Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 233

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 233 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 233); Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 28. Juni 1984 233 Versorgung, Ablieferung und Nachweis des erlegten Wildes §14 (1) Alles erlegte Wild ist unverzüglich nach dem Verenden entsprechend der TGLi durch den Erleger zu versorgen. (2) Der Transport des erlegten Wildes vom Ort der Erlegung bis zur Wildannahmestelle obliegt dem StFB. (3) Ist auf Grund der geringen Entfernung bis zur Wildannahmestelle sowie der Größe und Menge des Wildes der Transport ohne Fahrzeuge des StFB zumutbar, so hat er durch den Erleger auf Kosten des StFB zu erfolgen. Darüber sind zwischen dem StFB und der Jagdgesellschaft im Vertrag zur Regelung der jagd wirtschaf fliehen Beziehungen die erforderlichen Festlegungen zu treffen. (4) Der Jagdleiter ist in seinem Jagdgebiet für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Versorgung des erlegten Wildes bis zur Ablieferung an den StFB verantwortlich. (5) Durch die StFB ist in jedem Jagdgebiet eine Wildannahmestelle einzurichten und zu unterhalten. §15 (1) Folgendes erlegte und gefangene Wild ist beim StFB abzuliefern: a) alle Schalenwildarten, b) Hasen und Wildkaninchen, c) Fasanen und Rebhühner, d) Wildgänse und -enten sowie Schwäne, e) Haarraubwild und streunende Katzen. (2) Das vom Erleger in ordnungsgemäßem Zustand an die Wildannahmestelle des StFB übergebene Wild ist der Jagdgesellschaft auf die Erfüllung des Ablieferungsplanes anzurechnen. Dafür hat die Jagdgesellschaft Anspruch auf Erhalt von Anteilen aus der Wildbretablieferung gegenüber dem StFB. (3) Den Jagdgesellschaften stehen aus der Ablieferung des erlegten Wildes folgende Anteile zu: a) Elch-, Rot-, Dam-, Reh-und Muffelwild b) Schwarzwild c) Hasen, Wildkaninchen und Fasane d) Wildgänse und -enten sowie Schwäne = 20 % des Gewichtes in aufgebrochenem Zustand, = 30 % des Gewichtes in aufgebrochenem Zustand, = 30 % der erlegten Stückzahl, = 40 % der erlegten Stückzahl. Bei lebendgefangenem Wild sind gleiche Prozentanteile von den Lebendwildpreisen je Stück zugrunde zu legen. Frischlinge in aufgebrochenem Zustand sind bis zu einem Gewicht von 5 kg ohne Anrechnung auf die Anteile und bei einem Gewicht über 5 bis 10 kg mit Anrechnung des gesamten Gewichtes auf die Anteile nicht ablieferungspflichtig. Außerhalb von Bewirtschaftungsgebieten kann bei Niederwild zwischen dem StFB und der Jagdgesellschaft der Verbleib der gesamten Strecke in der Jagdgesellschaft bei finanziellem Ausgleich vereinbart werden. Waldschnepfen, Ringel- und Türkentauben sowie Bleßrallen sind nicht ablieferungspflichtig. (4) Die StFB haben den Jagdgesellschaften die von ihnen abgelieferten Anteile zu Industrieabgabepreisen zu vergüten. Die Jagdgesellschaften können Anteile auch in Form von Wildbret für den Bedarf der Jagdgesellschaft bzw. ihre Mitglieder und Jagdhelfer in Anspruch nehmen. (5) Alle bei der Inanspruchnahme von Anteilen in Form von Wildbret angefallenen Decken, Schwarten und Bälge unterliegen der Ablieferungspflicht. (6) Wild oder Teile von Wild können wissenschaftlichen Einrichtungen für Lehr-, Forschungs- und Untersuchungszwecke sowie Jagdgesellschaften für Ausbildungszwecke auf Antrag kostenlos zur Verfügung gestellt werden. 