Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 243

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 243 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 243); Gesetzblatt Teil II Nr. 33 Ausgabetag: 2. August 1957 243 Scheidung über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zutrifft. Die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Eheverfahren nach § 627 ZPO neuer Fassung ist jedoch keine Entscheidung in diesem Sinne, da mit ihr in der Regel darüber entschieden wird, ob der Anspruch, wenn auch nur für eine gewisse Zeit, materiell berechtigt ist oder nicht (1 Zz 94/55 vom 23. August 1955, Entscheidungen OGZ Bd. 4 S. 141), sie hat jedoch auf das weitere Verfahren selbst keinen Einfluß. Diese Erwägungen zeigen, daß es gegen Beschlüsse des Gerichts im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Eheverfahren kein Rechtsmittel gibt. Es wäre auch widersprüchlich, wenn das Gesetz in einem solchen Fall eine Beschwerde "egen stattgebende Entscheidungen verneinen, eine solche aber gegen ablehnende Beschlüsse zulassen wollte. Dieses Ergebnis stimmt mit dem Bestreben der EheVerfO überein, durch eine starke Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens möglichst schnell klare Verhältnisse für die Ehegatten zu schaffen. Dies würde erschwert werden, wenn während der Dauer des Eheverfahrens einzelne Zwischenentscheidungen des Gerichts in die Beschwerdeinstanz gingen. Der Hinweis einiger Gerichte, diaß dann falsche Entscheidungen bestehen blieben, kann ebenfalls nicht ausschlaggebend sein. Abgesehen davon, daß über die in der einstweiligen Anordnung entschiedenen Anträge im Urteil endgültig entschieden wird, steht es dem Gericht frei, auf eine Gegenvorstellung hin seine einstweilige Anordnung aufzuheben oder abzuändern, wenn es auf Grund neuen Vorbringens oder besserer Sachaufklärung zu einem anderen Ergebnis gelangt. Umgekehrt kann der Antragsteller natürlich jederzeij seinen Antrag wiederholen. Es ist deshalb richtig, wenn das Bezirksgericht Dresden in der Sache Ra 41/56 des Kreisgerichts Niesky die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen hat. Dagegen kann dem Bezirksgericht Magdeburg nicht gefolgt werden, das in der Sache 5 TRa 51/56 die Beschwerde für zulässig erklärt hat. 9. über die Grenzen der Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 EheVO besteht noch keine genügende Klarheit bei den Gerichten. Das führt oft zu schematischen Kostenentscheidungen, die der Sache nicht gerecht werden, im inneren Widerspruch zur Sachentscheidung stehen und von der werktätigen Bevölkerung nicht verstanden werden. So wird insbesondere die Anwendung der Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 1 EheVO auf die Fälle als ungerecht empfunden, in denen es nicht zu einer Entscheidung im Sinne des Klagantrages gekommen ist, die Klage vom Verklagten also als nicht oder nicht ausreichend begründet angesehen werden muß. Wird eine Klage zurückgenommen, dann kann das Gericht keine Kostenentscheidung unter „Würdigung der im Urteil getroffenen Feststellungen“ geben, wie es nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 EheVO erforderlich ist, „aber auch unter Berücksichtigung der sonstigen Verhältnisse der Parteien“ kann in diesen Fällen keine Kostenentscheidung getroffen werden, weil mangels einer Sachentscheidung überhaupt keine Feststellungen vorliegen, auf die sich die Kostenentscheidung stützen könnte. In diesen Fällen ist, wie durch Urteil des OG vom 12. Februar 1957 1 Zz 7/57 entschieden, viel- mehr die spezielle Bestimmung des § 271 Abs. 3 ZPO, im Berufungsverfahren bei Rücknahme der Berufung § 515 Abs. 3 ZPO, anzuwenden. Bei der Abweisung einer Klage oder einer Berufung aus prozessualen Gründen, sei es, weil das angerufene Gericht nicht zuständig oder die eingelegte Berufung formwidrig war, sind, da auch hier keine Sachentscheidung nach der EheVO getroffen wird, die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, insbesondere der § 91 ff. ZPO, anzuwenden. Wird jedoch die Klage oder die Berufung aus sachlichen Gründen abgewiesen, dann kommt es für die Kostenentscheidung darauf an, aus welchen Gründen dies geschehen ist; Ergeben die Feststellungen im Urteil, daß die Klage mutwillig oder leichtfertig erhoben worden ist, so wird § 19 Abs. 1 Satz 2 EheVO anzuwenden und dem Kläger werden gegebenenfalls die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sein. Aber auch im Falle der Scheidung einer Ehe kann es entsprechend dem Ergebnis der im Urteil getroffenen Feststellungen durchaus richtig sein, den Satz 2 des § 19 Abs. 1 EheVO anzuwenden. Wird festgestellt, daß der eine der Ehegatten in überwiegendem Maße zur Zerstörung der Ehe beigetragen hat und seine wirtschaftlichen Verhältnisse es gerechtfertigt erscheinen lassen, ihm die gesamten Kosten des Verfahrens oder den überwiegenden Teil davon aufzuerlegen, so ist die Anwendung des § 19 Satz 2 EheVO regelmäßig zutreffend. Eine solche Praxis kann nicht als ein Rückfall in das Verschuldensprinzip angesehen werden. Es muß vielmehr gewährleistet sein, daß die Kostenentscheidung in Ehesachen nicht im Widerspruch zum Inhalt der Sachentscheidung steht (siehe OG Urteil vom 22. März 1957 1 Zz 1/57 NJ S. 315). Zu beachten ist weiter, daß die Gründe der Kosten-entscheidUng im Urteil verständlich dargelegt werden. So ist die vom Kreisgericht Dresden (Land) in der Sache (L) Ra 209//56 gegebene Begründung für die Kostenentscheidung „wegen der Kostenvergleiche § 19 EheVO“ völlig unzureichend. Aber auch ein allgemeiner Hinweis, wie „die Kostenentscheidung folgt aus § 19 EheVO, wobei von dien im Urteil getroffenen Feststellungen und der sozialen Lage der Parteien ausgegangen wurde“, wie ihn das Kreisgericht Karl-Max-Stadt (Land) in der Sache (L) Ra 139/56 gegeben hat, genügt ebenfalls nicht, die Parteien von der Richtigkeit der Entscheidung zu überzeugen. Dagegen hat das Kreisgericht Dresden (Land) in der Sache (L) Ra 62/56 eine gute und für alle verständliche Begründung seiner Kostenentscheidung gegeben und im einzelnen ausgeführt, welche Umständle diese Kostenverteilung notwendig machen. Aus diesen Erwägungen erläßt das Oberste Gericht gemäß § 58 GVG folgende Richtlinie 1, Erscheint der Verklagte in der vorbereitenden Verhandlung weder im ersten noch im zweiten Termin, so ist nach § 5 Abs. 3 EheVerfO auf Antrag des Klägers in die streitige Verhandlung einzutreten und eine Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidung soll jedoch in der Regel kein Urteil, sondern ein Beweisbeschluß sein. 2. Das Gericht ist im vorbereitenden Verfahren nach § 9 EheVerfO verpflichtet, in den Fällen, in denen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beweisfüh-rung mit Sachverständigengutachten zu gewährleisten ist. VgT. dazu Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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