Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 118

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 118 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 118); 118 Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 18. März 1957 (2) Bei Nichterfüllung der Planauflage für NE-Metallschrott ist der Prämienbetrag zu kürzen, sofern nicht die Jahresplanauflage zeitlich erfüllt ist. (3) Die Zuschläge und die Kürzungsbeträge sind an Hand der nachstehenden Tabelle zu errechnen. § 2 (1) Kälberaufzuchtverträge können nur über solche Tiere abgeschlossen werden, die beim Abschluß des Kälberaufzuchtvertrages nicht älter als 26 Wochen sind und tierärztlich als tuberkulosefrei befunden wurden. Im Kalenderviertel- Prozentuale Erfüllung im Kalenderviertel] ahr jahr verladene Menge 101 bis 103.9 °/o (99 bis 96.1 #/o) 104 bis 106,9 °/o (9ö bis 93.1 %) 107 bis 111.9 °/o (93 bis 88,1 °/o) 112 bis 115.9 °/o (88 bis 84,1 #/o) äb 116 °/o (ab 84 °/o) kg DM DM DM DM DM 10 150 2, 3, 4, 7 9, 151 400 3, 4, 5, 9- 12- 401 700 4,- 5, 7, 12, 15, 701 1 000 5, 7 9. 15, 19, 1 001 3 000 7, 9,- 11 19, 25, 3 001 6 000 9,- 11, 15,- 25, 32 6 001 10 000 li,- 15, 19,- 32, 40, 10 001 15 000 15, 19,- 25 40 52, 15 001 22 000 19, 25, 32 52,- 65, 22 001 30 000 25, 32, 40, 65, 80, 30 001 40 000 32, 40, 52, 80, 95, 40 001 50 000 40, 52, 65, 95, 115, 50 001 65 000 52 65, 80, 115, 135, 65 001 80 000 65, 80, 95, 135, 150, mehr als 80 001 80, 95, 115, 150, 175, “ § 2 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1957 in Kraft. Berlin, den 26. Februar 1957 Der Minister für Berg- und Hüttenwesen S tei n wand Anordnung über den Abschluß von Verträgen zur Aufzucht von tuberkulosefreien Kälbern. Vom 4. März 1957 § 1 (1) Die Räte der Bezirke, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, sind dafür verantwortlich, daß die volkseigenen Handelskontore für Zucht- und Nutzvieh Verträge über die Aufzucht von tuberkulosefreien Kälbern (nachstehend Kälberaufzuchtverträge genannt) abschließen. Der Abschluß der Kälberaufzuchtverträge erfolgt auf der Grundlage der vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft bestätigten Richtzahlen. (2) Kälberaufzuchtverträge können von den volkseigenen Handelskontoren für Zucht- und Nutzvieh mit allen Rinderhaltern außer VEG und staatlichen Tierzuchtbetrieben deren Betriebe über einen überdurchschnittlichen Viehbestand verfügen, abgeschlossen werden. Es muß gewährleistet sein, daß die Rinderhalter die Tiere, ohne die Erfüllung der sonstigen Produktionsaufgaben ihre Betriebes zu gefährden, aufziehen können. (3) Für den Abschluß und die Durchführung der Kälberaufzuchtverträge gelten die Bestimmungen dieser Anordnung sowie des Kälberaufzuchtvertrages (Anlage), im übrigen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Anordnung vom 25. Arpil 1955 über die Allgemeinen Lieferbedingungen für die Lieferung von landwirtschaftlichen Nutztieren im Bereich der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft (GBL II S. 153) findet keine Anwendung. (2) Soweit Käiber der Rassen Höhenfleckvieh, einfarbig gelbes Vieh (Franken) und mitteldeutsches Rotvieh aufgezogen werden sollen, ist der Abschluß eines Kälberaufzuchtvertrages nur mit solchen Rinderhaltern zulässig, deren Rinderbestand als tuberkulosefrei staatlich anerkannt ist oder deren Kälber bis zur Abnahme durch die volkseigenen Handelskontore für Zucht- und Nutzvieh in Gemeinschaften zur Jungviehaufzucht der VdgB gehalten werden. (3) Kälberaufzuchtverträge der Rasse schwarzbuntes Niederungsrind können auch mit solchen Rinderhaltern abgeschlossen werden, in deren Betrieben eine tuberkulosefreie Aufzucht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4 Absätze 6 und 7 der Verordnung vom 3. Februar 1951 über Schaffung und Erhaltung tuberkulosefreier Rinderbestände auf freiwilliger Grundlage (GBl. S. 101) gewährleistet ist. (4) Die Kälberaufzucht gemäß Absätze 1 bis 3 ist weiter davon abhängig, daß die Muttertiere mindestens den Anforderungen der Leistungsnote II der geltenden Herdbuchbestimmungen genügen. § 3 (1) Der Rinderhalter erhält für jedes aufzuziehende Kalb: 1. eine Bezugsberechtigung über 200 kg Vollmilch, die von der zuständigen Molkerei auf die Pflichtablieferung von Vollmilch anzurechnen ist, soweit der Rinderhalter ablieferungspflichtig ist; 2. eine Bezugsberechtigung über 400 kg Magermilch; 3. eine Bezugsberechtigung über 600 kg Futtergetreide; auf Wunsch des Rinderhalters kann auch eine Anrechnung des Futtergetreides auf die Pflichtablieferung erfolgen. (2) Außer den unter Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 genannten Vergünstigungen erhalten Betriebe, deren Rinderbestand als tuberkulosefrei staatlich anerkannt ist, bei Vertragsabschluß eine Prämie von 100, DM und bei Vertragserfüllung eine Prämie von weiteren 200, DM je Tier. Betriebe, deren Rinderbestand nicht als tuberkulosefrei staatlich anerkannt ist, die aber den im § 2 Abs. 3 genannten Anforderungen entsprechen, erhalten am Tage der Erfüllung des Vertrages eine Prämie in Höhe von 100, DM. Die zur Gewährung der Aufzuchtprämien benötigten Mittel sind dem Tbc-Fonds bei den Räten der Bezirke Veterinärwesen zu entnehmen. (3) Die volkseigenen Handelskontore für Zucht- und Nutzvieh haben den Rinderhaltern die Bezugsberechtigungen über 200 kg Vollmilch und 400 kg Magermilch am Tage des Vertragsabschlusses zu übergeben. Die Bezugsberechtigungen über insgesamt 600 kg Futtergetreide sind den Rinderhaltern in folgenden Teilmengen auszuhändigen: 1. über 450 kg am Tage des Abschlusses* des Vertrages; 2. über die restlichen 150 kg am Tage der Abnahme der nach dem Kälberaufzuchtvertrag aufzuziehenden Kälber.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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