Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 78

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 78 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 78); 78 Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 19. März 1986 §48 . Annahmeverweigerung (1) Der Empfänger kann die Annahme von Postsendungen außer Briefe mit der Zusatzleistung Zustellungsurkunde verweigern, indem er sie unverzüglich ungeöffnet mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ zurückgibt oder die Annahmeverweigerung sogleich bei der Aushändigung erklärt. Nimmt der Empfänger einen Brief mit Zustellungsurkunde dennoch nicht an, wird der Brief am Ort der Aushändigung zurückgeiassen. (2) Als Annahmeverweigerung gilt auch die Weigerung des Empfängers den Nachnahmebetrag zu bezahlen, sich auszuweisen oder eine Unterschrift zu leisten, die Nachgebühren zu entrichten. §49 Nachsendung (1) Der Empfänger kann beantragen, daß ihm Postsendungen für eine bestimmte Zeit, höchstens für 1 Jahr, nachgesandt werden. Die Deutsche Post kann auch ohne Antrag nachsenden, wenn die neue Anschrift bekannt ist. (2) Die Nachsendung kann vom Absender durch einen Vermerk auf der Postsendung (Vorausverfügung) oder vom Empfänger durch einen Antrag beim zuständigen Postamt beschränkt oder ausgeschlossen werden. § 5Q Unzustellbare Postsendungen (1) Postsendungen sind unzustellbar, wenn a) der Empfänger nicht zu ermitteln ist, b) die Nachsendung nicht möglich ist, beschränkt oder ausgeschlossen wurde, c) die Annahme verweigert worden ist, d) der Empfänger die Postsendungen nicht innerhalb der Lagerfristen am Schalter in Empfang genommen oder der Paketzustellanläge entnommen hat. (2) Unzustellbare Postsendungen werden an den Absender zurückgesandt. Die Rücksendung unterbleibt bei Paketen und Wirtschaftspaketen, wenn der Absender für den Fall der Unzustellbarkeit eine andere Vorausverfügung getroffen hat sowie bei Postwurfdrucksachen. §51 Unanbringliche Postsendungen (1) Kann eine Postsendung dem Empfänger nicht ausgehändigt werden und ist der Absender nicht bekannt (unanbringliche Postsendung), kann sie zur Ermittlung des Empfängers oder Absenders durch dazu beauftragte Dienststellen der Deutschen Post geöffnet werden. Das gleiche gilt für Postsendungen ohne Absenderangabe, deren Annahme der Empfänger verweigert hat. (2) Unanbringliche Postsendungen werden 6 Monate äufbe-wahrt. Danach oder wenn die Aufbewahrung nicht möglich ist werden verwertbare Inhaltsteile den zuständigen, Staatsorganen oder staatlichen Einrichtungen übergeben. Abschnitt V Gebühren, Postwertzeichen §52 Gebühren (1) Für die Teilnahme am Postverkehr sind Gebühren gemäß Anlage 1 zu entrichten. (2) Die Gebühren für die Beförderung der Postsendungen und für die Zusatzleistungen sind vom Absender durch Postwertzeichen, Freistempelabdruck, Barzahlung oder bargeldlose Zahlung im voraus zu entrichten. Die Postwertzeichen werden durch die Deutsche Post entwertet. (3) Nicht oder nicht vollständig freigemachte Postsendungen werden an den Absender zurückgegeben. Fehlt die Angabe des Absenders, wird das Eineinhalbfache der fehlenden Gebühr (Nachgebühr) vom Empfänger eingezogen. Zahlt der Empfänger dig Nachgebühr nicht, gilt die Annahme der Postsendung als verweigert. Die betreffende Postsendung wird als unanbringlich behandelt. Das gleiche gilt für Postsendungen mit Nachgebühren ohne Absenderangabe, die unzustellbar sind. , (4) Die Gebühren werden von Staatsorganen und Betrieben auf der Grundlage von Vereinbarungen im Lastschriftverfahren eingezogen. (5) Die Deutsche Post kann Gebühren stunden. Die Stundung ist gebührenpflichtig. (6) Gegen die Festsetzung der gemäß Anlage 1 berechneten Gebühren ist das Rechtsmittel der Beschwerde zugelassen. Das Rechtsmittelverfahren wird gemäß § 33 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen durchgeführt. §53 Postwertzeichen (1) Die Herausgabe und die Gültigkeitsdauer von Postwertzeichen werden öffentlich bekanntgemacht. (2) Postwertzeichen werden zum Freimachungswert verkauft; außerdem kann ein Zuschlag erhoben werden, wenn Postwertzeichen aus besonderem Anlaß herausgegeben werden. Es besteht kein Anspruch auf den Verkauf bestimmter Einzel werte oder Sätze. (3) Ungültige Postwertzeichen können gebührenfrei innerhalb einer von der Deutschen Post festgelegten Frist gegen gültige umgetauscht werden. Abschnitt VI Materielle Verantwortlichkeit §54 Nachforschung Auf Antrag des Absenders forscht die Deutsche Post nach dem Verbleib von Postsendungen. §55 Schadenersatz für Postsendungen mit den Zusatzleistungen Einschreiben und Wertangabe sowie für Pakete, Wirtschaftspakete und-Poststücke (1) Die Deutsche Post leistet für Postsendungen mit den Zusatzleistungen Einschreiben und Wertangabe sowie für Pakete, Wirtschaftspakete und Poststücke Schadenersatz, wenn einer der im § 29 Abs. 1 des Gesetzes über das Post-und Fernmeldewesen genannten Schadensfälle eingetreten ist. (2) Außerdem leistet die Deutsche Post für Postsendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben sowie für Pakete und Wirtschaftspakete Schadenersatz, wenn nach ihren Unterlagen die Postsendungen bzw. Schlüssel zu Paketzustellfä-chern in Hausbriefkästen, Briefzustellfächer oder Postschließfächer eingelegt worden sind, der Empfänger aber glaubhaft versichert, daß er oder ein anderer Empfangsberechtigter sie nicht erhalten hat, (3) Die Deutsche Post leistet für Postsendungen mit den Zusatzleistungen Einschreiben und Wertangabe sowie für;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, erfolgen soll. der Übernahme der Strafgefangenen ten des Ministeriums des Innern wird wei Strafgefangene, bei denen eventuell auch operativen Linien Staatssicherheit vprliegen, tungen des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Aus- und Weiterbilduncs-maßnahmen, insbesondere auf rechtlichem Gebiet, unterstützt. Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet.

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