Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 344

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 344 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 344); 344 Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 29. April 1982 (2) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die durch die Leiter der zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei als freiwillige Helfer bestätigt werden, verpflichten sich, die Deutsche Volkspolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aktiv-zu unterstützen. (3) Der Einsatz der freiwilligen Helfer erfolgt entsprechend der Notwendigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten. (4) Freiwillige Helfer werden mit der Zurücknahme der Bestätigung durch die Deutsche Volkspolizei entpflichtet. §3 (1) Die freiwilligen Helfer tragen mit ihrer unterstützenden Tätigkeit, vorrangig durch Überzeugung und erzieherische Beeinflussung, dazu bei, das Rechtsbewußtsein der Bürger sowie die freiwillige Einhaltung der sozialistischen Rechtsnormen zu fördern. (2) Maßnahmen sind durch die freiwilligen Helfer unter Einhaltung der Rechtsvorschriften und der in dieser Verordnung festgelegten Befugnisse in dem Umfang zu treffen und nur so lange durchzuführen, wie dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. §4 Zur Erreichung einer hohen Qualität und gesellschaftlichen Wirksamkeit bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist die Deutsche Volkspolizei verpflichtet, die freiwilligen Helfer bei der Aneignung eines hohen politischen und fachlichen Wissens zu unterstützen und ihnen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Grundsätze der polizeilichen Arbeit zu vermitteln. §5 (1) Die freiwilligen Helfer versehen ihre Tätigkeit zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unter Führung der Deutschen Volkspolizei im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse und lösen übertragene Aufgaben selbständig oder im Zusammenwirken mit Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. (2) Die freiwilligen Helfer sind befugt und verpflichtet: a) Hinweise, Vorschläge und Mitteilungen zur Weiterleitung an die Deutsche Volkspolizei entgegenzunehmen, b) bei Gefahren oder Störungen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das sozialistische, persönliche oder andere Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, notwendige Sofortmaßnahmen zu deren Abwendung bzw. Beseitigung einzuleiten, c) gegen Rechtsverletzungen, insbesondere Ordnungswidrigkeiten, einzuschreiten und die Bürger über das ordnungsgemäße Verhalten zu belehren, d) Personen der nächsten Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zuzuführen bzw. einem Angehörigen der Deutschen Volkspolizei zu übergeben, wenn die Personalien nicht an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden können oder die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist, e) Sachen zeitweilig in Verwahrung zu nehmen, wenn durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder sie der Einziehung unterliegen und nur dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann, f) Personalien festzustellen, wenn dies zur Durchführung weiterer Maßnahmen unbedingt erforderlich ist, g) den Austausch von Personalien zu unterstützen, wenn Bürger einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber einem anderen Bürger glaubhaft begründen. (3) Die freiwilligen Helfer können, sofern sie dazu durch die Deutsche Vplkspolizei ermächtigt sind, über die im Abs. 2 genannten Befugnisse hinaus: a) Hausbücher kontrollieren, ■ b) für den Abschnittsbevollmächtigten Sprechstunden durchführen, c) die besuchsweise An- und Abmeldung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften vornehmen, d) Personen auf Vorliegen der Berechtigung zum Aufenthalt in Gebieten mit besonderer Ordnung kontrollieren, e) Personen und Sachen bei Fahndungseinsätzen kontrollieren und die Zuführung bzw. Übergabe in Fahndung stehender Personen und Sachen an die nächste Dienststelle der Deutschen Volkspolizei vornehmen, f) den Verkehrsunterricht auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrszulassungsordnung bzw. der Sportbootanordnung durchführen, g) theoretische und praktische Grund- sowie Abschlußprüfungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis abnehmen, h) die Prüfung der Fahrzeugführer und die Überprüfung der Fahrzeuge zwecks Erteilung der Erlaubnis zur Personenbeförderung vornehmen, i) Großraum- und Schwerlasttransporte begleiten, j) Verkehrsüberwachungen, Verkehrsregelungen, Kontrollen der Führerschein e/Fahrerlaubnisse und Berechtigungsscheine, der Zulassungsscheine und Nachweise über die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuern und des Beitrages zur Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung bzw. Befähigungsnachweise oder -Zeugnisse durchführen, k) die Fahrtüchtigkeit der Fahrzeugführer bzw. Bootsführer sowie die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge und Boote kontrollieren, 1) technische Überprüfungen von Fahrzeugen und Booten gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung bzw. der Sportbootanordnung durchführen sowie die Eintragung der technischen Überprüfung im Zulassungsschein ' vornehmen, m) Meldepflichten der Fahrzeugeigentümer ,und -halter wahrnehmen und Eintragungen von Veränderungen im Fahrzeugbrief und Zulassungsschein vornehmen. §6 In besonderen Fällen können freiwilligen Helfern weitere Befugnisse durch den Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei übertragen werden. §7 (1) Die freiwilligen Helfer erhalten eine rote Armbinde mit dem Aufdruck „Helfer der Volkspolizei“ und dem Emblem der Deutschen Volkspolizei sowie zu ihrer Legitimation einen Ausweis. (2) Beim selbständigen Tätigwerden haben sich die freiwilligen Helfer unaufgefordert auszuweisen. (3) Die freiwilligen Helfer sind verpflichtet, über die in Durchführung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Mitteilungen und Tatsachen gegenüber Unbefugten Stillschweigen zu wahren. §8 (1) Hervorragende Leistungen von freiwilligen Helfern bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit werden in geeigneter Weise gewürdigt. (2) Freiwillige Helfer können für besondere Verdienste mit staatlichen Auszeichnungen geehrt werden. §9 (1) Für die Zeit ihrer unterstützenden Tätigkeit besitzen die freiwilligen Helfer entsprechend den Rechtsvorschriften Rechts- und Versicherungsschutz. (2) Die den freiwilligen Helfern im Zusammenhang mit der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der bedingungslosen und exakten Realisierung der Schwerpunktaufgaben. Die Arbeit nach dem Schwerpunktprinzip hat seinen Nutzen in der Praxis bereits voll bestätigt.

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