Räten der Kreise jeweils spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn übergeben.“ § 4 Im § 10 Satz 1 werden die Worte „des Kontingentes" vor „Erfassung und Aufkauf“ gestrichen. § 5 Die §§ 7 und 11 werden gestrichen. § 6 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1957 Der Minister für Kohle und Energie Goschütz Anordnung über die Verwendung von Faserplatten aus Einjahrespflanzen. Vom 8. Oktober 1957 § 1 (1) Die Anwendung von Faserplatten aus Einjahrespflanzen als Schalldämmschicht unter schwimmenden Estrichen wird untersagt. (2) Als Schalldämmschicht für schwimmende Estriche sind die Stoffe zu wählen, die in den Typenbauelementen, Serie 6438, Detailblatt 51, unter Ziffern 1 bis 8 angeführt sind, bzw. Dämm-Matten nach DIN 4109, Beiblatt März 1952, Tafel 2, Ziff. 1 b. § 2 (1) Faserplatten aus Einjahrespflanzen (Altmarkplatte) sind in bautechnischen Projekten vorzugsweise zur Erzielung des erforderlichen Wärmeschutzes anzuwenden. (2) In Verbindung mit dem „Bitumenkiesdach“ (Typenbauelemente für Hochbauten, Serie 6456 Dacheindeckungen, Detailblatt 2 und 4) ist es möglich, unter Verwendung der Altmarkplatten dös Gewicht der Dacheindeckung wesentlich zu vermindern. Altmarkplatten sind deshalb in erster Linie für diese Dachkonstruktion zu verwenden.- § 3 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, dien 8. Oktober 1957 Der Minister für Aufbau Winkler Anordnung über die Dienstbekleidung für Beschäftigte in den volkseigenen Gestüten. Vom 9. Oktober 1957 Im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen wil’d folgendes angeordnet: § 1 Mit Wirkung vom 1. Juli 1957 wird für die Beschäftigten der Vollblut- und Trabergestüte in Anerkennung ihrer Leistungen eine einheitliche Dienstkleidung eingeführt. § 2 (1) Die Dienstbekleidung besteht aus: a) Rock, langer Hose oder Stiefelhose und einer Mütze für männliche Beschäftigte, b) Kostümjacke und Kostümrock oder Keilhose sowie einer Baskenmütze für weibliche Beschäftigte. (2) Die Farbe der Dienstbekleidung ist grün. § 3 Den Trägern von Dienstbekleidung, mit Ausnahme der Leiter der volkseigenen Gestüte, wird je Garnitur ein staatlicher Zuschuß von 75 DM gewährt. § 4 Der Personenkreis, der berechtigt ist, Dienstbekleidung zu tragen, wird durch besondere Bestimmungen des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft festgelegt. § 5 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. Oktober 1957 Der Minister für Land- und Forstwirtschaft Reichelt;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

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