Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1693

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1693 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1693); Gesetzblatt Teil I Nr. 64 Ausgabetag: 28. September 1990 1693 b) Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vorhanden, ist die in § 2 erwähnte Bezeichnung an vergleichbarer Stelle im Kopf der ersten Seite des Grundbuchblatts anzubringen. 6. Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), mit folgenden Maßgaben: a) Solange und soweit das jeweilige Land keine Bestimmung über die zuständigen Registergerichte getroffen hat, wird für die in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiete das Seeschiffsregister vom Kreisgericht Rostock (Stadt) und das Binnenschiffsregister vom Kreisgericht der Stadt Magdeburg geführt. Dies gilt entsprechend für die von den bisherigen Registerbehörden geführten Schiffsbauregister. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Satz 1 bezeichneten Bestimmungen zur Anpassung an die Grundsätze des § 1 der Schiffsregisterordnung durch Rechtsverordnung zu treffen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. b) Schiffsregister- oder Schiffsbauregisterblätter, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Bestimmungen als Register geführt werden, gelten als Register im Sinne der Schiffsregisterordnung. c) Für ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eingetragenes Schiff ist auf Antrag eine neue Schiffsurkunde auszustellen; § 63 der Schiffsregisterordnung gilt auch hier. Für die erstmalige Ausstellung dieser neuen Urkunde werden keine Kosten erhoben. Soweit in die Schiffsurkunden aufzunehmende Angaben in einem Registerblatt nach Buchstabe b nicht enthalten sind, können sie in den Schiffsurkunden weggelassen oder durch im Register verzeichnete vergleichbare Angaben ersetzt werden. d) Wasserfahrzeuge, Geräte und Schiffsbauwerke, die nach den vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften in das Register eingetragen worden sind, können auch dann eingetragen bleiben, wenn sie nicht zu den Seeschiffen im Sinne des § 3 Abs. 2, erster Halbsatz der Schiffsregisterordnung oder nicht zu den nach § 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung eintragungsfähigen Binnenschiffen gehören oder als Schiffsbauwerk nicht die Voraussetzungen des § 66 der Schiffsregisterordnung erfüllen; in diesem Fall sind die Vorschriften über eingetragene Schiffe oder eingetragene Schiffsbauwerke entsprechend anzuwenden. e) Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nr. 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben entsprechend. Am Tag des Wirksam Werdens des Beitritts anhängige Beschwerdeverfahren sind an das zur Entscheidung über die Beschwerde nunmehr zuständige Gericht abzugeben. 7. Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV) vom 24. November 1980 (BGBl. I S. 2169), geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1982 (BGBl. I S. 934), mit folgenden Maßgaben: a) Die Schiffsregister und Schiffsbauregister sowie die Registerakten sind an das nach den Maßgaben zur Schiffsregisterordnung zuständige Kreisgericht Rostock (Stadt) oder Kreisgericht der Stadt Magdeburg in Urschrift abzugeben. § 12 Abs. 1 bis 5 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung ist auf diesen Zuständigkeitswechsel nicht anzuwenden. b) Auf den vor dem Wirksamwerden des Beitritts angelegten Registerblättern können nach dem Wirksamwerden des Beitritts neue Eintragungen vorgenommen werden, wenn die Rechtsverhältnisse dadurch zutreffend wiedergegeben werden und keine Verwirrung entsteht. Andernfalls ist das Registerblatt anläßlich einer neuen Eintragung nach Maßgabe des § 13 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung umzuschreiben. Für die Neuanlegung von Registerblättern können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum 31. Dezember 1991 noch die bisherigen Vordrucke verwendet werden, wobei die Angaben über die Registerbehörde oder sonstige überholte Angaben entsprechend zu berichtigen sind. c) Bei der Ausstellung neuer Schiffsurkunden für Schiffe, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im Schiffsregister eingetragen sind, kann von den Mustern in den Anlagen der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung abgewichen werden, soweit das erforderlich ist, um den Inhalt eines noch fortgeführten Registerblatts aus der Zeit vor dem Wirksamwerden des Beitritts zutreffend wiederzugeben. 8. Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198) mit der Maßgabe, daß dieses Gesetz nur auf solche Produkte anwendbar ist, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach in Verkehr gebracht worden sind. 9. Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), und Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten Fassung jeweils mit folgenden Maßgaben: a) Die Vorschriften dieser Gesetze sind auf Verfahren, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet bereits eingeleitet sind, nicht anzuwenden. Solche Verfahren sind auf der Grundlage des. bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Rechts abzuschließen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der gesetzmäßigen Entwicklung des Sozialismus systematisch zurückzudrän-gen und zu zersetzen. Die wissenschaftliche Planung und Leitung des Prozesses der Vorbeuf gung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; der sozialistische Staat leitet und organisiert auf der Grundlage des sozialistischen Rechts im gesamtgesellschaffliehen und gesamtstaatlichen Maßstab den Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung; mittels der weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie muß und wird dieser Prozeß den Charakter einer Massenbewegung annehmen. Die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen entstehen in allen wesentlichen Entwicklungsprozessen der sozialistischen Gesellschaft immer günstigere Bedingungen und Möglichkeiten. Die sozialistische Gesellschaft verfügt damit über die grundlegenden Voraussetzungen, daß die Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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