Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 236

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 236 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 236); 236 Gesetzblatt Teil II Nr. 33 Ausgabetag: 2. August 1957 2. Gemäß § 8 EheVO müssen für die Scheidung einer Ehe ernstliche Gründe vorliegen. Die von den Parteien vorgebrachten und vom Gericht durch eine umfassende Untersuchung tatsächlich festgestellten Umstände müssen klar erkennen lassen, daß die Fortsetzung der Ehe ihren Sinn in jeder Hinsicht, d. h. sowohl für die Ehegatten wie für die Kinder und die Gesellschaft verloren hat. Dabei ist es Aufgabe der Gerichte, mit aller Sorgfalt zu prüfen, wie sich das eheliche Verhältnis vom Beginn der Ehe an entwickelt hat, welche Ursachen, Beweggründe, Dauer, Tiefe und Auswirkung die zwischen den Ehegatten eingetretenen Spannungen haben. Das Gericht darf sich nicht allein mit der Feststellung dieser Umstände begnügen, sondern muß sie auch unter dem Gesichtspunkt moralisch bewerten, daß es den Parteien zwar freisteht, eine Ehe einzugehen, aber nicht nach Belieben zu lösen. So kann weder die einseitige Erklärung des einen Ehegatten, er werde unter keinen Umständen die Ehe fortsetzen, hinreichender Anlaß dafür sein, die Ehe zu scheiden, noch umgekehrt die einseitige Erklärung des anderen, er wolle unter allen Umständen an der Ehe festhalten, dazu führen, die Ehescheidungsklage abzuweisen. Die Gerichte begehen bei den ihnen hierbei obliegenden Aufgaben noch entscheidende Fehler. So hat das Kreisgericht Karl-Marx-Stadt (Land) in der Sache (L) Ra 111/56 eine Ehe geschieden, ohne zu prüfen, ob die bestehenden Differenzen nach der Gesamtentwicklung der Ehe überhaupt ernsthafter Natur waren. Nach den Feststellungen des Urteils ist die Klägerin eine sehr ordentliche und fleißige Frau, die es jedoch nicht verstanden hat, mit dem Verklagten harmonisch zusammen zu leben. Die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien hatten sich aus dem übertriebenen Reinlichkeitsbestreben der Klägerin ergeben, die daran Anstoß genommen hatte, daß der Verklagte z. B. sein Taschenmesser oder seine Uhr auf dem Tisch liegen ließ oder beim Betreten der Wohnung seine Schuhe nicht säuberte. Wenn auch ein derartiges Verhalten des Verklagten Beschimpfungen durch die Klägerin über das normale Maß hinaus ausgelöst hat, so ist es doch sehr zweifelhaft, ob dadurch der eheliche Zusammenhalt gänzlich zerstört ist, zumal sonstige Auseinandersetzungen nicht vorgebracht oder festgestellt worden sind. Das Gericht mußte sich daher in Erfüllung seiner Aufgabe, die zur Aufrechterhaltung einer Ehe gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, gerade in diesem Falle besonders eingehend mit der Frage befassen, ob die bestehenden Differenzen nicht beseitigt werden können und die Ehe fortzusetzen ist. In einem anderen Fall (L) Ra 139/56 hat das gleiche Gericht ebenfalls die Ehe geschieden, ohne sich ernsthaft damit auseinanderzusetzen, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 Satz 1 EheVO tatsächlich vorliegen. Die Ehe der Parteien bestand etwa 15 Jahre, und die Eheleute haben bis kurz vor Erhebung der Klage durch den Ehemann miteinander geschlechtlich verkehrt. Das Kreisgericht hat festgestellt, daß der Kläger einen unsoliden Lebenswandel geführt habe, von dem er aber abgegangen sei, nachdem er die Zeugin H. kennengelernt und zu ihr ehewidrige Beziehungen aufgenommen habe. Es sei nicht zu erwarten, daß der Kläger in die eheliche Gemeinschaft zurückfinde. Hier hätte das Gericht sorgfältig prüfen müssep, ob die zwischen den Par- teien bestehenden Differenzen ernsthafter Natur waren und ob durch das ehewidrige Verhalten des Klägers, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß sein Verhältnis zu der anderen Frau erst seit kurzem bestand und in der langjährigen Ehe wesentliche Erschütterungen nicht aufgetreten waren, die Ehe in ihrem Bestand so stark gestört war, daß sie für die Eheleute selbst und die Gesellschaft sinnlos geworden wäre. Sind beide Ehegatten nicht mehr gewillt, ihre Ehe fortzusetzen, so werden die übereinstimmenden Erklärungen meist darauf hinweisen, daß die Ehe in ihrem Bestand ernsthaft erschüttert ist. Gleichwohl ist das Gericht nicht von der Verpflichtung entbunden, zu prüfen, ob die Ernsthaftigkeit der gegenseitigen Abneigung gegeben ist und ob die sonstigen Voraussetzungen des § 8 EheVO tatsächlich vorliegen und nicht etwa die Zustimmung des einen Ehegatten zur Scheidung durch materielle Zuwendungen oder Versprechungen herbeigeführt worden ist. Die Gerichte verkennen häufig, daß die Frage, ob nach den objektiven tatsächlichen Voraussetzungen die Ehe ernstlich gestört ist, nicht losgelöst von der Frage geprüft werden kann, ob die Scheidung für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt. Es kann hierbei nicht genügen, in den Urteilsgründen eine Reihe von Umständen für eine Unzumutbarkeit der Scheidung aufzuführen, ohne sie zu den übrigen getroffenen Feststellungen in Verbindung zu setzen und im Zusammenhang mit ihnen zu erörtern. 3. Besonders eingehender Untersuchung bedarf die Entscheidung über den Fortbestand oder die Scheidung einer Ehe dann, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind. In der Praxis vertreten die Gerichte noch vielfach die Auffassung, bei Vorliegen ernstlicher Gründe, die der Ehe jeden Sinn für die Eheleute nehmen, liege es auch im Interesse der Kinder, die Ehe zu scheiden. Bei einer solchen Ansicht werden nicht selten die Interessen der Kinder verletzt. Gerade in der Deutschen Demokratischen Republik ist aber dem Schutz der Jugend und der Wahrung ihrer Interessen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Bei der Scheidung einer Ehe, in der minderjährige Kinder vorhanden sind, wird nicht immer genügend beachtet, daß die Scheidung nicht nur die Ehegatten betrifft, sondern daß damit gleichzeitig eine Familie aufgelöst, Kinder zwangsweise von einem Elternteil getrennt und möglicherweise sogar Geschwister auseinandergerissen werden. Mit dieser schweren Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung der betreffenden Kinder werden aber stets auch die Interessen der Gesellschaft berührt. Die den Eltern durch die Verfassung auferlegte gesellschaftliche Pflicht, ihre Kinder z’' listig und körperlich tüchtigen Menschen zu erziehen, kann ihnen nicht schon dann abgenommen werden, wenn für sie selbst ihre Ehe nicht mehr harmonisch ist. Sie braucht deshalb noch nicht auch für die minderjährigen Kinder sinnlos geworden zu sein. Nachfolgende Beispiele sollen erläutern, welche Erwägungen bei der Entscheidung darüber, ob eine Ehe im Interesse der minderjährigen Kinder noch aufrechtzuerhalten ist, maßgebend sind: In der Sache 550 Ra 427/56 hat das Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg, das nach den gleichen Rechtsnormen wie die Gerichte der Deutschen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

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