Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1980, Seite 158

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980, Seite 158 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 158); 158 Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 23. Juni 1980 Ereignis. Sinken, Kentern und Stranden gelten ebenfalls als Unfall. Stranden ist das Auf laufen oder Auf setzen des Sportbootes auf Grund, ausgenommen aber infolge zu großen Tiefganges des Sportbootes oder zu niedrigen Wasserstandes. 2. Technische für den Einsatz des Sportbootes notwendige Ausrüstungsgegenstände sind solche, die je nach Fahrtbereich entsprechend den Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Sportbooten zur ordnungsgemäßen Führung eines Sportbootes gefordert werden. In der Regel sind das Anker, Leinen, Bootshaken, Paddel, Verbandkasten, Feuerlöscher, Rettungsring, Werkzeug, Maschinenzubehör. Anlage 3 zu vorstehender Anordnung Allgemeine Bedingungen für die Sportboot-Auslandsversicherung Ausgabe 1980 §1 Umfang des Versicherungsschutzes (1) Versicherungsschutz besteht auf den Gewässern sowie auf dem Festland innerhalb Europas nach den Allgemeinen Bedingungen für die Sportbootversicherung, soweit er vereinbart wurde. (2) Tritt ein Versicherungsfall am versicherten Boot außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik ein, dann erstattet die Staatliche Versicherung die Kosten für die unbedingt erforderliche Instandsetzung zur Wiederherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Sportbootes (Notinstandsetzung) in der Währung des besuchten Staates an den Ausführenden der Notinstandsetzung im Ausland. Sofern diese Kosten vom Versicherungsnehmer im Ausland selbst getragen werden, erfolgt die Erstattung des verauslagten Betrages in Mark der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Die über eine Notinstandsetzung für die Behebung des versicherten Schadens hinausgehenden Kosten werden in Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlt. In diesem Fall wird bis zu dem Betrag gezahlt, der sich unter Zugrundelegung der Preisvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ergeben würde. §2 Verhaltens- und Anzeigepflichten Bei Eintritt eines Versicherungsfalles ist soweit zumutbar vor Beginn der Notinstandsetzung des Sportbootes die Entscheidung der Staatlichen Versicherung einzuholen. Das ist nicht erforderlich, wenn nur geringfügiger Sachschaden eingetreten ist. §3 Dauer des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt und endet nach Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer, ohne daß es einer Kündigung bedarf. (2) Verlängert sich durch den Eintritt des Versicherungsfalles der Aufenthalt des Bootes im Ausland, dann besteht der Versicherungsschutz für diesen Zeitraum weiter ohne besonderen Antrag. Anordnung Nr. 21 über die Allgemeinen Bedingungen für freiwillige Personenversicherungen der Bürger vom 4. Juni 1980 Im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz wird auf der Grundlage des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) folgendes angeordnet: §1 (1) Folgende Allgemeine Versicherungsbedingungen für freiwillige Personenversicherungen der Bürger Ausgabe 1980 werden bestätigt: 1. Allgemeine Bedingungen für die Risikolebensversicherung 2. Allgemeine Bedingungen für die Leibrentenversicherung gegen Einmalbeitrag 3. Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung von Mitfahrern in Kraftfahrzeugen als Anhalter. Diese Versicherungsbedingungen können in allen Dienststellen der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Staatliche Versicherung genannt) eingesehen werden und werden auf Wunsch des Bürgers auch ausgehändigt. (2) Für diese freiwilligen Personenversicherungen der Bürger gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Anlage 5 der Anordnung vom 18. Februar 1977 über die Allgemeinen Bedingungen für freiwillige Personenversicherungen der Bürger (GBl. I Nr. 8 S. 61), soweit durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder vertragliche Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. (3) Die im Abs. 1 genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Anordnung bestehenden Versicherungsverträge anzuwenden. §2 Der § 2 Abs. 3 Satz 1 der Anordnung (Nr. 1) vom 18. Februar 1977 über die Allgemeinen Bedingungen für freiwillige Personenversicherungen der Bürger (GBl. I Nr. 8 S. 61) erhält folgende Fassung: „(3) Für die im Abs. 2 genannten Versicherungen gelten die dem Vertrag zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen weiterhin.“ §3 Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft. Berlin, den 4. Juni 1980 Der Minister der Finanzen Dr. Schmieder 1 Anordnung (Nr. 1) vom 18. Februar 1977 (GBl. I Nr. 8 S. 61) Herausgeber: Sekretariat des Minislerrates der Deutschen Demokratischen Republik. 1020 Berlin. Klosterstraße 47 Redaktion: 1020 Berlin. Klosterstraße 47, Telefon: 233 36 22 Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 751 Verlag: (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 1080 Berlin. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 36 vom 31. Dezember 1980 auf Seite 384. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, Nr. 1-36 v. 2.1.-31.12.1980, S. 1-384).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie zur Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels angefallenen Bürger intensive Kontakte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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