Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 687

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 687 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 687); Gesetzblatt Teil I Nr. 43 Ausgabetag: 26. Juli 1990 687 Überlassung einen Versandschein; verzichtet die Zollstelle auf die Zollanmeldung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so wird kein Versandschein ausgestellt. §52 Beförderung von Zollversandgut (1) Das Zollversandgut ist so zügig wie möglich zu befördern. Schiffe, die Zollversandgut an Bord haben, für das ein Versandschein ausgestellt ist, müssen das Zollzeichen 1 nach der Anlage 2 führen. (2) Der Beförderer hat es der nächsten Zollstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn die Frist für die erneute Gestellung nicht eingehalten werden kann oder wenn die Wirkung von Nämlichkeitsmitteln beeinträchtigt worden ist Diese Zollstelle kann verlangen, daß ihr der Versandschein vorgelegt wird und daß das Zollversandgut ihr oder einer von ihr bezeichneten Zollstelle vorzuführen oder zu gestehen ist. §53 Mitbeförderung von Freigut In Beförderungsmitteln, Behältern oder Behältnissen mit Zollversandgut, die unter Zollverschluß stehen, darf Freigut nur mitbefördert werden, wenn dadurch keiner Zollstelle wesentliche zusätzliche Verwaltungsarbeit erwächst Auf Verlangen der Zollstelle sind in diesem Falle Zollversandgut und Freigut getrennt zu verstauen, die Waren als Zollversandgut oder Freigut zu kennzeichnen oder besondere Verzeichnisse für das Freigut abzugeben. §54 Zuladung, Entladung, Umladung (1) Muß wegen einer Zuladung, Entladung oder Umladung ein Zollverschluß für Zollversandgut abgenommen werden, so ist das bei einer Zollstelle unter Vorführung des Zollversandguts und Vorlage des Versandscheins zu beantragen. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn aus den bezeichneten Gründen eine Zollbegleitung für Zollversandgut beendet werden muß. §55 Vorübergehende Beförderung außerhalb des Zollgebiets (1) Ist Zollversandgut auf dem Weg zu dem im Versandschein bezeichneten Bestimmungsort durch das Zollausland oder ein Zollfreigebiet durchgeführt worden, so wird bei der Wiedereinfuhr kein neuer Versandschein erteilt, wenn 1. der Zollbeteiligte seinen Antrag auf Abfertigung zum Zollgutversand von vornherein auf die Zollbehandlung nach der Wiedereinfuhr erstreckt hat, und 2. die Nämlichkeit des Zollversandguts durch die zuständigen Zollstellen bei der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiedereinfuhr festgestellt ist (2) Das Zollversandgut darf auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden. Ein Lagern ist zulässig, soweit es durch das Umladen zwangsläufig bedingt ist. Soweit beim Umladen Nämlichkeitsmittel nicht erhalten bleiben, müssen neue, von der Zollverwaltung anerkannte Nämlichkeitsmittel an ihre Stelle treten. §56 Versand in besonderen Fällen (1) Waren, die nicht ihren Ursprung in der DDR und in der BRD haben, sind in einem zollamtlich überwachten Verfahren über die innerdeutsche Grenze zu befördern. (2) Das gilt sowohl für Transitwaren als auch für Waren, die in einem der beiden Staaten des Vertrages über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland in den freien Verkehr übergeführt worden sind und anschließend in den anderen Vertragsstaat verbracht werden sollen. (3) Transitgüter und noch nicht in den freien Verkehr übergeführte Waren sind an den Eingangszollstellen zu gestehen. Freigut ist bei der für den Sitz des Versenders oder Lieferers zuständigen Zollstelle erneut zu gestehen und zum Versandverfahren abzufertigen. §57 Erneute Gestellung (1) Bei der erneuten Gestellung hat der Gestellungspflichtige den Versandschein vorzulegen. (2) Ändert sich der Bestimmungsort des Zollversandguts, so darf es auch einer anderen befugten Zollstehe als der im Versandschein genannten gesteht werden. (3) Wird Zollversandgut der zollamtlichen Überwachung entzogen oder unzulässig verändert, so ist für die Maßnahmen nach der Zollschuld- und der Zollschuldner-Verordnung die Abgangszollstelle zuständig. Ist das Zollgut jedoch ganz oder teilweise in den Bezirk einer anderen Zollstehe gelangt, so ist diese zuständig. Zu §§ 37 bis 41 des Gesetzes: Zollager §58 Bewilligung (1) Zuständig für die Bewilligung eines Zollagers ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Lager eingerichtet werden soll. (2) Der Antrag, ein Zollager zu bewilligen, ist schriftlich zu stehen. Ahe rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für die Bewilligung und die zollamtliche Überwachung von Bedeutung sind, sind darzutun und auf Verlangen nachzuweisen. (3) Dem Antrag sind beizufügen 1. Zeichnung und Beschreibung der Lagerstätte, 2. auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, falls der Antragsteller darin eingetragen ist. (4) Zollager werden schriftlich bewilligt. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. (5) Das Hauptzollamt bestimmt 1. im Rahmen des Antrags die Lagerstätte (§ 59), 2. für Lagerstätten von Zollniederlagen und von Zollverschlußla-gern die Art ihrer zollsicheren Herrichtung, 3. für Zollverschlußlager im Rahmen des Antrags, welche Arten von Waren darin gelagert werden dürfen, und 4. die Zollstehe, die für das Zollager und die während der Lagerung zu treffenden Entscheidungen zuständig ist (überwachende Zollstelle). (6) Niederlagehalter (§ 38 Abs. 2 des Gesetzes) oder Lagerinhaber (§ 39 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) ist, wem das Zollager bewilligt ist; Gesamtrechtsnachfolger treten an seine Stehe. Tritt Gesamtrechtsnachfolge ein oder ändern sich sonst Verhältnisse, die für die Bewilligung von Bedeutung waren, so hat das der Niederlagehalter oder Lagerinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. §59 Lagerstätten (1) Lagerstätten von Zollniederlagen und von Zollverschlußlagern sollen in Orten liegen, an denen sich eine Zollstelle befindet. (2) Für ein Zollager können mehrere Lagerstätten bestimmt werden, soweit die zollamtliche Überwachung dadurch nicht übermäßig erschwert wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Referate Auswertung der der erreichte Stand bei der Unterstützung der Vorgangsbear-beitung analysiert und auf dieser sowie auf der Grundlage der objektiven Erfordernisse Empfehlungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände sowie zur Schadensverhütung; die effektive Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das evtl, erforderliche Zusammenwirken mit staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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