Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 238

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 238 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 238); 238 Gesetzblatt Willi Nr. 33 Ausgabetag: 2. August 1957 ob, wann und Inwieweit der.Jahrelang bestandene Einklang der Partner gestört oder gänzlich verlorengegangen ist Sie beurteilen vielmehr lediglich die meist von dem Ehemann leichtfertig angeknüpften Beziehungen zu anderen Frauen und kommen zu dem Ergebnis, daß die Ehe wegen des leichtfertigen Verhaltens des Ehemannes nicht geschieden oder der Ehefrau die Scheidung aus diesem Grunde nicht zugemutet werden könne. Eine solche Behandlung verhindert die notwendige sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen des § 8 EheVO. So hat das Kreisgericht Artem in der Sache 2 Ra 12/56 , bei der es sich um eine Ehe handelt, die 37 Jahre bestanden hat und aus der drei jetzt nicht mehr minderjährige Kinder hervorgegangen sind, lediglich mit der Begründung die Scheidung der Ehe abgelehnt, daß der verklagten Ehefrau die Folgen der Scheidung nicht zuzumuten seien. Nachdem das Kreisgericht festgestellt hatte, daß der Kläger wiederholt ehe-widrige Beziehungen zu anderen Frauen angeknüpft hatte, die immer nur vorübergehender Natur waren, hätte es eingehender Erörterungen bedurft, ob die vorhandenen Störungen des ehelichen Verhältnisses den Bestand der Ehe überhaupt ernstlich gefährdet haben, zumal die Ehefrau bereit war, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen. Dagegen ist in einem anderen Falle der Entsche*-dung des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt (Land) in der Sache (L) Ra 135/56 zuzustimmen, durch die eine Ehe geschieden wurde, die bereits 23 Jahre bestand. Die Ehegatten lebten seit acht Jahren getrennt und hatten jede äußere und innere Bindung zueinander verloren. Hier war trotz der jahrelang harmonisch geführten Ehe die Lebensgemeinschaft vollständig aufgelöst, so daß das Gericht zutreffend das Vorliegen von ernstlichen Gründen bejaht hat. Besondere Unklarheiten bestehen noch immer bei der Entscheidung darüber, wann eine unzumutbare Härte für einen Ehegatten zu bejahen ist. Die Prüfung dieser Frage darf nicht einseitig, von dem Gesamtinhalt der gemäß § 8 EheVO festzustellenden Umstände losgelöst vorgenommen werden, sondern 6teht ebenfalls im engen Zusammenhang mit der Untersuchung, ob die Ehe ihren Sinn für die Eheleute, für die Kinder und für die Gesellschaft verloren hat. Die Prüfung, ob eine imzumutbare Härte vorliegt, kann daher nicht erst dann vorgenommen werden, nachdem bereits festgestellt worden ist, daß die Ehe ihren Sinn für beide Ehegatten verloren hat, sondern muß im Rahmen der allgemeinen Untersuchung des gesamten ehelichen Lebens der Parteien, seiner Entwicklung und Gestaltung zur Zeit der Urteilsfällung erfolgen. Stellt das Gericht konkrete und begründete Tatsachen fest, die die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß die Folgen der Scheidung für einen Ehegatten unzumutbar sind, so hat die Ehe für diesen Ehegatten noch nicht ihren Sinn verloren. Die Prüfung der unzumutbaren Härte bedingt insbesondere bei alten Ehen erhöhte Anforderungen an die Bejahung ernstlicher Gründe für die Scheidung und eine peinliche Beachtung aller Umstände, die erkennen lassen, daß die Ehe den Sinn für die Ehegatten noch nicht verloren hat. Hierbei können Umstände, wie lange Dauer der Ehe, einwandfreie Lebensführung eines Ehegatten, selbstlose, dem anderen Partner im Berufs- und gesellschaftlichen Leben geleistete Hilfe, Verzeihung unehrenhafter, insbesondere strafbarer Handlungen, oder weitgehende Aufopferung der Gesundheit für den anderen Ehegatten oder die gemeinsamen Kinder und dadurch eingetretene Erwerbsbeschränkung sowie Fragen des Unterhalts, auf die Entscheidung über die unzumutbare Härte gewichtigen Einfluß nehmen. Sie werden aber grundsätzlich nicht schon allein die Ablehnung der Scheidung rechtfertigen.-Die Berufung auf eine unzumutbare Härte wird immer Erfolg haben, wenn bei einer Scheidung der Ehe die Lebensverhältnisse des die unzumutbare Härte geltend machenden Ehegatten sich gegenüber denen bei bestehender Ehe in unbilligem Maße verschlechterten. Unterscheiden sich die Lebensverhältnisse nach der Scheidung jedoch nicht wesentlich von denen bei bestehender Ehe, so werden im allgemeinen die Folgen einer Scheidung nicht unzumutbar sein. In dem der schon erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichts vom 21. Dezember 1956 zugrundeliegenden Eherechtsstreit hatte die an der Ehe festhaltende kranke Ehefrau geltend gemacht, daß sie, falls sie geschieden würde, nicht mehr vom Kläger in ausreichendem Maße betreut und gepflegt werden könnte. Sie hatte aber aus dem Verhalten des Klägers, der bereits jahrelang von ihr getrennt lebte, die Konsequenzen insofern gezogen, als sie die eheliche Wohnung auf gegeben hatte und in Wohnungsgemeinschaft mit einer anderen Frau lebte, von der sie auch betreut wurde. Irgendwelche Veränderungen für die Verklagte im Vergleich zu den Verhältnissen der letzten Ehejahre waren nach dem Vorbringen der Verklagten und dem bisherigen Akteninhalt nicht feststellbar, so daß die Scheidung der Ehe sich auf ihr weiteres Leben nicht nachteilig auswirken konnte. Es war daher fehlerhaft, daß das Bezirksgericht die Scheidung wegen unzumutbarer Härte, allein gestützt auf die Krankheit der Verklagten, abgelehnt hat. Die unzumutbare Härte setzt auch eine moralische Bewertung der Ursachen der eingetretenen Störung voraus, weil nur so festgestellt werden kann, ob die durch eine Scheidung eintretende Veränderung zumutbar oder unzumutbar ist. So kann sich z. B. der Ehegatte nicht auf die unzumutbare Härte im Falle der Scheidung wegen einer Krankheit berufen, die er sich durch eigenes sittliches Verschulden zugezogen hat. II. Aus den vorstehenden Erwägungen erläßt das Oberste Gericht gemäß § 58 GVG folgende Richtlinie: 1. Die Präambel der EheVO ist richtungweisend für die Auslegung und Anwendung der einzelnen Bestimmungen der EheVO, bildet jedoch keine selbständige Norm für die Scheidung oder Aufrechterhaltung der Ehe und erweitert nicht die gesetzlichen Bestimmungen, 2. Ernsthaft im Sinne des Gesetzes können nur solche vom Gericht festgestellten Scheidungsgründe sein, die objektiv geeignet sind, den Bestand der Ehe so zu stören, daß diese ihren Sinn für beide Ehegatten, für die Kinder und für die Gesellschaft verloren hat. Die Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 EheVO, ob die Folgen der Scheidung für den an der Ehe festhaltenden Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten, gehört zu der Feststellung, ob die;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf die vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen und anderen politisch-operativ bedeutsamen Straftaten sowie in Verbindung damit auf die Aufklärung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen.

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