Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 251

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 251 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 251); Gesetzblatt Teil II Nr. 34 Ausgabetag: 10. August 1957 251 2. zur Zahlung von Löhnen, 3. zur Übertragung der Zuführungen zum Betriebsprämienfonds und zum Kultur- und Sozialfonds, wenn der geplante Gewinn erreicht bzw. der planmäßige Verlust nicht überschritten wurde oder sich proportional zur Produktionsplanübererfüllung verhält und gestützt wird und der planmäßige Umlaufmittelfonds intakt gehalten wird. (2) Die Vorzugsdarlehen können entweder zu Lasten des Darlehnskontos für Richtsatzplanbestände oder des Sonderkontos für Vorzugsdarlehen ausgereicht werden. (3) Die Vorzugsdarlehen sind in der Regel schriftlich zu beantragen. (4) Die Darlehnsfristen betragen längstens 30 Tage. (5) Die Rückzahlung der Vorzugsdarlehen hat übereinstimmend mit den festgelegten Fristen zu erfolgen.“ § 4 Hinter § 3 ist folgendes einzufügen: § J Sonderdarlehen zu erleichterten Bedingungen (1) Die Sonderdarlehen zu erleichterten Bedingungen können den Betrieben gewährt werden 1. für die Übererfüllung der Produktions- und Leistungspläne und für die Erfüllung zusätzlicher, den Betrieben durch die übergeordneten Organe erteilter Aufgaben, 2. für zeitweilig vorhandene Materialbestände im Rahmen der Höchstvorräte, soweit diese Bestände nicht gemäß § 1 Abs. 4 Ziff. 2 Buchstaben b, bb kreditiert werden. (2) Die Sonderdarlehen können entweder zu Lasten des Darlehnskontos für Richtsatzplanbestände oder des Sonderdarlehnskontos ausgereicht werden. (3) Die Sonderdarlehen sind in der Regel schriftlich zu beantragen. (4) Die Darlehnsfristen sind a) bei Sonderdarlehen gemäß Abs. 1 Ziff. 1 in Übereinstimmung mit dem Ablauf des Produktionsprozesses und des Absatzes auf Grund der von den Betrieben einzureichenden Finanzierungspläne festzulegen. Die Laufzeit der Darlehen endet jedoch bei Vorlage neuer Pläne (Operativ- oder Jahrespläne) und darf in der Regel zwölf Monate nicht überschreiten, b) bei Sonderdarlehen gemäß Abs. 1 Ziff. 2 im Rahmen der Richttage für Material Vorräte festzulegen, (5) Die Rückzahlung der Sonderdarlehen hat übereinstimmend mit den festgelegten Fristen zu erfolgen. § 3b Sonderdarlehen unter verstärkter Kontrolle (1) Die Sonderdarlehen unter verstärkter Kontrolle können den Betrieben gewährt werden L für zeitweilig über den Richtsatzplan hinaus-gehende Bestände infolge Fertigung wirtschaftlicher Losgrößen, 2. für andere zeitweilige Abweichungen von der planmäßigen Bestandshaltung (z. B. auf Grund vorübergehender Komplettierungsschwierigkeiten, kurzfristigen Warenstaus), 3. für Bestände, die in den jeweiligen Plan (Operativplan oder Jahresplan) einbezogen und m der Regel innerhalb eines Jahres verwertet werden, 4. für überfällige Forderungen zum Zwecke der Lohnzahlung. Das gilt für Betriebe, die nicht Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 erhalten können. (2) Die Sonderdarlehen sind bei voller Beleihung der Objekte zu Lasten eines Sonderdarlehnskontos auszureichen. (3) Die Sonderdarlehen sind schriftlich zu beantragen. Mit den Anträgen für Sonderdarlehen gemäß Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 sind Finanzierungspläne mit den Terminen über die Inanspruchnahme und Rückzahlung der Darlehen der Bank einzureichen. Diese Pläne sind ein Teil der Darlehnsverträge. (4) Die Darlehnsfristen a) sind bei den Sonderdarlehen gemäß Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 übereinstimmend mit der in den Darlehnsverträgen vorgesehenen Verwertung oder dem Verkauf der beliehenen Objekte festzusetzen. Die Laufzeit der Darlehen darf in der Regel zwölf Monate nicht überschreiten, b) betragen bei den Sonderdarlehen gemäß Abs. 1 Ziff. 4 längstens 15 Tage. (5) Die Rückzahlung der Sonderdarlehen hat übereinstimmend mit den in den Darlehnsverträgen festgelegten Fristen zu erfolgen.“ § 5 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. Juli 1957 Der Präsident der Deutschen Notenbank Kuckhof f Anordnung über die Gründung des VEB Meßgerätewerk Beierfeld. Vom 16. Juli 1957 Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission und dem Minister der Finanzen wird folgendes angeordnet: § 1 Mit Wirkung vom 1. September 1957 wird der VEB Meßgerätewerk Beierfeld errichtet. Sein Sitz ist Beierfeld. § 2 Der VEB Meßgerätewerk Beierfeld ist juristische Person im Sinne der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S, 225). § 3 Auf den Betrieb sind die Bestimmungen des Statuts vom 7. August 1952 der zentralgeleiteten Betriebe der volkseigenen Industrie in der Deutschen Demokratischen Republik (MinBl. S. 137) anzuwenden. § 4 Der Betrieb wird der Hauptverwaltung Betriebsmeß-* Steuerungs- und Regeltechnik unterstellt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers und der Aussagetätigkeit des Beschuldigten ist. Das Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung muß offensiv auf die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit. Die hier thesenhaft aufgestellten Seb-aüptungen sollen im folgenden bewiesen werden. Die Beweist ;St raf Verfahrens recht der und in der lebenden ausländischen Bürgern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, die sich aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz der ergeben, Beratung und Unterstützung zu gewähren.

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