Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 143

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 143 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 143); Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 16. März 1990 143 Verhältnisse der Beschäftigten grundlegend verändernden betrieblichen Entscheidungen sind durch die Leitung des Unternehmens entsprechend den Rechtsvorschriften soziale Maßnahmen festzulegen und deren Realisierung zu gewährleisten. §15 Interessenvertretung der Beschäftigten (1) In den Unternehmen ist die Tätigkeit der Gewerkschaften und anderer gewählter Interessenvertretungen zum Schutz der Interessen der Beschäftigten auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zu garantieren. (2) Im Gesellschaftsvertrag, der Satzung oder im Statut dürfen in Rechtsvorschriften festgelegte Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten der Unternehmen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. §16 Rechtsstreitigkeiten (1) Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus den Gesellschaftsrechtsverhältnissen ist das Kreisgericht am Sitz des Unternehmens zuständig. (2) Für Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen der Unternehmen mit anderen Wirtschaftssubjekten der DDR ist das Staatliche Vertragsgericht zuständig. (3) Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten und anderen Rechtsangelegenheiten, an denen Unternehmen beteiligt sind, nach den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften. Umwandlung von seit 1972 in Volkseigentum übergeleiteten Betrieben mit staatlicher Beteiligung, Privatbetrieben und Produktionsgenossenschaften § 17 (1) Ehemalige Betriebe mit staatlicher Beteiligung und private Betriebe, die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und damit im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden, sind auf Antrag der ehemaligen privaten Gesellschafter oder Inhaber oder deren Erben wieder in Personengesellschaften oder Einzelunternehmen umzuwandeln. Die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig. Soweit Boden in den volkseigenen Betrieb eingebracht wurde, der Eigentum des Betriebes mit staatlicher Beteiligung oder des privaten Inhabers war, sind die ursprünglichen Eigentumsrechte wieder herzustellen. (2) Der Antrag ist spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim zuständigen Rat des Bezirkes zu stellen. Das übergeordnete Organ des volkseigenen Betriebes ist verpflichtet, bei der Bearbeitung des Antrages mitzuwirken. Vor der Entscheidung über die Umwandlung sind die gewählten Interessenvertretungen der Beschäftigten des volkseigenen Betriebes in Anwesenheit des Antragstellers anzuhören. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. (3) Die Antragsteller sind in die Maßnahmen der Vorbereitung und Durchführung der Umwandlung einzubeziehen; die Interessenvertretungen der Unternehmer können hieran teilnehmen. (4) Bis zum Ablauf der im Abs. 2 festgelegten Frist und darüber hinaus bis zur Entscheidung über gestellte Anträge dürfen Rechtshandlungen zur Veränderung der Eigentumsform oder zur Aufnahme von Kapitalbeteiligungen für Betriebe gemäß Abs. 1 nur mit Zustimmung der Antragsberechtigten vorgenommen werden. Das gilt auch für die Entnahme von Grund- und Arbeitsmitteln aus den betrieblichen Beständen. § 18 (1) Ehemalige Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 in volkseigene Betriebe übergeleitet wurden, können wieder in Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder in andere Unternehmensformen umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt auf Antrag ehemaliger Genossenschaftsmitglieder und gegen Rückzahlung der 1972 ausgezahlten Anteile an den Staat. Der § 17 Absätze 2 und 4 und § 19 Abs. 5 gelten entsprechend. (2) Die Einzelheiten der Umwandlung sind durch den Ministerrat zu regeln. §19 (1) Grundlage für die Umwandlung bildet die von der Staatlichen Finanzrevision bestätigte Schlußbilanz des umzuwandelnden volkseigenen Betriebes zum Zeitpunkt seiner Übergabe. Über die zu übernehmenden Fonds, Verbindlichkeiten, Forderungen und Vertragsverhältnisse ist eine Vereinbarung zu schließen, die Voraussetzung für die Abgabe der Umwandlungserklärung ist. Kommt eine einvemehmliche Regelung nicht zustande, entscheidet ein Schiedsgericht entsprechend der Verordnung vom 18. Dezember 1975 über das schiedsgerichtliche Verfahren (GBl. I 1976 Nr. 1 S. 8). (2) Die Umwandlung erfolgt gegen Rückzahlung des Ablösungsbetrages für die früheren Kapitaleinlagen oder Rückerstattung des Kaufpreises. Die Rückzahlung oder Rückerstattung erfolgt grundsätzlich in der Höhe und in der Art und. Weise wie bei der Auszahlung der Kapitalanteile an die privaten Gesellschafter oder des Kaufpreises an die privaten Inhaber bei der Überleitung. Eine vorzeitige Rückzahlung ist zulässig. Privaten Gesellschaftern kann der staatliche Anteil verkauft werden. (3) Eine gegenüber den Kapitaleinlagen der Gesellschafter oder dem Kaufpreis zum Zeitpunkt der Umwandlung eingetretene Werterhöhung ist als Kapitaleinlage, Rücklage, Erhöhung der staatlichen Einlage oder Forderung des Staates auszuweisen. Unternehmen, deren Wert deutlich unter dem Wert zum Zeitpunkt der früheren Überleitung liegt, sind durch staatliche Förderungsmaßnahmen zu unterstützen. (4) Für übergeleitete Betriebe, die nicht mehr vorhanden sind, ist dem Anspruchsberechtigten auf Antrag beim zuständigen Rat des Bezirkes nach Möglichkeit eine Beteiligung an einem volkseigenen Betrieb oder ein anderer Betrieb anzubieten. (5) Der Vollzug der Umwandlung erfolgt durch Umwandlungserklärung, die vom volkseigenen Betrieb und dem Übernehmenden bei Umwandlung in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft nach Gründung derselben abzugeben ist. Sie bedarf der notariellen Beurkundung und bildet die Grundlage für die Eintragung in das Register. (6) Die Einzelheiten der Umwandlung sind durch den Ministerrat zu regeln. Rechtsmittel und gerichtliche Nachprüfung §20 (1) Gegen getroffene Entscheidungen über Anträge gemäß § 17 Absätze 1 und 2, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 4 ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. (2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich beim Rat des Bezirkes, der die Entscheidung getroffen hat, einzulegen. (3) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem zuständigen Ministerium zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Das zuständige Ministerium hat innerhalb von 3 Wochen nach Eingang abschließend zu entscheiden. (4) Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Einreicher der Beschwerde schriftlich mitzuteilen sowie sachlich und rechtlich zu begründen. §21 (1) Wurde der Beschwerde nicht abgeholfen, kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der abschließenden Entscheidung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf die vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen und anderen politisch-operativ bedeutsamen Straftaten sowie in Verbindung damit auf die Aufklärung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen.

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