Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1957, Seite 109

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1957, Seite 109 (GBl. DDR ⅠⅠ 1957, S. 109); GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik Teil II 1957 Berlin, den 9. März 1957 Nr. 14 Tag Inhalt . Seite 15. 2. 57 Anordnung über die Güte, Abnahme und Bewertung von unfermentiertem Rohtabak 109 15. 2.57 Anordnung über die Güte, Abnahme und Bewertung von Faserpflanzen 110 1.3.57 Anordnung Nr. 2 über die Finanzierung der Teilnahme an Messen und Ausstellungen im Ausland und in der Deutschen Bundesrepublik 115 i Anordnung über die Güte, Abnahme und Bewertung von unfermentiertem Rohtabak. Vom 15. Februar 1957 Auf Grund der §§ 47 und 65 der Verordnung über die Pflichtablieferung und den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse in der Fassung vom 1. Januar 1957 (GBl. I S. 39) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Land- und Forstwirtschaft, dem Minister für Lebensmittelindustrie und dem Minister der Finanzen folgendes angeordnet: § 1 Die Güte- und Abnahmebestimmungen für unfermentierten Rohtabak (Anlage) werden hiermit für verbindlich erklärt. § 2 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1957 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 11. Juli 1955 über Güte- und Abnahmebestimmungen für Rohtabak (unfermentiert) (GBl. II S. 250) außer Kraft. Berlin, den 15. Februar 1957 Der Staatssekretär für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse Streit Anlage zu vorstehender Anordnung . Güte- und Abnahmebestimmungen für unfermentierten Rohtabak I. Grundbestimmungen 1. Der zur Ablieferung kommende Tabak ist nach Sorten und Blattgutarten zu trennen. 2. Sandblatt, Hauptgut und Obergut müssen sortiert, auf Schnüre gezogen, im Büschelkasten gebüschelt oder gedockt werden. Grumpen und heißluftgetrocknete Tabake (HL-Tabake) können lose oder gedockt oder gefädelt abgeliefert werden. 3. Der Tabak darf nicht durch Fremdkörper (Stroh, Federn, Holz, Metall, Steine usw.) verunreinigt sein. 4. Der Sandgehalt des Tabaks darf, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 23 °/o, folgende Höchstmengen nicht übersteigen: Grumpen 15 %, Sandblatt 6 °/o, Hauptgut 5 %, Obergut 5 %. 5. Tabak, der den Bestimmungen der Abschnitte I und II nicht entspricht, ist dem Tabakpflanzer zurückzugeben. Dieser hat den Tabak in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Das Gewicht des zurückgegebenen Tabaks ist von dem Tabakabnahmebetrieb festzustellen. II. Beschaffenheit 1. Der zur Ablieferung kommende Tabak muß in einem seinen Verwendungszweck entsprechenden Reifegrad geerntet, hang- oder heißluftgetrocknet sein. 2. Der Tabak darf keine Speckrippen besitzen und keinen Schimmelbesatz aufweißen. 3. Der Feuchtigkeitsgehalt des Tabaks soll nicht unter 18% liegen und darf 23% nicht übersteigen. 4. Der Tabak muß einen einwandfreien arteigenen Geruch haben. 5. Die einzelnen Blätter des Büschels müssen gesund, in der Farbe möglichst einheitlich sein und dürfen sich in Größe und Beschädigungsgrad nicht wesentlich unterscheiden. Die Blätter mit Ausnahme der Grumpen müssen eine Mindestlänge von 20 cm haben. 6. Der Tabak muß eine ausreichende Glimmfähigkeit haben. III. Ausnahmebestimmungen 1. In Ausnahmefällen können die Erfassungsbetriebe Tabake mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 23 % bis 35 % abnehmen und diese für Rechnung des Ablieferers mit Arbeitskräften und Mitteln des Erfassungsbetriebes in den vorgeschriebe-nen Zustand bringen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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