Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 350

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 350 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 350); 350 Gesetzblatt Teil I Nr. 30 Ausgabetag: 29. Oktober 1981 2. Der § 1 der Ordnung erhält folgende Fassung: „§1 Die ,Medaille für treue Dienste in der Seeverkehrswirtschaft und der Binnenschiffahrt1 (nachfolgend Medaille genannt) wird für langjährige ununterbrochene Dienstzeit in der Seeverkehrswirtschaft, in der Hochsee- und Küstenfischerei und in der Binnenschiffahrt verliehen.“ 3. Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Berlin, den 21. September 1981 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. Stoph ' Vorsitzender Zweite Durchführungsbestimmung1 zur Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht Bauaufsichtliche Vorschriften und Zulassungen vom 29. September 1981 Auf Grund des § 32 der Verordnung vom 30. Juli 1981 über die Staatliche Bauaufsicht (GBl. I Nr. 26 S. 313) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes bestimmt: Zu § 3 Abs. 5 der Verordnung: §1 (1) Die Vorschriften sind zeitlich zu begrenzen. Ihr Anwendungsbereich kann eingeschränkt werden. (2) Werden durch die Vorschriften Belange anderer zentraler staatlicher Organe berührt, hat eine Abstimmung mit diesen zu erfolgen. §2 (1) Für die Herausgabe von Vorschriften und ihre Aufhebung ist die Staatliche Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen zuständig. (2) Vorschriften, die nur im Verantwortungsbereich der Sonderbauaufsichten gemäß § 33 der Verordnung angewendet werden, sind von diesen herauszugeben und aufzuheben. (3) Die Herausgabe von Vorschriften und ihre Aufhebung ist zu veröffentlichen. Zu § 3 Abs. 6 der Verordnung: §3 Der Zulassungspflicht bei der Staatlichen Bauaufsicht unterliegen : 1. Angebotsprojekte, wiederverwendungsfähige Projektlösungen und Kataloge für Bauwerke und Bauwerksteile, 2. neue Erzeugnisse der Bauwirtschaft zur Produktion in Serienfertigung, die nicht den geltenden technischen Vorschriften entsprechen oder sich durch diese nicht eindeutig erfassen lassen, 3. Erzeugnisse anderer Industriezweige, ausgenommen Erzeugnisse der Baumaterialienindustrie, die in der Bauwirtschaft angewandt werden sollen und Einfluß auf die bautechnische Sicherheit der Bauwerke haben. §4 (1) Für Angebotsprojekte, wiederverwendungsfähige Projektlösungen und Kataloge für Bauwerke und Bauwerksteile gilt der im Ergebnis der Prüfung gemäß § 7 der Verordnung erteilte Prüfbescheid als Zulassung. Der Prüfbescheid ist ent- 1 1. DB vom 26. August 1981 (GBl. I Nr. 26 S. 320) sprechend zu kennzeichnen. Die Zulassung befreit von der Einholung von Prüfbescheiden bei der mehrfachen Anwendung. (2) Für die Erteilung von Prüfbescheiden gemäß Abs. 1 ist grundsätzlich die Staatliche Bauaufsicht verantwortlich, in deren Zuständigkeitsbereich das Angebotsprojekt, die wiederverwendungsfähige Projektlösung oder der Katalog erarbeitet wurden. Die Zuständigkeit für einzelne Erzeugnisse kann vom Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen oder den Leitern der Sonderbauaufsichten gemäß § 33 der Verordnung festgelegt werden. (3) Auf die Erteilung von Prüfbescheiden gemäß Abs. 1 finden die §§ 5 bis 9 keine Anwendung. §5 (1) Der Antrag auf Zulassung von neuen Erzeugnissen der Bauwirtschaft zur Produktion in Serienfertigung ist von den Betrieben zu stellen, die die Erzeugnisse herstellen. (2) Die Anträge auf Zulassung von Erzeugnissen anderer Industriezweige, die in der Bauwirtschaft angewendet werden sollen, sind von dem Betrieb zu stellen, der das Erzeugnis anwenden will. (3) Anträge auf Zulassung sind an die gemäß den §§ 17 und 18 der Verordnung für die Vorprüfung zuständige Staatliche Bauaufsicht zweifach einzureichen. §6 Die antragstellenden Betriebe haben dem Antrag folgende Angaben beizufügen: Bezeichnung des Erzeugnisses (mit Kennzeichen bzw. Typenbezeichnung), vorgesehener Verwendungszweck und -bereich, Herstellungsverfahren bei Anträgen gemäß § 5 Abs. 1, Schlüsselnummer laut Erzeugnis- und Leistungsnomenklatur der DDR, Nachweis zur technischen, arbeits- und brandschutztechnischen, arbeitshygienischen sowie bauwirtschaftlichen Beurteilung des Erzeugnisses, die für das Erzeugnis geltenden Standards (DDR-, Fachbereich- und Werkstandards) und sonstigen technischen Vorschriften sowie die Begründung für erforderliche Abweichungen, Ergebnisse werkseigener Prüfungen. §7 (1) Über die Anträge auf Zulassung entscheidet der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen. (2) Die Zulassungen für Erzeugnisse, die infolge ihrer Art und Zweckbestimmung nur im Verantwortungsbereich der Sonderbauaufsichten gemäß § 33 der Verordnung hergestellt oder angewendet werden, sind von diesen zu erteilen. Die Staatliche Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen ist über erteilte Zulassungen zu unterrichten. (3) Die Zulassung wird erteilt, wenn die Prüfung des Zulassungsgegenstandes seine Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck ergibt. Sie kann unter Bedingungen, mit Auflagen sowie befristet erteilt werden. Über die Zulassung erhält der Antragsteller eine Zulassungsurkunde. (4) Über die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung erhält der Antragsteller einen schriftlichen mit Begründung versehenen Bescheid. (5) Die Zulassung ist zurückzuziehen, wenn erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden oder der Zulassungsgegenstand sich nicht bewährt bzw. für den Verwendungszweck nicht geeignet ist. (6) Mit erfolgter Standardisierung des Zulassungsgegenstandes verliert die Zulassung ihre Gültigkeit.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat gemäß des neuen Entwurfs unter besonderer Berücksichtigung von Strafgesetzbuch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll wenn sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigte oder wenn es an Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Darüber hinausgehend und anknüpfend an die Darstellungen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte in der Untersuchungs-arbeit Staatssicherheit auch von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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