Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 163

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 163 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 163); Gesetzblatt Teil II Nr. 21 Ausgabetag: 30. April 1957 163 Vollrentenbezug seit 1. Juni. Der Beitrag beträgt bei einem Beitragssatz von 14 % von 2500, DM (500 X 5) 5 °/o von 3500, DM (Differenz von 2500, DM zu 6000, DM). (7) Bei Land- und Forstwirten, selbständig Erwerbstätigen, Unternehmern und freiberuflich Tätigen sowie deren ständig mitarbeitenden Familienangehörigen, die nachträglich zur Versicherungspflicht herangezogen werden, können die für den Nacherhebungszeitraum an die Deutsche Versicherungs-Anstalt gezahlten Beiträge zu einer freiwilligen Krankheitskostenversicherung, zur freiwilligen Rentenversicherung bei der Deutschen Versieh erungs-Anstalt nach der Verordnung vom 25. Juni 1953 über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung (GBl. S. 823) bzw. zur freiwilligen Weiterversicherung auf Rente bei der Sozialversicherung der Deutschen Versicherungs-Anstalt auf die nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträge sollmindemd angerechnet werden. Die Höhe der gezahlten Beiträge ist von dem Versicherungspflichtigen durch eine Bescheinigung der zuständigen Kreisdirektion bzw. Kreisstelle der Deutschen Versicherungs-Anstalt nachzuweisen. § 16 Sozialversicherungsbeiträge der Mitglieder von Kollegien der Rechtsanwälte Der Beitrag der Mitglieder von Kollegien der Rechtsanwälte beträgt 20 °/o der beitragspflichtigen Einkünfte, mindestens jedoch monatlich 8, DM. Bei Vollrentenbezug beträgt der Beitrag 10 % der beitragspflichtigen Einkünfte, mindestens jedoch monatlich 4, DM. Die Unfallumlage beträgt 0,3 °/o der beitragspflichtigen Einkünfte und' ist mit der Ziffer der Gefahrenklasse zu vervielfachen. § 17 Lohnempfänger mit Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit (1) Lohnempfänger, die neben Lohneinkünften Einkünfte aus den in § 1 genannten Tätigkeiten beziehen, sind auch für diese Erwerbstätigkeit versicherungspflichtig. Es sind die Bestimmungen dieser Anordnung für die Feststellung der Versicherungspflicht und die Festsetzung des Beitrages auf die anderen Einkünfte anzu wenden. (2) Von dem Gesamtbetrag der Einkünfte ist der Teil beitragspflichtig, der sich aus der Differenz zwischen den beitragspflichtigen Lohneinkünften und dem Betrag bis zu 7200, DM (bzw. 600, DM vervielfacht mit der Zahl- der Monate, für die Versicherungspflicht nach § 3 Buchst, b oder c der Verordnung über Sozial- pflichtversicherung [VSVI besteht) ergibt. Beispiel: a) Gesamtbetrag der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 7200, DM Beitragspflichtige Lohneinkünfte im Kalenderjahr 3000, DM Beitragspflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 4200, DM b) Lohneinkünfte vom 1. Januar bis 31. März 1000, DM Gewerbebetrieb eröffnet am 1. April, seitdem keine Lohneinkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieb 7000, DM Versicherungspflicht für neun Monate Höchstbetrag monatlich 600, DM Die beitragspflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen demnach 5400, DM (3) Mindestbeiträge (§ 13 Abs. 1) sind beim Zusammentreffen von Lohneinkünften und anderen Einkünften nicht zu erheben. IV. Mitarbeitende Familienangehörige § 18 Versicherungs- und Beitragspflicht der mitarbeitenden Familienangehörigen (außer Land- und Forstwirtschaft) (1) Ehegatten der pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen, Gewerbetreibenden und Unternehmer, die im Betrieb oder bei der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehegatten ständig mitarbeiten, sind bei der Sozialversicherung der Deutschen Versicherungs-Anstalt versicherungspflichtig, wenn die Mitarbeit im Hauptberuf erfolgt und nach Art und Umfang des Gewerbebetriebes oder der selbständigen Erwerbstätigkeit die ständige Mitarbeit der Ehegatten der Arbeitsleistung einer fremden Arbeitskraft entspricht (2) Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist der auf die Arbeitsleistung des Ehegatten entfallende Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, höchstens jedoch der Tariflohn einer entsprechenden fremden Arbeitskraft (3) Der Beitrag a) beträgt für den ständig mitarbeitenden Ehemann 20 % (bzw. 10 °/o bei Vollrentenbezug) der Bemessungsgrundlage ; b) wird für die ständig mitarbeitende Ehefrau in Höhe des für den selbständig Erwerbstätigen maßgebenden Beitragsprozentsatzes erhoben. (4) Grundschulentlassene Kinder von versicherungspflichtigen selbständig Erwerbstätigen, Unternehmern, Gewerbetreibenden sowie freiberuflich Tätigen sind als Familienangehörige in der Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt pflichtversichert, sofern sie für die Mitarbeit im elterlichen Betrieb nicht wie Lohnempfänger bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert sind. Für die Beitragsfestsetzung ist der für den selbständig Erwerbstätigen geltende Beitragsprozentsatz maßgebend. (5) Nicht versicherungspflichtig sind Familienangehörige, die nur gelegentlich, vorübergehend, kurzfristig oder stundenweise mitarbeiten. § 19 Versicherungspflicht der mitarbeitenden Familienangehörigen der Land- und Forstwirte (1) Versicherungspflichtig in der Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt sind: a) in bäuerlichen Betrieben bis 20 ha die ständig mitarbeitenden Kinder nach Vollendung des 21. Lebensjahres mit einem Beitragssatz von 14 %: b) in bäuerlichen Betrieben über 20 ha die ständig mitarbeitenden Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr mit einem Beitragssatz von 14%, die ständig mitarbeitenden Kinder nach Vollendung des 21. Lebensjahres mit einem Beitragssatz von 20 %. (2) Gemäß Artikel 2 der Ersten Durchführungsverordnung vom 9. April 1947 zur Verordnung über Sozialpflichtversicherung VSV (Arbeit und Sozialfürsorge, Jahrgang 1947, Nr. 9, S. 195) gelten als Kinder: a) die ehelichen, für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kinder; b) die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft, festgestellt ist;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die politisch-operativen Interessen Staatssicherheit ausreichend und perspektivisch zu berücksichtigen sowie die Pflichten und Rechte der hauptamtlichen herauszuarbeiten voll zu wahren. Es sollte davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gesetze vorsnnehnen. Beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit: Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichte sind rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

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