Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 162

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 162 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 162); Gesetzblatt Teil II Nr. 21 Ausgabetag: 30. April 1957 102 (2) Als fremde Arbeitskräfte im Sinne des Abs. 1 gelten die Lohnempfänger (einschließlich Lehrlinge), die bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert sind, sowie die mitarbeitenden Familienangehörigen, für die der Beitrag in Höhe von 20 °/o (10 °/o bei Vollrentenbezug) zu entrichten ist. (3) Hausgehilfinnen zählen nur dann als fremde Arbeitskräfte, wenn sie nicht ausschließlich im Privathaushalt tätig sind. Wird die Hausgehilfin im Betrieb bzw. an beiden Stellen abwechselnd beschäftigt, so ist sie einer fremden Arbeitskraft gleichzustellen. Voraussetzung hierzu ist, daß der Lohn als Betriebsausgabe bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns abzugsfähig ist. (4) Für die Feststellung des Beitragssatzes ist die Beschäftigtenzahl des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Die Beitragssätze gemäß § 1 Abs. 1 gelten auch dann, wenn die von fremden Arbeitskräften geleisteten Arbeitstage zusammen 90 Arbeitstage = 720 Arbeitsstunden nicht überschreiten (z. B. ein Beschäftigter an 90 Arbeitstagen, zwei Beschäftigte an 45 Arbeitstagen). Dies gilt auch für Arbeitskräfte, die nur stundenweise arbeiten oder nur teilweise im Betrieb tätig sind (z. B. Aushilfskräfte, unständig Beschäftigte). Werden von fremden Arbeitskräften im laufenden Kalenderjahr mehr als 90 Arbeitstage geleistet, dann gilt der Beitragssatz von 17 % (6 % bei Vollrentenbezug) für das gesamte Kalenderjahr. § 14 Sozialversicherungsbeitrag bei Einkünften aus mehreren Tätigkeiten (1) Werden von einem selbständig Erwerbstätigen, Gewerbetreibenden, Unternehmer oder freiberuflich Tätigen mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Personen Einkünfte aus mehreren Tätigkeiten erzielt, für die im einzelnen der Beitrag gemäß § 13 zu berechnen wäre, so ist für die Berechnung der Beiträge aus den insgesamt erzielten Einkünften der höhere Beitragssatz maßgebend. (2) Für Personen, die Mitglieder des Deutschen Schriftstellerverbandes, des Verbandes Deutscher Komponisten und Musikwissenschaftler oder des Verbandes Bildender Künstler Deutschlands sind und die gleichzeitig aus anderer selbständiger Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind die Beiträge nach den jeweiligen Einkünften getrennt zu berechnen. (3) Hat ein selbständig Erwerbstätiger, Gewerbetreibender, Unternehmer oder freiberuflich Tätiger außerdem Beiträge als Land- oder Forstwirt oder Handwerker zu entrichten, so werden bei der Feststellung des Beitragssatzes gemäß § 13 die ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen bzw. handwerklichen Betrieben beschäftigten fremden Arbeitskräfte nicht berücksichtigt. § 15 Gemeinsame Bestimmungen für den Sozialversicherungsbeitrag (1) Sind von einem Versicherten auf Grund mehrerer Tätigkeiten Beiträge zu entrichten, so gilt für die Beitragszahlung nachstehende Reihenfolge: 1. handwerkliche Tätigkeit; 2. land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit; 3. selbständige Erwei*bstätigkeit. (2) Die den Betrag von jährlich 7200, DM übersteigenden Einkünfte sind beitragsfrei. Der Jahresbeitrag ohne Unfallumlage beträgt insgesamt höchstens 1440, DM. (3) Der in den §§12 und 13 festgesetzte Beitragssatz bei Vollrenten bezug gilt für die Versicherungspflich-tigen, die a) Vollrente beziehen oder b) das 60. Lebensjahr (bei Frauen) bzw. 65. Lebensjahr (bei Männern) vollendet haben und keine Rente beziehen, vorausgesetzt, daß sie vor dem 30. September 1950 von der Rentenpflichtversicherung befreit wurden. (4) Als Vollrenten gelten: a) Altersrenten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Frauen) bzw. 65. Lebensjahres (bei Männern); b) Bergmannsvollrenten gemäß § 3 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 der Verordnung vom 28. Juni 1951 über die Verbesserung der Renten der Bergleute (GBl. S. 645); c) Bergmannsvollrenten gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 4 der Verordnung über die Verbesserung der Renten der Bergleute nach Vollendung des 55. Lebensjahres (bei Frauen) bzw. 60. Lebensjahres (bei Männern); d) Renten wegen Invalidität; e) VdN-Renten wegen Alters nach Vollendung des 55. Lebensjahres (bei Frauen) bzw. 60. Lebensjahres (bei Männern); f) VdN-Renten wegen Invalidität; g) Renten, die auf Grund eines Körperschadens, der während des Militärdienstes entstanden ist, bezogen werden, wenn der Rentenempfänger das 60. Lebensjahr (bei Frauen) bzw. 65. Lebensjahr (bei Männern) vollendet hat und die Rente voll ausgezahlt wird; h) Unfallrenten, wenn diese wegen einer Minderung der Verdienstfähigkeit um 100 % gewährt werden. Die Festsetzung des Beitrages auf 5 % bzw. 6 °/o erfolgt in diesen Fällen nur auf Antrag des Versicherungspflichtigen. (5) Nicht als Vollrenten gelten: a) Renten, die wegen eines Körperschadens, der während des Militärdienstes entstanden ist, bezogen werden, soweit nicht Abs. 4 Buchst, g gilt; b) Renten, die wegen eines Unfalles oder einer Berufserkrankung bezogen werden, soweit nicht Abs. 4 Buchst, h gilt; c) Bergmannsvollrenten gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 4 der Verordnung über die Verbesserung der Renten der Bergleute bis zur Vollendung des-55. Lebensjahres (bei Frauen) bzw. des 60. Lebensjahres (bei Männern); d) Bergmannsrenten gemäß §§ 1 und 2 der unter Buchst, c genannten Verordnung; e) Hinterbliebenenrenten; f) VDN-Teilinvalidenrenten. (6) Für Versicherungspflichtige, bei denen der Vollrentenbezug im Laufe des Kalenderjahres beginnt, ist der Gesamtbetrag der beitragspflichtigen Einkünfte aufzuteilen nach den Durchschnittseinkünften vor Beginn des Vollrentenbezuges und nach Beginn des Vollrentenbezuges : Beispiel: Gesamtbetrag der beitragspflichtigen Einkünfte 6000, DM Versicherungspflicht vom 1. Januar bis 31. Dezember = Durchschnittseinkünfte je Monat (6000 :12) = 500, DM;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

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