Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 400

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 400 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 400); 400 Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 10. Dezember 1984 (2) Der Antrag auf Löschung kann von jedem gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse nachweist, nachdem er den Inhaber einer Marke erfolglos zur Löschung aufgefordert hat. Wird ein Antrag auf Löschung zurückgenommen, so kann das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden. (3) Wird eine Marke gelöscht, so können Rechte aus der Eintragung für die Zeit nicht mehr geltend gemacht werden, in der bereits ein Rechtsgrund für die Löschung Vorgelegen hat. (4) Die Löschung wird vom Patentamt veröffentlicht. 3. Unterabschnitt Rechtsschutz für Herkunftsangaben §19 Herkunftsangaben Herkunftsangaben sind Bezeichnungen oder Zeichen, die dazu bestimmt sind, die Herkunft bestimmter Waren aus einem Land, einer Gegend oder einem Ort direkt oder indirekt zu bezeichnen. Sie können zur Kennzeichnung von Waren einzelner oder mehrerer Betriebe bestimmt sein, sofern diese Waren aus dem bezeichneten Territorium stammen. §20 Abmeldung (1) Zur Eintragung in das Register sind Herkunftsangaben beim Patentamt schriftlich anzumelden. Der Anmeldung ist ein Verzeichnis der Waren beizufügen, für die die Herkunftsangabe benutzt werden soll. (2) Der Anmeldung sind weiterhin beizufügen eine genaue Angabe des Territoriums, auf dem die betreffenden Waren hergestellt werden, die Angabe der Benutzungsberechtigten sowie gegebenenfalls Angaben über die spezifischen Eigenschaften der Waren oder über die spezifische Art und Weise ihrer Herstellung oder andere Bedingungen für die Benutzung der Herkunftsangabe. (3) Für eine Herkunftsangabe der DDR ist eine Zustimmung der zuständigen staatlichen Organe zur Verwendung der geographischen Bezeichnung als Herkunftsangabe beizufügen. Für kollektive Herkunftsangaben gilt § 10 Abs. 2 entsprechend. Weitere Erfordernisse der Anmeldung von Herkunftsangaben legt der Präsident des Patentamtes durch Rechtsvorschrift fest. §21 Eintragung in das Register (1) Das Patentamt prüft die Anmeldung und trägt die Herkunftsangabe sowie die Waren, für die sie bestimmt ist, in das Register für Herkunftsangaben ein, wenn die Anmeldung den vorgeschriebenen Anmeldeerfordernissen entspricht und die Eintragung in das Register nicht nach § 22 ausgeschlossen ist. (2) Mit der Eintragung in das Register für Herkunftsangaben werden festgestellt: die Herkunftsangabe und das Verzeichnis der Waren, für die sie benutzt werden soll; die zur Benutzung Berechtigten; das Territorium, auf dem die betreffenden Waren herge-stellt werden; gegebenenfalls die spezifischen Eigenschaften der Waren oder die spezifische Art und Weise ihrer Herstellung oder andere Bedingungen für die Benutzung der Herkunftsangabe; der Tag der Anmeldung und der Tag der Eintragung. (3) Vom Patentamt kann im Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Organen für die Herkunftsangabe der DDR ein Verantwortlicher für die Herkunftsangabe festgelegt werden. Er ist verpflichtet, für den Schutz der Herkunftsangabe im In- und Ausland zu sorgen, zu kontrollieren, daß die Herkunftsangabe nur von Berechtigten benutzt wird und daß die Benutzungsbedingungen eingehalten werden. Er nimmt das Recht wahr, gegen Verletzungen vorzugehen. Der Verantwortliche für die Herkunftsangabe wird in das Register für Herkunftsangaben eingetragen. (4) Das Register für Herkunftsangaben enthält die im Abs. 2 genannten Angaben sowie weitere rechtserhebliche Angaben und eingetretene Veränderungen. Die Eintragung in das Register wird vom Patentamt veröffentlicht. §22 Ausschluß von der Eintragung (1) Von der Eintragung in das Register für Herkunftsangaben sind solche Herkunftsangaben ausgeschlossen, 1. die nicht den im § 19 genannten Anforderungen entsprechen oder lediglich den Sitz des Betriebes angeben; 2. die von den in Frage kommenden Verbrauchern oder Anwendern als Bezeichnung einer Sorte oder Art eines Erzeugnisses aufgefaßt werden. (2) Der § 12 Abs. 1 Ziffern 1, 3, 4 und 6 finden entsprechend Anwendung. § 23 \ ' j Rechte aus der Eintragung in das Register für Herkunftsangaben (1) Durch die Eintragung einer Herkunftsangabe gemäß § 21 wird ein ausschließliches Recht der Benutzungsberechtigten begründet, die Herkunftsangabe zur Kennzeichnung für Waren zu benutzen, die im registrierten Verzeichnis genannt sind. (2) Auf Antrag wird vom Patentamt weiteren Betrieben die Berechtigung zur Benutzung eingetragen, wenn sie nach-weisen, daß die Voraussetzungen dafür gegeben sind. (3) Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 finden entsprechend Anwendung. - §24 Löschung und Berichtigung (1) Eine eingetragene Herkunftsangabe wird auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn Gründe vorliegen, die nach § 22 die Eintragung einer Herkunftsangabe ausschließen; die Schutzdauer nicht verlängert wurde. (2) Auf begründeten Antrag werden die Angaben im Register berichtigt oder geändert. Soweit gemäß § 21 Abs. 3 ein Verantwortlicher festgelegt ist, ist dieser wenn der Antrag nicht von ihm gestellt wurde vor der Berichtigung oder Änderung zu hören. 4. Unterabschnitt Verfahren vor dem Patentamt §25 Verfahrensbestimmungen (1) Für die im Zusammenhang mit der Gewährung des Rechtsschutzes für Warenkennzeichen vom Patentamt durchzuführenden Verfahren sind die Bestimmungen über die Verfahren zur Sicherung des Rechtsschutzes für Erfindungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. (2) Beim Patentamt bestehen Prüfungsstellen für die Prüfung der Anmeldungen und Eintragung der Warenkennzei-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersucnunqshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnun ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erstrangige Bedeutung bei der Gestaltung der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen durch entsprechende politisch-operative Einflußnahme zurückzudrängen auszuräumen und damit dafür zu sorgen, daß diese Personen dem Sozialismus erhalten bleiben.

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