Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 718

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 718 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 718); 718 Gesetzblatt Teil 1 Nr. 44 Ausgabetag: 27. Juli 1990 Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtiicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 Zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche und sich daraus ergebender Erfordernisse im Grundstücksverkehr wird folgendes verordnet: §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Behandlung von Vermögenswerten, die auf der Grundlage folgender Rechtsvorschriften beschlagnahmt, staatlich oder treuhänderisch verwaltet wurden: a) Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. Nr. 100 S. 615) und vom 4. September 1952 (VOB1. für Groß-Berlin Teil I S. 458), b) Erste Durchführungsanweisung zur Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 8. September 1952 (VOB1. für Groß-Berlin Teil I S. 459), c) Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen (GBl. I Nr. 57 S. 664), d) Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen (VOB1. für Groß-Berlin Teil I S. 673), e) Verordnung vom 11. Dezember 1968 über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II 1969 Nr. 1 S. 1), f) Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. Nr. 111 S. 839), g) Verordnung vom 18. Dezember 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin (VOB1. für Groß-Berlin Teil I Nr. 80 S. 565) h) sowie zu diesen Rechtsvorschriften erlassene Anweisungen. (2) Die Verordnung gilt auch für Vermögenswerte einschließlich Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. (3) Vermögenswerte im Sinne dieser Verordnung sind Grundstücke, dingliche Rechte an Grundstücken, bewegliche Sachen sowie Unternehmen und ihre Vermögen, die auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik belegen sind. Vermögenswerte im Sinne dieser Verordnung sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen, deren Schuldner ihren Sitz bzw. Wohnsitz auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben. Ausgenommen sind Anteilsrechte an der Altgutha-ben-Ablösungs-Anleihe der Deutschen Demokratischen Republik. (4) Diese Verordnung gilt nicht für a) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, b) Einziehungen von Vermögen oder von Vermögenswerten aufgrund von Strafverfahren sowie Ordnungsstrafverfahren der Deutschen Demokratischen Republik, c) Ansprüche auf Vermögenswerte, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden. §2 Anmeldung von Ansprüchen (1) Natürliche und juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 Absätze 1 bis 2 betroffen sind (Berechtigte), können Ansprüche auf diese Vermögenswerte anmelden. Das gilt auch für Erben sowie Rechtsnachfolger juristischer Personen. (2) Die Anmeldung ist schriftlich bei dem Landratsamt des Kreises oder im Falle des Stadtkreises bei der Stadtverwaltung einzureichen, wo der Berechtigte seinen letzten Wohnsitz hatte. Hatte der Berechtigte keinen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik, ist die Anmeldung bei dem Landratsamt des Kreises oder der Stadtverwaltung einzureichen, wo der Vermögenswert belegen ist. §3 Anmeldefrist Die Anmeldung ist ab 15. Juli 1990 bis spätestens 31. Januar 1991 einzureichen. Entgegennahme und Bestätigung der Anmeldung §4 (1) Mit der Anmeldung sind, soweit bekannt, Angaben zur Art, Umfang und Ort der Belegenheit der Vermögenswerte sowie zum Berechtigten und zu zwischenzeitlich eingetretenen Erbfällen zu machen. Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung ist eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten beizufügen. (2) Der Eingang der Anmeldung ist durch das Landratsamt oder die Stadtverwaltung innerhalb von 6 Wochen schriftlich zu bestätigen. (3) Das Landratsamt oder die Stadtverwaltung kann vom Berechtigten weitere Angaben fordern, wenn die Anmeldung nicht den Anforderungen gemäß Absatz 1 entspricht. §5 Die Entscheidung über die angemeldeten Ansprüche und deren Abwicklung wird durch Gesetz geregelt. Regelungen zum Grundstücksverkehr §6 Versagungs- und Aussetzungsgründe (1) Im Genehmigungsverfahren nach der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73) geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 330) ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch die vorgesehene oder mit der vorgesehenen Rechtsänderung oder Rechtsbegründung ein Grundstück in treuhänderischer oder staatlicher Verwaltung betroffen ist und die Zustimmung des Eigentümers nicht vorliegt (2) Das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung ist solange auszusetzen, bis abschließend geklärt ist, daß durch die vorgesehene oder mit der vorgesehenen Rechtsänderung oder Rechtsbegründung kein Grundstück betroffen ist, an dem frühere Eigentumsrechte ungeklärt sind. Als ungeklärt gelten Fälle, in denen Grundstücke nach dem 6. Oktober 1949 durch Beschlagnahme, aus vorläufiger staatlicher Verwaltung oder staatlicher Treuhandverwaltung in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert worden sind sowie Fälle, in denen Ansprüche Berechtigter angemeldet worden sind. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Berechtigte sein Einverständnis mit der Rechtsänderung oder Rechtsbegründung in notariell beglaubigter Form oder zu Protokoll der Genehmigungsbehörde erklärt oder wenn ein Anspruch auf Rückübertragung vom Berechtigten bis zum 31. Januar 1991 nicht geltend gemacht worden ist §7 Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens (1) Das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung ist auf Antrag des früheren Eigentümers oder des durch die vorläufige staatliche bzw. treuhänderische Verwaltung betroffenen Berechtigten wiederaufzugreifen, sofern das Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden ist und nach § 6 Absätze 1;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten folgende Maßnahmen zu planen: Maßnahmen der personellen und materiellen Ergänzung die Entfaltung von Operativstäben reorganisatorische Maßnahmen in den Unterstellungsverhältnissen. Die Führungs- und Organisationsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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