1 1 Z. Z. gilt der Fachbereichstandard TGL. 11391 Erlegtes Wild Qualitätsforderungen Ausg. 9. 81. (7) Das erlegte Wild ist durch den StFB gemäß den dafür geltenden Rechtsvorschriften und Weisungen2 tierärztlich untersuchen zu lassen. (8) Vom StFB werden an Mitglieder der Jagdgesellschaften für den Fang oder die Erlegung von Krähen und Elstern 4,00 M je Stück sowie von Eichelhähern und Möwen 1,50 M je Stück gezahlt. §16 (1) Der Erleger eines Stückes Schalenwild hat Anspruch auf die Trophäe (Geweih, Gehörn, Muffelschnecken, Schädel von Haarraubwild, Grandein, Keilerwaffen und Fuchshaken) sowie den Aufbrauch (Herz, Lunge, Leber, Nieren und Milz), sofern dem nicht veterinärhygienische Vorschriften entgegenstehen und die Erlegung des Stückes rechtmäßig erfolgt ist. Bei Muffelwiddern können dem Erleger das Haupt mit Träger und die Decke zu Präparationszwecken durch den StFB unentgeltlich überlassen werden. (2) Die von Mitgliedern der Jagdgesellschaften oder anderen Bürgern in den Jagdgebieten gefundenen und beim StFB abgelieferten Trophäen oder Abwurfstangen sind in Höhe des Aufkaufpreises zu vergüten. §17 (1) Der gesamte im Jagdgebiet getätigte Abschuß und Fang ist durch den Jagdleiter mit Wildursprungsscheinen zu belegen und im Streckenbuch nachzuweisen. Fall- und Unfallwild ist ebenfalls im Streckenbuch nachzuweisen. (2) Die Jagdgesellschaft hat auf der Grundlage der Streckenbücher der Jagdleiter quartalsweise die Anteile für abgeliefertes Wild und die ihr zustehenden Fang- und Erlegerprämien zu errechnen und dem StFB in Rechnung zu stellen. §18 Materiell-technische und finanzielle Sicherstellung (1) Die StFB sind für die Planung, Durchführung und Finanzierung folgender Wildbewirtschaftungsaufgaben verantwortlich : a) Bau und Unterhaltung jagdwirtschaftlicher Anlagen und Einrichtungen (zum Beispiel Wildfütterungen, Fallen und Fänge, Kanzeln und Hochsitze), b) Anlage von Wildäsungsflächen und -remisen, c) Beschaffung und Transport von Wildfutter, besonders für Notzeiten, d) Beschaffung von Jagdwaffen und -munition, Unterhaltung der Jagdwaffen' sowie Beschaffung und Bereitstellung von Zubehör, e) Einrichtung und Unterhaltung von Jagdwaffenstützpunkten und Wildannahmestellen in den Jagdgebieten. (2) Der StFB übergibt alle ihm zur Verfügung stehenden Jagdwaffen den Jagdgesellschaften in Abstimmung mit der Kreisjagdbehörde zur unentgeltlichen Nutzung. (3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben der Wildbewirtschaftung kann der StFB mit den Jagdgesellschaften im Rahmen des Vertrages zur Regelung der jagd wirtschaftlichen Beziehungen eine Mitwirkung der Jagdgesellschaften vereinbaren. (4) Für die Finanzierung von Aufgaben des Jagdwesens sind von den StFB jährlich 2 % der jagdlichen Bruttoeinnahmen auf das Verwahrkonto der Bezirksjagdbehörde zu überweisen. §19 Verhütung von Wildschäden (1) Die Jagdgesellschaften sind verpflichtet, durch Einhai-i 2 z. Z. gelten: Anordnung vom. 5. November 1971 über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Fleischuntersuchungsanordnung (GBl. II Nr. 75 S. 644). Weisung Nr. 12 vom 25. Mai 1973 zur Fleischuntersuchungsanordnung Untersuchung und Beurteilung von Wild (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft Nr. 6/1973 S. 27).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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