Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 94

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 94 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 94); 94 Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 30. März 1984 lieh Sammelgut (nachfolgend Transportkunden genannt) ; b) die Kombinate, Betriebe und Dienststellen der Eisenbahn und des Kraftverkehrs sowie die Transportgemeinschaft von Eisenbahn und Kraftverkehr (nachfolgend Transportbetriebe genannt). (2) Diese Anordnung gilt auch für den grenzüberschreitenden Transport, soweit hierfür nicht spezielle Verkehrsbestimmungen bestehen.' (3) Diese Anordnung gilt für Militärgütertransporte, soweit, in den Verkehrsbestimmungen für den Militärverkehr keine speziellen Regelungen getroffen sind. (4) Soweit durch den V’EB Binnenreederei Stückgut zum Transport angenommen wird, gelten hierfür die für den Gütertransport durch die Binnenschiffahrt erlassenen Rechtsvorschriften1. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anordnung gilt als a) Stückgut Gut einer Sendung, das nach Masse und Umfang den Anforderungen und Begrenzungen den Verkehrsbestimmungen entspricht und ein Transportmittel räumlich oder massemäßig nicht voll beansprucht; b) Sendung das Gut und der dazugehörige Frachtbrief; das Gut kann aus mehreren Einzelstücken bestehen; c) Versand- und Bestimmungsort ein für den Stückguttransport mach dem Tarif für Stüdeguttransporte (Ortsverzeichnis)1 2 oder ein für den Sammelguttransport nach den Verkehrsbestimmungen zugelassener Ort; d) Stückgutabfertigung die im Ortsverzeichnis festgelegten Gütertarifbahnhöfe mit Abfertigungsbefugnissen für Stückgut; e) Transportentgelt Fracht, tarifliche Gebühren sowie sonstiges, im Zusammenhang mit dem Transport entstehendes Entgelt; f) Verkehrsbestimmungen den Transport und Umschlag betreffende Rechtsvor-sehrten und Tarife sowie auf der Grundlage des §43 im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) veröffentlichte oder für verbindlich erklärte Verfügungen und preisrechtliche Bestimmungen; g) Stückguttransport wenn ein .Transportkunde Stückgut zum Transport einem Transportbetrieb oder Transportbetrieben verschiedener Transportträger (Transportgemeinschaft Eisenbahn Kraftverkehr) übergibt; Stückguttransport ist auch der Sammelguttransport des Kraftverkehrs (Spediteur- und Werksammelguttransport); h) Spediteur-Sammelgut die von einem Kraftverkehrsbetrieb aus Sendungen von mindestens 3 Absendern für mindestens 3 Empfänger an einen Kraftverkehrsbetrieb gerichtete Ladung; 1) Werksammelgut die von einem Kraftverkehrsbetrieb aus Sendungen von mindestens 3 Absendern an einen Empfänger gebildete Ladung oder die von einem Absender an einen Kraftverkehrsbetrieb gerichtete, aus Sendungen für mindestens 3 Empfänger bestehende Ladung; j) Sammel- bzw. Verteilerstellen eine Umschlagstelle mit festgelegtem Einzugsbereich, 1 Z. Z. gelten § 18 der Verordnung vom 10. Dezember 1981 über den öffentlichen Gütertransport durch Eisenbahn, Binnenschiffahrt und Kraftverkehr Gütertransportverordnung (GTVO) (GBl. I 1982 Nr. 2 S. 13) ln Verbindung mit § 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 10. Dezember 1981 zur Gütertransportverordnung - Bestimmungen für den Ladungstransport durch die Binnenschiffahrt - (GBl. I 1982 Nr. 2 S. 42). 2 Z. Z. gilt der Tarif für Stückguttransporte der Eisenbahn und des Kraftverkehrs (TSt), Heft 2 (Ortsverzeichnis). auf der die Sammelgutladungen vom Kraftverkehrsbetrieb zusammengestellt oder aufgelöst werden. §3 Sozialistische Zusammenarbeit, Zusammenwirken zwischen Transportbetrieben und Bürgern (1) Die Transportbetriebe sind verpflichtet, im Rahmen ihrer staatlichen Aufgaben eine bedarfsgerechte Erfüllung der Stückguttransporte (nachfolgend Transporte genannt) für die Volkswirtschaft und für die Bürger zu gewährleisten. (2) Die am Transport Mitwirkenden haben vertrauensvoll und eng zusammenzuarbeiten. Sie haben zur Reduzierung des volkswirtschaftlichen Transportaufwandes und zur Sicherung eines energieökonomischen Transportes insbesondere a) die geschlossene Transportkette vom Absender zum Empfänger zu organisieren; b) einen kontinuierlichen, schnellen Transportprozeß zu gewährleisten und diesen zu vervollkommnen; c) den Transport durch Zusammenfassen von Einzelstük-ken zu Ladeeinheiten oder größeren Versandstücken zu rationalisieren; d) den Erfordernissen des Transportes und Umschlages durch Anpassen von Masse, Umfang und Verpackung des Gutes Rechnung zu tragen; e) Maßnahmen zur Schadensverhütung beim Transport und Umschlag zu treffen. (3) Über die sich aus Abs. 2 ergebenden Aufgaben sind zwischen den am Transport Mitwirkenden erforderlichenfalls Transportkoordinierungsverträge abzuschließen. (4) Die Transportbetriebe sind verpflichtet, die Bürger in allen Fragen der Vorbereitung und Durchführung des Transportes zu beraten und ihnen Auskunft über die Verkehrsbestimmungen sowie über die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zu erteilen. Bürger sind beim Ausfüllen des Frachtbriefes zu unterstützen. (5) Die Transportbetriebe sind verpflichtet, Bürgern auf Verlangen den Zeitpunkt der Abholung des Gutes zu benennen. Der voraussichtliche Zeitpunkt der Zuführung ist mit dem Bürger zu vereinbaren. Abschnitt II Bestimmungen für den Transport durch Eisenbahn und Kraftverkehr §4 Transportpflicht (1) Die Transportbetriebe sind zum durchgehenden Transport vom Absender zum Empfänger verpflichtet, wenn a) die Transportkunden die für den Transport geltenden Verkehrsbestimmungen einhalten; b) der Transport in den vorhandenen Verkehrsverbindungen zulässig und durchführbar ist; c) der Umschlag mit den bei den Umschlagstellen verfügbaren Umschlagmitteln möglich ist. Die Auflieferung bzw. Abholung von Sendungen direkt bei den Stückgutabfertigungen ist Bürgern gestattet; anderen Transportkunden nur nach Entscheidung des Vorsitzenden des zuständigen Transportausschusses. (2) Der Vorsitzende des zuständigen Transportausschusses kann aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen und unter Berücksichtigung der Belange des Territoriums auf Antrag des Transportbetriebes zeitweilig die Annahme und den Transport von Gut einschränken oder sperren bzw. nur unter bestimmten Bedingungen zulassen. Diese Einschränkungen sind so frühzeitig wie möglich bekanntzugeben und nach Wegfall der Gründe unverzüglich aiufzuheben. (3) Eine Transportpflicht für gefährliche Güter besteht nur;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

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