Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1987, Seite 255

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987, Seite 255 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 255); Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 30. Oktober 1987 255 c) die Produktion von Erzeugnissen gemäß § 12 Abs. 2 nicht unterbricht, obwohl die Voraussetzungen für eine qualitätsgerechte Produktion nicht gegeben sind und eine Sondergenehmigung zur Fortführung der Produktion bzw. Lieferung bereits produzierter Erzeugnisse von der Staatlichen Bauaufsicht nicht erteilt worden ist, d) ein Bauwerk gemäß den §§ 14 und 16 ohne Vorliegen der Baugenehmigung errichtet, verändert oder nutzt, e) ohne Genehmigung gemäß § 8 Bauwerke abreißt, f) bei Baumaßnahmen gemäß den §§ 14 und 16 Baumaterial vergeudet oder nicht ordnungsgemäß lagert, g) erteilte Auflagen gemäß § 4 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 2 oder § 12 Abs. 3 nicht erfüllt, h) seiner Pflicht zur Gewährleistung der Bausicherheit gemäß § 6 nicht nachkommt, kann mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung nach Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können oder wurden die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet, kann eine Ordnungsstrafe bis 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen, dem Leiter der Abteilung Spezial- und Sonderbauten,' den Abteilungsleitern für Industrie-'und Spezialbau, den Leitern der Dienststellen in den Bezirken und Kreisen sowie der Sonderbauaufsichten gemäß § 20 Ziffern 1 und 4. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §30 Zwangsgeld (1) Der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen, der Leiter der Abteilung Spezial- und Sonderbauten, die Abteilungsleiter für Industrie- und Spezialbau, die Leiter der Dienststellen in den Bezirken und Kreisen so- ■ wie der Sonderbauaufsichten gemäß § 20 Ziffern 1 und 4 können zur Durchsetzung von Auflagen gemäß § 4 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 2, § 12 Absätze 2 und 3 sowie § 28 Abs. 1 Zwangsgeld gegenüber a) Staatsorganen, Kombinaten, wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen bis zur Höhe von 50 000 M, b) Bürgern bis zur Höhe von 5-000 M festsetzen. (2) Die Höhe des Zwangsgeldes ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Auflagenerfüllung, der Schwere und'Folgen der Pflichtverletzung, bei Verpflichteten gemäß Abs. 1 Buchst, a auch der Wirkungen auf die Fonds, festzusetzen. (3) Die Anwendung von Zwangsgeld ist vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung muß enthalten: die genaue Bezeichnung der Pflicht, deren- Durchführung erzwungen werden soll, eine angemessene Frist, innerhalb der die Pflicht erfüllt werden soll, die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. (4) Wird die Pflicht nicht in der Frist gemäß Abs. 3 erfüllt, kann das Zwangsgeld festgesetzt werden. Die Festsetzung des Zwangsgeldes bedarf der Schriftform und muß eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. (5) Zwangsgeld kann, wenn die im Abs. 3 genannte Pflicht nicht erfüllt wird, wiederholt festgesetzt und vollstreckt wer- den. Die wiederholte Festsetzüng ist jeweils erneut schriftlich anzudrohen. ~~ (6) Wird die geforderte Pflicht gemäß Abs. 3 erfüllt, ist Zwangsgeld nicht festzusetzen. (7) Wird die geforderte Pflicht erst nach der Festsetzung des Zwangsgeldes erfüllt, kann der zuständige Leiter der Staatlichen Bauaufsicht nach Prüfung der Sachlage das festgesetzte Zwangsgeld mindern oder von dessen Vollstreckung absehen. Der Verpflichtete ist darüber zu informieren. (8) Ein Zwangsgeld ist nicht festzusetzen oder zu vollstrek-ken, wenn der Verpflichtete nachweist, daß er trotz Nutzung aller Möglichkeiten die geforderte Pflicht nicht oder nicht termingerecht erfüllen kann. (9) Das festgesetzte Zwangsgeld ist innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang der Festsetzung zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, ist das festgesetzte Zwangsgeld auf Ersuchen der Staatlichen Bauaufsicht nach den Rechtsvorschriften über die Vollstreckung von Geldforderungen der Staatsorgane zu vollstrecken. Gehört der Zwangsgel dschuldner zum Bereich der sozialistischen Wirtschaft, ist das Zwangsgeld aufgrund eines Vollstreckungsauftrages der Staatlichen Bauaufsicht an die kontoführende Bank vom Konto des Zwangsgeldschuldners abzubuchen und auf das dafür vorgesehene Konto zu überweisen. (10) Die Vollstreckung von Zwangsgeld kann nach Ablauf einer Frist von 1 Jahr nicht mehr gefordert werden. Die Frist beginnt mit der Festsetzung des. Zwangsgeldes. (11) Ordnungsstrafmaßnahmen und Zwangsgeld können gegenüber Bürgern nicht nebeneinander für dieselbe Pflichtverletzung angewandt werden. §31 Entscheidungen Entscheidungen der Staatlichen Bauaufsicht nach dieser Verordnung haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Sie sind den Adressaten auszühändigen oder zuzusenden. Ist eine Entscheidung dringend geboten, kann sie zunächst mündlich bekanntgegeben werden. Sie ist innerhalb von 10 Arbeitstagen durch die Staatliche Bauaufsicht zuzusenden. §32 Beschwerdeverfahren (1) Gegen die nach dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen der Staatlichen Bauaufsicht kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Angabe der Gründe bei der Staatlichen Bauaufsicht einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. (2) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem übergeordneten Leiter der Staatlichen Bauaufsicht zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der übergeordnete Leiter der Staatlichen Bauaufsicht entscheidet innerhalb weiterer 4 Wochen endgültig. Über Beschwerden gegen Entscheidungen, die der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen getroffen hat, entscheidet der Minister für Bauwesen innerhalb dieser Prist endgültig. (3) Über Beschwerden gegen Entscheidungen, die die Leiter der Sonderbauaüfsichten getroffen haben, entscheidet der zuständige Minister innerhalb weiterer 4 Wochen endgültig. (4) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb dieser Fristen nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid mit Angabe der Gründe, sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (5) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der für die Entscheidung jeweils zuständige Leiter der Staatli-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1987 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1987, S. 1-456).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage als entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung des übertragenen. Klassenauftrages, die Entwicklung einer zielstrebigen, den Aufgaben, Anforderungen und Bedingungen entsprechenden politisch-ideologischen und parteierzieherischen Arbeit mit dem Angehörigen, die konsequente Durchsetzung der erforderlichen baulichen, technischen, nach richten-technischen und brandschutz-technischen Maßnahmen in den Kreis- und Objektdienststellen verantwortlich. Oie haben den Leitern der Kreis- und Objektdienststellen erforderliche Aufgaben zu übertragen.

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